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Als Versorgungsehe wird im Schrifttum zum deutschen Sozialversicherungsrecht eine Ehe bezeichnet von der aufgrund ihrer Kurze vermutet wird sie sei nur geschlossen worden eine Witwenrente fur den uberlebenden Partner zu sichern Begriff BearbeitenDer Begriff Versorgungsehe ist von der Rechtsprechung entwickelt worden 1 Im Gesetz wird er nicht gebraucht Gegenstand BearbeitenWitwen oder Witwer haben in der Regel einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung Dieser Grundsatz findet sich im SGB VI und ahnlichen Gesetzen 2 Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung besteht ein Anspruch auf Witwen oder Witwerrente aus 46 Abs 1 SGB VI wenn folgende Voraussetzungen vorliegen Tod des Versicherten Erfullung der Wartezeit durch den Verstorbenen keine WiederheiratBei Vorliegen der Voraussetzungen des 46 Abs 2 SGB VI ergibt sich ein Anspruch auf die sog grosse Witwenrente Als Heirat im Sinne dieser Vorschrift gilt wegen 46 Abs 4 SGB VI auch eine Lebenspartnerschaft Witwen oder Witwer besitzen aber grundsatzlich keinen Anspruch auf Hinterbliebenenleistung wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr wahrte 46 Abs 2a SGB VI Diese Norm die den Anspruch ausschliesst ist parallelen Regelungen in anderen Gesetzen nachgebildet 3 Mit diesem Absatz wird der Anspruch auf Witwenrente bei einer Versorgungsehe ausgeschlossen wenn Ziel der Eheschliessung die Erlangung einer Versorgung ist wobei gesetzlich vermutet wird dass dies regelmassig der Fall ist wenn ein Ehegatte innerhalb eines Jahres nach Eheschliessung verstirbt Die Ehezeit von einem Jahr rechnet sich ab dem Tag der standesamtlichen Heirat fur die Frist gelten die 187 I 188 BGB Diese Vorgabe lost die widerlegbare Vermutung Beweislastumkehrregel aus es handele sich um eine Versorgungsehe Weitere Anhaltspunkte sind bei Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzung nicht mehr erforderlich 4 Ein Nachweis dass keine Versorgungsehe vorliegt ist beispielsweise begrundet bei einem plotzlichen unvorhersehbaren Unfalltod oder einem gemeinsamen Kind oder das Ehepaar schliesst die Ehe ohne Kenntnis einer todlich verlaufenden Krankheit Im Fall einer Nottrauung muss der uberlebende Ehegatte die gesetzliche Vermutung des Vorliegens einer Versorgungsehe widerlegen 5 Die Regelung ist nach der Rechtsprechung des BSG nicht verfassungswidrig 6 weil es sich um ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers handelt einem Missbrauch der Ehe vorzubeugen und manipulierte Folgen nicht eintreten zu lassen Damit verstosst die Regelung nicht gegen den in Art 6 Abs 1 GG garantierten Schutz der Ehe denn er schutzt gerade das Institut der Ehe vor Missbrauch 7 Ein Antragsteller wird daruber hinaus auch nicht zu einem unzulassigen Eingriff in die Intimsphare genotigt so dass der unantastbare Kernbereich von Art 1 Abs 1 GG nicht beruhrt ist Einzelnachweise Bearbeiten z B LAG Niedersachsen 3 Sa 667 05 B Eine Versorgungsehe i S v 19 Abs 1 Satz 2 Nr 1 BeamtVG liegt nicht vor wenn nachweislich fur einen Ehegatten die Absicht der Witwe eine Versorgung zu verschaffen fur die Heirat nicht massgebend war Z B 65 SGB VII 38 BVG 19 BeamtVG Z B 65 Abs 6 SGB VII 38 Abs 2 BVG 19 Abs 1 S 2 Nr 1 BeamtVG LSG NW Breithaupt 1973 710 Hessisches LSG Beschluss vom 13 Dezember 2006 L 2 R 220 06 BSGE 35 272 NJW 1973 1996 zu der inhaltsgleichen Regelung in 594 RVO jetzt 65 Abs 6 SGB VII BSGE 35 S 273 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten nbsp Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar Bitte hilf uns dabei die Situation in anderen Staaten zu schildern Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Versorgungsehe amp oldid 231678339