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Die Verletzung der Hausordnung eines Gesetzgebungsorgans ist nach deutschem Recht gemass 112 des Gesetzes uber Ordnungswidrigkeiten OWiG eine Ordnungswidrigkeit Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte und Normenkonkurrenz 2 Geschutztes Rechtsgut 3 Adressatenkreis 4 Gebaude 5 Subjektiver Tatbestand 6 Verwaltungsbehorde 7 Bussgeldhohe 8 Verjahrung 9 EinzelnachweiseGeschichte und Normenkonkurrenz BearbeitenDer 112 OWiG ist die Ersatzvorschrift fur die Behandlung der leichteren Falle des 106b StGB a F Der 106b StGB neuer Fassung behandelt nur noch Falle in denen die Tatigkeit eines Gesetzgebungsorgans verhindert oder gestort wird Es handelt sich hier um einen sogenannten unechten Mischtatbestand 1 da bei Vorliegen der Qualifikationsmerkmale des Hinderns oder Storens der 106b StGB den 112 OWiG gemass 21 OWiG verdrangt Liegt ein Hausfriedensbruch gemass 123 StGB vor so verdrangt dieser ebenfalls den 112 OWiG 2 Geschutztes Rechtsgut BearbeitenDas geschutzte Rechtsgut ist grundsatzlich die ungestorte Tatigkeit der Gesetzgebungsorgane des Bundes und der Lander Der 112 OWiG ist fur Falle gedacht in denen gegen die in den Hausordnungen als Beispiel sei hier die GeschOBT genannt dieser Organe oder in Anordnungen des Gesetzgebungsorgans oder dessen Prasidenten geregelten Betretungs oder Verweilrechte bzw verbote gehandelt wird 3 Adressatenkreis BearbeitenDer Adressatenkreis dieses Paragraphen fur jedermann ist durch den 112 Abs 3 OWiG dahingehend eingeschrankt dass 112 Abs 1 und 2 OWiG fur die dort aufgezahlten Personen nicht gilt Die in Abs 3 aufgezahlten Personen konnen diese Ordnungswidrigkeit also nicht begehen Die in Abs 3 genannten Beauftragten sind namentlich die Ministerialbeamten der Bundes und Landesregierungen Eine bestimmte Form der Beauftragung ist nicht notwendig Abs 3 erstreckt sich jedoch nur auf Handlungen im Bereich des Gesetzgebungsorgans Ein Verstoss gegen 112 OWiG durch die dort genannten Personen in deren Freizeit und ohne Bezug zu deren dienstlichen Aufgaben fallt nicht unter den Ausschluss des 112 Abs 3 OWiG 4 Gebaude BearbeitenGebaude im Sinne dieser Vorschrift ist das Gebaude welches durch das Gesetzgebungsorgan benutzt wird und fur das die Anordnung erlassen wurde Hierbei sind die Besitzverhaltnisse am Gebaude unerheblich und die Vorschrift gilt auch fur auswartige Sitzungen in einem anderen als dem ublichen Gebaude Grundstucke mussen der Verwaltung des Gesetzgebungsorganes als Besitzer oder Mieter Pachter unterstehen 5 Subjektiver Tatbestand BearbeitenDie Tat kann nur vorsatzlich begangen werden wobei bedingter Vorsatz ausreichend ist Die jeweilige Anordnung muss vom Tater in seinen Vorsatz aufgenommen worden sein 6 7 Verwaltungsbehorde BearbeitenDie fur die Ahndung zustandige Verwaltungsbehorde ist gemass 131 Abs 1 Nr 1 OWiG im Bereich des Deutschen Bundestages der Direktor beim Deutschen Bundestag und im Bereich des Bundesrates dessen Direktor Die Zustandigkeiten fur die Gesetzgebungsorgane der Lander sind in den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften geregelt 8 Bussgeldhohe BearbeitenDie Tat kann mit einem Bussgeld von bis zu EUR 5 000 00 geahndet werden 112 Abs 2 OWiG Verjahrung BearbeitenDie Verjahrungsfrist betragt gemass 31 Abs 2 Nr 2 OWiG zwei Jahre Einzelnachweise Bearbeiten Rogall Karlsruher Kommentar Rz 1 Gohler Gesetz uber Ordnungswidrigkeiten Rz 1 zu 112 OWiG Gohler Gesetz uber Ordnungswidrigkeiten Rz 2 zu 112 OWiG Gohler Gesetz uber Ordnungswidrigkeiten Rz 5 zu 112 OWiG Gohler Gesetz uber Ordnungswidrigkeiten Rz 3 zu 112 OWiG Rogall Karlsruher Kommentar Rz 19 Gohler Gesetz uber Ordnungswidrigkeiten Rz 4 zu 112 OWiG Gohler Gesetz uber Ordnungswidrigkeiten Rz 7 zu 112 OWiG Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Verletzung der Hausordnung eines Gesetzgebungsorgans amp oldid 218854606