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Das Wirtschaftsstrafgesetz 1954 WiStrG 1954 umfasst nicht das gesamte Wirtschaftsstrafrecht vielmehr sichert es die Anwendung von Sicherungsvorschriften strafrechtlich ab Zusatzlich enthalten 2 6 WiStrG 1954 Ordnungswidrigkeiten die teilweise an 1 WiStrG 1954 anknupfen teilweise aber thematisch auch ganzlich abweichen Schutz von Wohnraummietern in 5 6 WiStrG 1954 BasisdatenTitel Gesetz zur weiteren Vereinfachung des WirtschaftsstrafrechtsKurztitel Wirtschaftsstrafgesetz 1954Abkurzung WiStrG 1954 nicht amtlich WiStG 1954 nicht amtlich Art BundesgesetzGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandRechtsmaterie StrafrechtFundstellennachweis 453 11Ursprungliche Fassung vom 9 Juli 1954 BGBl I S 175 Inkrafttreten am 10 Juli 1954Neubekanntmachung vom 3 Juni 1975 BGBl I S 1313 Letzte Anderung durch Art 76 G vom 10 August 2021 BGBl I S 3436 3474 Inkrafttreten derletzten Anderung 1 Januar 2024 Art 137 G vom 10 August 2021 GESTA C199Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Das WiStrG 1954 trat an die Stelle des aufgrund der wirtschaftlichen Konsolidierung nicht mehr benotigten 1 Wirtschaftsstrafgesetzes vom 26 Juli 1949 2 Wesentliche Anderungen erfuhr es 1993 Neufassung des 5 WiStrG 1954 3 und 2018 Einfugung des 6 WiStrG 1954 4 Verurteilt nach dem WiStG 1954 wurden in den Jahren 2019 2014 jeweils eine Person 5 In den Jahren 2018 2017 2016 2015 2013 2012 2011 sind keine Verurteilungen ausgewiesen 6 Inhalt Bearbeiten 1 WiStrG 1954 schutzt die staatliche Wirtschaftslenkung 7 und ist nur dann erfullt wenn gegen Rechtsverordnungen verstossen wird die aufgrund ausgewahlter Sicherungsvorschriften erlassen wurden Unter diese Sicherungsvorschriften fallen das Wirtschaftssicherstellungsgesetz 8 das Verkehrssicherstellungsgesetz 9 und das Wassersicherstellungsgesetz 10 Theoretisch auch das Ernahrungssicherstellungsgesetz dieses wurde inzwischen allerdings aufgehoben 11 sodass dagegen nicht mehr verstossen werden kann Nicht erfasst vom WiStrG 1954 sind folglich Verstosse gegen die Rechtsverordnungen der anderen Sicherungsgesetze Arbeits und Energiesicherungsgesetz Ernahrungsvorsorgegesetz Post und Telekommunikationssicherstellungsgesetz und das Verkehrsleistungsgesetz Von der Norm erfasst sind auch an die Rechtsverordnungen anknupfende ergangene vollziehbare Verwaltungsanordnungen Der Verstoss kann vorsatzlich Freiheitsstrafe bis zu funf Jahren oder Geldstrafe oder fahrlassig 1 Absatz 4 WiStrG 1954 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe erfolgen Der Versuch ist strafbar 1 Absatz 2 WiStrG 1954 2 WiStrG 1954 privilegiert denjenigen dessen Tat ungeeignet ist die Versorgung merkbar zu storen dies ist etwa der Fall bei kleinen Mengen fur den hauswirtschaftlichen Bedarf 12 und auch keine sonstigen Ziele des jeweiligen Sicherungsgesetzes merkbar beeintrachtigt Dann liegt namlich keine Straftat sondern lediglich eine Ordnungswidrigkeit vor weil das Tatunrecht gering ist Die Privilegierung kommt dem Tater allerdings nicht zugute wenn er beharrlich handelt Dies setzt zumindest eine einmalige Wiederholung und daneben eine besondere Hartnackigkeit oder Gleichgultigkeit gegenuber der Rechtsordnung voraus 13 Die Geldbusse betragt bis zu 25 000 Euro 2 Absatz 3 WiStrG 1954 bei fahrlassiger Tat ist sie maximal halb so hoch 17 Absatz 2 OWiG Die Geldbusse kann allerdings dann hoher ausfallen wenn der aus der Tat gezogene wirtschaftliche Vorteil grosser ist 17 Absatz 4 OWiG Der Versuch der Ordnungswidrigkeit ist mit der gleichen Geldbusse bedroht wie die Vollendung 2 Absatz 3 WiStrG 1954 3 WiStrG 1954 regelt Verstosse gegen Preisvorschriften z B uber Preisauszeichnungen Hier konnen auch Verstosse gegen die Preisangabenverordnung durch 3 WiStrG 1954 erfasst werden 14 4 WiStrG 1954 flankiert den Schutz gegen den Wucher der unter Umstanden auch nach 291 StGB erfasst werden kann 5 WiStrG 1954 flankiert hingegen den Schutz gegen den Mietwucher der unter Umstanden auch nach 291 StGB erfasst werden kann Die Vorschrift des 5 Abs 2 WiStrG 1954 regelt wann ein Mietpreis als unangemessen hoch gilt 15 6 WiStrG 1954 normiert eine Ordnungswidrigkeit die dem Schutz des Mieters vor dem Herausmodernisieren dient 16 Herausmodernisieren bedeutet dass gezielt Wohnraum modernisiert wird um infolge der Mietkostensteigerung eine Kundigung seitens des Mieters oder eine sonstige Aufhebung des Mietverhaltnisses herbeizufuhren 17 Der Tater regelmassig aber nicht zwingend der Vermieter muss hierfur zunachst eine bauliche Veranderung durchfuhren oder durchfuhren lassen Eine bauliche Veranderungen sind dabei Modernisierungsmassnahmen im Sinne des 555b BGB Erhaltungsmassnahmen im Sinne des 555a BGB oder aber auch Anderungen bezuglich der Anlagentechnik 18 Diese Handeln muss dann geeignet sein fur den Mieter zu erheblichen objektiv nicht notwendigen Belastungen fuhren Wann dies gegeben ist soll vom Einzelfall abhangen Hierunter soll schikanoses unvernunftigen Verhalten fallen Die Beeintrachtigung muss dabei real vorliegen 19 Beispielsweise lasst sich das grundlose Abstellen von Strom oder die Lagerung von Bauschutt im Wohnungszugang nennen 20 Ferner das Aushangen der Haustur fur einen langeren Zeitraum ohne Grund oder das Verrichten von Bautatigkeiten die besonders laut sind zu unangemessenen Tageszeiten Die Formulierung ist sehr vage 21 Der Tater muss mit Vorsatz handeln 22 Hinsichtlich der Aufhebung des Mietverhaltnisses bedarf es Absicht es muss sich also als wesentliche Zweck der Durchfuhrung darstellen 23 Ein Erfolg also eine Aufhebung des Mietverhaltnisses wird nicht vorausgesetzt 24 Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu 100 000 Euro geahndet werden 25 Die Vorschrift wird wohl aufgrund von Beweisschwierigkeiten keine grosse Bedeutung haben 26 Ausserdem wird die Ubereinstimmung mit dem Bestimmtheitsgrundsatz und damit die Vereinbarkeit mit der Verfassung infrage gestellt 27 Die 7 bis 13 WiStrG 1954 enthalten erganzende Vorschriften u a zur Vermogensabschopfung bezuglich des Mehrerloses also des Unterschiedsbetrags zwischen dem zulassigen und dem unrechtmassigerweise erzielten hoheren Preis und zur Einziehung Einzelnachweise Bearbeiten Erbs Kohlhaas Lampe 232 EL August 2020 WiStG Vor 1 Rn 2 Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S 193 Bundesgesetzblatt Teil I Jahrgang 1993 Nr 38 S 1258 online Bundesgesetzblatt Teil I Jahrgang 2018 Nr 48 S 2649 2650 online Strafverfolgungsstatistik 2019 S 54 Strafverfolgungsstatistik 2014 S 56 Strafverfolgungsstatistik 2018 S 56 Strafverfolgungsstatistik 2017 S 56 Strafverfolgungsstatistik 2016 S 56 Strafverfolgungsstatistik 2015 S 55 Strafverfolgungsstatistik 2013 S 56 Strafverfolgungsstatistik 2012 S 54 Strafverfolgungsstatistik 2011 S 54 Zieschang in Achenbach Ronnau Ransiek Hrsg Handbuch Wirtschaftsstrafrecht 5 Auflage C F Muller S 552 Wirtschaftssicherstellungsgesetz vom 24 August 1965 BGBl I S 920 Neubekanntmachung vom 3 Oktober 1968 BGBl I S 1069 Verkehrssicherstellungsgesetz vom 24 August 1965 BGBl I S 927 Neubekanntmachung vom 8 Oktober 1968 BGBl I S 1082 Wassersicherstellungsgesetz vom 24 August 1965 BGBl I S 1225 ber S 1817 Bundesgesetzblatt Teil I Jahrgang 2017 Nr 19 S 777 Erbs Kohlhaas Lampe 232 EL August 2020 WiStG 2 Rn 2 Erbs Kohlhaas Lampe 232 EL August 2020 WiStG 2 Rn 4 Vgl OLG Hamm NStZ RR 2005 91 Vgl auch komplementar Art 229 3 Abs 11 EGBGB BT Drs 19 4672 36 Erbs Kohlhaas Lampe 232 EL August 2020 WiStG 6 Rn 1 BeckOK OWiG Kudlich 28 Ed 1 10 2020 WiStG 6 Rn 5 Erbs Kohlhaas Lampe 232 EL August 2020 WiStG 6 Rn 2 Blank NZM 2019 73 74 BeckOK OWiG Kudlich 28 Ed 1 10 2020 WiStG 6 Rn 5 Erbs Kohlhaas Lampe 232 EL August 2020 WiStG 6 Rn 3 Erbs Kohlhaas Lampe 232 EL August 2020 WiStG 6 Rn 4 BeckOK OWiG Kudlich WiStG 6 Rn 6 BeckOK OWiG Kudlich WiStG 6 Rn 8 Gramlich Gramlich 15 Aufl 2019 WiStG 6 Rn 2 Borstinghaus Krumm NZM 2018 S 633 ff Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Wirtschaftsstrafgesetz 1954 amp oldid 228250577