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Zwecksteuern in alterem Schrifttum auch Verwendungszwecksteuern genannt sind Steuern deren Aufkommen nach dem Willen des Gesetzgebers fur einen bestimmten vorgegebenen Zweck verwendet werden soll 1 2 Die Zuordnung des Aufkommens aus einer neuen Steuer oder einer Steuererhohung zu einem Verwendungszweck also ihre Ausweisung als Zwecksteuer dient haufig ihrer Begrundung in der Offentlichḱeit 1 Die Bezeichnung Zwecksteuer wird mitunter auch allgemeiner fur alle Steuern verwendet die primar einem ausserfiskalischen Zweck dienen Dazu zahlen dann neben den Verwendungszwecksteuern auch die Lenkungs oder Wirkungszwecksteuern also Steuern deren Zweck in erster Linie in ihrer beabsichtigten Wirkung auf das Verhalten der Steuerdestinatare besteht 3 4 Eine Verwendungszwecksteuer kann zugleich Lenkungszwecksteuer sein Die deutsche Okosteuer ist ein solches Beispiel Durch ihre Einfuhrung erhoffte man sich eine doppelte Dividende durch den Lenkungseffekt sollten Umweltschaden verringert durch die Einnahmeverwendung der Faktor Arbeit entlastet werden 1 Der Rechtswissenschaftler Rainer Wernsmann unterscheidet Verwendungszwecksteuern im engeren Sinn bei denen die zweckgebundene Verwendung des Aufkommens gesetzlich festgeschrieben ist und solche im weiteren Sinn die lediglich mit einer politischen Willensbekundung zur Verwendung des Aufkommens verbunden sind Beispielsweise wurde in Deutschland mit der okologischen Steuerreform im Jahr 1999 neben dem okologischen Lenkungszweck auch ein Verwendungszweck verfolgt Laut Gesetzesbegrundung sollte das zusatzliche Aufkommen in die Sozialversicherungen fliessen und so die Beitragszahler entlastet werden Eine ausdruckliche gesetzliche Zweckbestimmung liegt aber nicht vor es handelt sich also um eine Zwecksteuer im weiteren Sinn Die deutsche Mineralolsteuer hingegen war eine Zwecksteuer in engerem Sinn denn das Strassenbaufinanzierungsgesetz schrieb die teilweise Verwendung im Verkehrswesen fest 1 Im deutschen Recht sind nach 7 HGrG und 8 BHO Zwecksteuern zulassig 5 Der Gesetzgeber muss bei der Zweckbindung auf verfassungsrechtlich gebotene Schranken achten Die Mittelverwendung darf nicht den Charakter einer individuellen Gegenleistung annehmen denn dann wurde es sich schon begrifflich nicht mehr um eine Steuer handeln Ferner muss das Aufkommen der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs dienen Wenn der Verwendungszweck eine allgemeine Staatsaufgabe ist ist dies regelmassig der Fall Vor allem aber darf die Zweckbestimmung nicht in unzulassiger Weise das Gesamtdeckungsprinzip durchbrechen und der Kompetenz des Haushaltsgesetzgebers auf Dauer entzogen werden Zwecksteuern im weiteren Sinn verletzen dieses Prinzip grundsatzlich nicht Eine gesetzlich geregelte Zweckbindung im engeren Sinn ist nach verbreiteter Auffassung in Ausnahmefallen moglich aber besonders rechtfertigungsbedurftig Sie muss im Rahmen der Haushaltsgesetzgebung angepasst werden konnen 1 Das ist wenn Haushalts und Sachgesetzkompetenz in einer Hand liegen etwa in der des Deutschen Bundestages regelmassig der Fall das spater verabschiedete Haushaltsgesetz wurde als lex posteriori vorgehen 6 Neben der Dispositionsfreiheit des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ist auch das Wirtschaftlichkeitsprinzip zu gewahrleisten Mittel sollen nicht allein deshalb fur einen Zweck ausgegeben werden weil sie rechtlich dafur bestimmt sind Ebenso durfen gebotene Ausgaben nicht deshalb unterbleiben weil die dafur zweckgebundenen Mittel fehlen 7 Einzelnachweise Bearbeiten a b c d e Rainer Wernsmann Verhaltenslenkung in einem rationalen Steuersystem Jus Publicum Beitrage zum Offentlichen Recht Band 135 Mohr Siebeck Tubingen 2005 ISBN 978 3 16 148459 9 21 Verwendungszwecksteuern Wolfgang Eggert Steffen Minter Verwendungszwecksteuern In Gabler Wirtschaftslexikon Online Abgerufen am 3 Juni 2021 Wolfgang Eggert Steffen Minter Zwecksteuern In Gabler Wirtschaftslexikon Online Abgerufen am 3 Juni 2021 Wolfgang Eggert Steffen Minter Wirkungszwecksteuern In Gabler Wirtschaftslexikon Online Abgerufen am 3 Juni 2021 Kube 2 Zwecksteuern In Volker Epping Christian Hillgruber Hrsg BeckOK Grundgesetz 46 Auflage 15 Februar 2021 GG Art 105 Rn 5 Siekmann c Zwecksteuern und Steuerzwecke In Michael Sachs Hrsg Grundgesetz Kommentar 9 Auflage 2021 X Das Finanzwesen Art 104a Art 115 Vorbemerkungen Rn 84 91 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Hrsg Haushaltsrechtliche Aspekte der Zweckbindung von Steuereinnahmen WD 4 3000 152 19 2019 Normdaten Sachbegriff GND 4138869 0 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Zwecksteuer amp oldid 225722061