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Wahldelikte sind Straftaten die in Deutschland in den 107 ff des Strafgesetzbuches erfasst sind und im Zusammenhang mit Wahlen verubt werden Zweck und Geltungsbereich BearbeitenDie Bestimmungen sollen den ordnungsgemassen Ablauf der Wahlen sichern 1 Gem 108d StGB erstreckt sich die Strafandrohung auf die Wahlen zum Bundestag zu den Landerparlamenten dem Europaischen Parlament den Gemeinde Kreis und Volksabstimmungen und Urwahlen in der Sozialversicherung wahrend Wahlen zu kirchlichen oder anderen Korperschaften etwa der Rechtsanwaltskammer nicht erfasst werden Einzelne Tatbestande BearbeitenWegen Wahlbehinderung wird gem 107 StGB bestraft wer mit Gewalt oder durch Drohung mit ihr eine Wahl oder die Feststellung ihres Ergebnisses verhindert oder stort Die Vorschrift schutzt die Wahlen und die Abstimmung als gesamten Vorgang ebenso wie die Feststellung ihrer Ergebnisse 2 Der Wahlfalschung nach 107a StGB macht sich schuldig wer unbefugt wahlt oder sonst ein unrichtiges Wahlergebnis herbeifuhrt indem er etwa ausgefullte Wahlscheine vernichtet oder das Wahlergebnis verfalscht was durch manipuliertes Auszahlen moglich ist Wer das Ergebnis unrichtig verkundet oder verkunden lasst erfullt den Straftatbestand ebenfalls Strafbewehrt ist gem 107b StGB auch die Falschung von Wahlunterlagen ein Tatbestand der dann erfullt ist wenn der Tater sich vorschriftswidrig in das Wahlerverzeichnis eintragen lasst jemanden dort eintragt der darauf keinen Anspruch hat oder eine befugte Eintragung verhindert Werden Wahler uber den Inhalt ihrer Stimmabgabe getauscht ist dies gem 108a StGB unter Strafe gestellt Einzelnachweise Bearbeiten Wahldelikte in Creifelds Rechtsworterbuch Beck Munchen 1987 S 1321 107 StGB Wahlbehinderung in Strafgesetzbuch und Nebengesetze Dreher Trondle Beck Munchen 1988 S 691Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Wahldelikte amp oldid 232023518