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Das Abkommen zur Verhinderung eines Atomkriegs AVA engl Agreement on the Prevention of Nuclear War vom 22 Juni 1973 ist ein in Washington unterzeichneter volkerrechtlicher Vertrag zwischen den USA und der UdSSR auf politischer Ebene und fuhrte zu einer Konsultationspflicht der Supermachte im Falle einer nuklearen Krise Im Vorfeld gab es dazu bereits Verhandlungen anlasslich des Besuchs von US Prasident Richard Nixon am 29 Mai 1972 in Moskau und der Unterzeichnung einer gemeinsamen Grundsatzerklarung uber die amerikanisch sowjetischen Beziehungen Nach Angaben von US Aussenminister Henry Kissinger plante die Sowjetunion zunachst einen nuklearen Nichtangriffspakt mit gewissen Klauseln der Vertrag hatte dann zu einem Verzicht auf den nuklearen Erstschlag gefuhrt und die Abschreckung kalkulierbarer gemacht und zu einer Unterscheidung zwischen nuklearen und konventionellen Konflikt gefuhrt Ein Aspekt entgegen der damals angewandten NATO Strategie der flexible response Stattdessen wurde aus US amerikanischer Sicht ein Abkommen zur Kriegsverhinderung abgeschlossen Auch machte das Abkommen keinen Unterschied zwischen einem nuklearen und konventionellen Krisenfall und umfasste auch Konsultationspflichten in Bezug auf Drittstaaten Artikel II des Vertrages sieht ein Gewaltverzicht vor und bei einem Kriegsausbruch zwischen beiden Staaten ware das Abkommen hinfallig geworden Militarstrategisch bildet das Abkommen das Recht auf den nuklearen Einsatz auch bei einem konventionell gefuhrten Krieg da dieser eine Verhinderung eines Atomkriegs durch den Ausbruch eines konventionell gefuhrten Krieges also ohne den Einsatz von Atomwaffen nicht ausschliesst Inhaltsverzeichnis 1 Vertragstext 1 1 Artikel I 1 2 Artikel II 1 3 Artikel III 1 4 Artikel IV 1 5 Artikel V 1 6 Artikel VI 1 7 Artikel VII 1 8 Artikel VIII 2 Siehe auch 3 WeblinksVertragstext BearbeitenDie Vereinigten Staaten von Amerika und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken im Weiteren als die Vertragsparteien bezeichnet sind geleitet von dem Ziel der Festlegung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit in dem Bewusstsein dass ein Atomkrieg verheerende Folgen fur die Menschheit haben wurde von dem Wunsch beseelt Bedingungen zu schaffen unter denen die Gefahr des Ausbruchs eines Atomkriegs uberall in der Welt verringert und letztlich beseitigt wird eingedenk ihrer Verpflichtungen unter der Charta der Vereinten Nationen bezuglich der Erhaltung des Friedens des Verzichts auf Androhung und Anwendung von Gewalt und der Vermeidung eines Krieges sowie im Einklang mit den von jeder der beiden Vertragsparteien unterzeichneten Abkommen ausgehend von den am 29 Mai 1972 in Moskau unterzeichneten Grundprinzipien fur die Beziehungen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken unter Bekraftigung der Tatsache dass die Entfaltung der Beziehungen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken sich nicht gegen andere Lander und deren Interessen richtet wie folgt ubereingekommen Artikel I Bearbeiten Die Vereinigten Staaten und die Sowjetunion stimmen darin uberein dass es ein Ziel ihrer Politik ist die Gefahr eines Atomkriegs und der Anwendung von Kernwaffen zu beseitigen Dementsprechend vereinbaren die Vertragsparteien sich so zu verhalten dass die Entstehung von Situationen die eine gefahrliche Verschlechterung ihrer Beziehungen verursachen konnten verhindert wird dass militarische Konfrontationen vermieden werden und dass der Ausbruch eines Atomkriegs zwischen ihnen sowie zwischen jeder der beiden Vertragsparteien und anderen Landern ausgeschlossen ist Artikel II Bearbeiten Die Vertragsparteien vereinbaren im Einklang mit Artikel I und zur Verwirklichung des in diesem Artikel erklarten Zieles von der Voraussetzung auszugehen dass jede Vertragspartei sich in Situationen die den Weltfrieden und die internationale Sicherheit gefahrden konnten der Androhung und Anwendung von Gewalt gegenuber der anderen Vertragspartei gegenuber den Verbundeten der anderen Vertragspartei und gegenuber sonstigen Landern enthalten wird Die Vertragsparteien vereinbaren dass sie sich bei der Festlegung ihrer Aussenpolitik sowie bei ihren Massnahmen auf dem Gebiet der internationalen Beziehungen von diesen Erwagungen leiten lassen werden Artikel III Bearbeiten Die Vertragsparteien verpflichten sich ihre Beziehungen zueinander und zu anderen Landern in einer Weise zu entwickeln die mit den Zielsetzungen dieses Abkommens in Einklang steht Artikel IV Bearbeiten Wenn zu irgendeinem Zeitpunkt die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien oder zwischen einer der beiden Vertragsparteien und anderen Landern das Risiko eines nuklearen Konflikts heraufzubeschworen scheinen oder wenn die Beziehungen zwischen den Landern die nicht Vertragsparteien dieses Abkommens sind das Risiko eines Atomkrieges zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken heraufzubeschworen scheinen werden die Vereinigten Staaten und die Sowjetunion im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens sofort in dringende Konsultationen miteinander eintreten und alles unternehmen um ein solches Risiko abzuwenden Artikel V Bearbeiten Jeder Vertragspartei steht es frei den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen den Generalsekretar der Vereinten Nationen sowie die Regierungen verbundeter oder andere Lander uber den Verlauf und das Ergebnis von Konsultationen die nach Artikel IV dieses Abkommens aufgenommen worden sind zu unterrichten Artikel VI Bearbeiten Nichts in diesem Abkommen beruhrt oder beeintrachtigt a das unverausserliche Recht auf individuelle oder kollektive Selbstverteidigung gemass Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen b die Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen einschliesslich derjenigen welche die Erhaltung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit betreffen und c die von jeder der beiden Vertragsparteien gegenuber ihren Verbundeten oder anderen Landern in Vertragen Abkommen und anderen entsprechenden Dokumenten eingegangenen Verpflichtungen Artikel VII Bearbeiten Dieses Abkommen ist von unbegrenzter Dauer Artikel VIII Bearbeiten Dieses Abkommen tritt mit seiner Unterschrift in Kraft Gegeben in Washington am 22 Juni 1973 in zweifacher Ausfertigung in englischer und russischer Sprache wobei beide Texte gleichermassen authentisch sind Fur die Vereinigten Staaten von Amerika Richard Nixon Prasident der Vereinigten Staaten von AmerikaFur die Union der Sozialistischen SowjetrepublikenL I Breschnew Generalsekretar des Zentralkomitees KPdSUSiehe auch BearbeitenKalter Krieg Heisser DrahtWeblinks BearbeitenVertragstext in EnglischGipfeltreffen zwischen den USA und der UdSSR Zweiter Weltkrieg Konferenz von Teheran Dezember 1943 Konferenz von Jalta Februar 1945 Potsdamer Konferenz Juli 1945 Tauwetter Periode Genfer Gipfelkonferenz 1955 Chruschtschow Besuch in Camp David 1959 Pariser Gipfelkonferenz 1960 Gipfeltreffen in Wien 1961 Vietnamkrieg und Entspannungspolitik Konferenz von Glassboro 1967 Unterzeichnung von SALT I und ABM Vertrag Moskau 1972 Abkommen zur Verhinderung eines Atomkriegs Washington 1973 Unterzeichnung Threshold Test Ban Treaty Moskau Juni 1974 Besuch Gerald Fords in Wladiwostok November 1974 Helsinki Schlussakte 1975 Unterzeichnung SALT II Wien 1979 Abrustungsgesprache Genfer Gipfelkonferenz 1985 Gipfeltreffen in Reykjavik 1986 Gipfeltreffen in Washington 1987 mit Verhandlungen zum INF Vertrag Gipfeltreffen in Moskau Mai 1988 mit Ratifizierung des INF Vertrags Gipfeltreffen in New York Dezember 1988 Gipfeltreffen in Malta Dezember 1989 Chemiewaffenabkommen Washington Juni 1990 Gipfeltreffen in Helsinki September 1990 Vertrag uber Konventionelle Streitkrafte in Europa Paris November 1990 G7 Treffen London Juli 1991 Strategic Arms Reduction Treaty Moskau Juli 1991 Madrider Konferenz Oktober 1991 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Abkommen zur Verhinderung eines Atomkriegs amp oldid 232816635