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In der Rechtswissenschaft der Schweiz bezeichnet Vereinsrecht ein Rechtsgebiet das sich mit Grundung und Organisation von Vereinen beschaftigt Vereine fr Associations it Associazioni stellen in der Schweiz die weitaus haufigste Gesellschaftsform dar Die gesetzlichen Vorschriften welche die Vereine betreffen finden sich im Zivilgesetzbuch ZGB Art 60 ff Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 2 Grundung und Statuten 3 Organe 3 1 Vereinsversammlung Art 64 68 3 2 Vorstand 3 3 Revisionsstelle Art 69b 4 Mitgliedschaft 4 1 Eintritt Art 70 4 2 Mitgliederbeitrage und Haftung Art 71 75a 4 3 Austritt Ausschluss Art 70 72 5 Eintragung ins Handelsregister Art 61 6 Auflosung des Vereins Art 76 78 7 Gastgewerbe und Gemeinnutzigkeit 8 Literatur 9 Weblinks 10 EinzelnachweiseGeschichte BearbeitenDas Vereinswesen entstand in der Schweiz im 18 Jahrhundert und erlebte im folgenden Jahrhundert einen ersten grossen Aufschwung obwohl die Vereinigungsfreiheit von der Obrigkeit noch nicht gewahrleistet war Im 19 Jahrhundert wurden neben Arbeiter Frauen und Auslandervereinen auch die ersten Eidgenossischen Verbande gegrundet die als Organisatoren der seither regelmassig abgehaltenen Eidgenossischen Feste auftraten Trotz des heutigen Medienzeitalters haben die Vereine ihre politische und gesellschaftlich integrierende Bedeutung beibehalten konnen Rund die Halfte der Einwohner uber vierzehn Jahre sind Mitglieder in mindestens einem der achtzig bis hunderttausend Vereine Die grosse Verbreitung der Vereinsform verdankt sie der in der Verfassung garantierten Vereinsfreiheit und der Vereinsautonomie die es den Mitgliedern erlaubt sich ohne behordliche Zustimmung eigene Statuten zu geben Wenn Menschen in der Schweiz sich regelmassig treffen und gleichberechtigt ein gemeinsames ideelles Ziel anstreben schliessen sie sich zu einem Verein zusammen um dies der Offentlichkeit kundzutun Die Halfte aller Vereine sind Sportvereine daneben gibt es Vereine im kulturellen sozialen politischen und wirtschaftlichen Bereich 1 Grundung und Statuten BearbeitenEin Verein besteht aus mindestens zwei besser drei Mitgliedern 2 Ein nicht primar auf wirtschaftliche Aktivitat ausgerichteter Verein erhalt seine Rechtsfahigkeit sobald die Grundungsversammlung schriftliche Statuten erstellt und angenommen hat ein Verein zu wirtschaftlichen Zwecken wird mit dem Eintrag ins Handelsregister rechtsfahig Die Statuten des Vereins mussen uber den Zweck die finanziellen Mittel und uber die Organisation des Vereins Auskunft geben Ihre Bestimmungen durfen den im ZGB festgehaltenen Vorschriften nicht widersprechen Ist etwas vom ZGB nicht vorgeschrieben ist der Verein in der Gestaltung der Statuten frei Fehlen in den Statuten Angaben uber die Organisation oder Angaben uber das Verhaltnis zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern treten automatisch die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches in Kraft Art 63 Der in den Statuten genannte Vereinszweck kann nur durch einen einstimmigen Beschluss aller Vereinsmitglieder geandert werden Art 74 Organe BearbeitenJeder Verein besteht zwingend aus den Mitgliedern und aus dem Vorstand Weitere Organe wie zum Beispiel Rechnungsprufung Buchhaltung Mitgliederverwaltung und andere konnen in den Statuten vorgeschrieben sein Besteht eines der durch die Statuten oder das Gesetz vorgesehenen Vereinsorgane nicht kann ein Mitglied oder ein Glaubiger dessen Einsetzung durch das Gericht einfordern Art 69c Vereinsversammlung Art 64 68 Bearbeiten Die Versammlung der Vereinsmitglieder ist das oberste Organ Sie wahlt den Vorstand und die anderen Organe Die Versammlung wird unter Massgabe der Vereinsstatuten durch den Vorstand einberufen Gemass ZGB konnen aber ein Funftel der Vereinsmitglieder jederzeit eine Vereinsversammlung einberufen Jedes Mitglied hat dasselbe Stimmrecht und Beschlusse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst Wenn ein Traktandum den Mitgliedern nicht rechtzeitig angekundigt worden ist darf daruber nicht abgestimmt werden ausser die Statuten sehen es ausdrucklich vor Aufgaben der Vereinsversammlung sind Entscheide in allen Angelegenheiten die weder dem Vorstand noch den anderen Organen ubertragen sind sogenannte Vereinsbeschlusse Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern Wahl des Vorstands und eventuell anderer Organe Aufsicht uber die Tatigkeit aller Organe Jederzeitige Abberufung des Vorstands sowie der anderen OrganeWenn alle Mitglieder einem Antrag schriftlich zustimmen hat dies dieselbe Wirkung wie ein Beschluss der Vereinsversammlung Artikel 68 regelt das Stimmrecht falls die Versammlung uber ein Rechtsgeschaft oder einen Rechtsstreit zwischen einem Mitglied bzw dessen Verwandten entscheidet Vorstand Bearbeiten Der Vereinsvorstand hat die Pflicht die Vereinsgeschafte zu fuhren und den Verein gegen aussen zu vertreten Seine Befugnisse sind in den Vereinsstatuten definiert Aufgaben des Vorstands sind Geschaftsfuhrung des Vereins Buchfuhrung uber Einnahmen Ausgaben und VermogenslageRevisionsstelle Art 69b Bearbeiten Die Statuten bzw die Vereinsversammlung beschliessen auf welche Art die Finanzen des Vereins gepruft werden Falls in zwei aufeinanderfolgenden Geschaftsjahren zwei der nachfolgenden Bedingungen zutreffen muss der Verein die Finanzen durch eine Revisionsstelle zwingend prufen lassen Bilanzsumme von mehr als 10 Millionen Franken Umsatzerlos von mehr als 20 Millionen Franken mehr als 50 Vollzeitbeschaftigte im JahresmittelMitgliedschaft BearbeitenMit dem Eintritt beginnt die Mitgliedschaft im Verein Diese ist weder verausserlich noch vererblich Art 70 Jedes Mitglied kann Beschlusse welche die Statuten oder Gesetze verletzen innerhalb eines Monates gerichtlich anfechten Voraussetzung ist dass das Mitglied vorher dem Beschluss nicht zugestimmt hat Art 75 Eintritt Art 70 Bearbeiten Der Eintritt in den Verein kann aber muss nicht jederzeit erfolgen Die Statuten konnen vorschreiben dass neue Mitglieder zu bestimmten Zeitpunkten aufgenommen werden Ebenso kann der Vorstand oder ein anderes Organ ermachtigt sein neue Mitglieder aufzunehmen Mitgliederbeitrage und Haftung Art 71 75a Bearbeiten Wenn die Statuten es vorsehen konnen von den Mitgliedern finanzielle Beitrage verlangt werden Wenn Mitglieder fur das Vereinsvermogen haften muss diese Haftung in den Statuten verankert sein Vor der Einfuhrung des Artikels 75a hafteten Mitglieder nur im Rahmen ihrer Mitgliederbeitrage Wurden aber keine Mitgliederbeitrage festgelegt hafteten sie mit ihrem Privatvermogen fur das Vermogen des Vereins Bei Nachschusspflicht oder personlicher Haftung des Mitglieds fur das Vereinsvermogen kann das Mitglied die Buchfuhrung des Vereins prufen lassen Art 69b Austritt Ausschluss Art 70 72 Bearbeiten Jedes Mitglied kann von Gesetzes wegen am Ende des Kalenderjahres austreten wenn er den Austritt mit einer halbjahrigen Frist ankundigt Ist eine Verwaltungsperiode durch die Statuten vorgesehen kann der Austritt auf das Ende dieser Periode erfolgen Die Statuten schreiben vor aus welchen Grunden ein Mitglied ausgeschlossen werden kann Die Statuten konnen aber auch vorsehen dass ein Mitglied ohne Angabe von Grunden ausgeschlossen werden kann Sofern die Statuten diesbezuglich keine Vorschriften enthalten kann der Ausschluss nur durch Vereinsbeschluss und aus wichtigen Grunden geschehen Eintragung ins Handelsregister Art 61 BearbeitenSobald ein Verein Statuten erstellt hat und den Vorstand gewahlt hat kann er sich ins Handelsregister eintragen lassen Diese Eintragung ist notwendig sobald der Verein ein Gewerbe kaufmannischer Natur betreibt oder wenn der Verein zum Beispiel gegenuber einer anderen Gesellschaft Dachverband Partnerorganisation etc belegen muss dass der Verein uberhaupt existiert Die Eintragung ins Handelsregister ist auch notwendig wenn er revisionspflichtig ist siehe oben Bei der Eintragung werden die Vereinsstatuten sowie ein Verzeichnis der Vorstandsmitglieder hinterlegt Ebenso mussen Eintritte und Austritte dem Handelsregister gemeldet werden Auflosung des Vereins Art 76 78 BearbeitenDer Verein kann jederzeit durch Vereinsbeschluss aufgelost werden Wenn der Verein zahlungsunfahig ist oder wenn der Vorstand statutengemass nicht mehr bestellt werden kann kann der Verein durch das Gericht aufgelost werden Der Verein kann auch gerichtlich aufgelost werden wenn der Vereinszweck widerrechtlich oder unsittlich ist Gastgewerbe und Gemeinnutzigkeit BearbeitenDie Vorschriften dazu wann ein Verein ein Gastgewerbe betreiben darf und wann er als gemeinnutzig gilt unterscheiden sich von Kanton zu Kanton Ein Verein darf ein Vereinslokal betreiben in welchem Getranke wie auch warme und kalte Speisen verkauft werden durfen ohne aber als Gastgewerbe angemeldet zu sein Bei Vereinslokalen entfallen verschiedene Vorschriften wie zum Beispiel zur Hygiene und zum Brandschutz Ein Vereinslokal darf aber in aller Regel nur eine beschrankte Auswahl an Nahrungsmitteln abgeben und die Offnungszeiten sind oft auf eine bestimmte Anzahl Tage und Stunden pro Woche beschrankt Ebenso muss das Vereinslokal hauptsachlich der Verpflegung der Vereinsmitglieder dienen Von Bedeutung waren diese Vorschriften etwa bei der juristischen Bewertung des ehemaligen Vereins Fumoar Damit ein Verein als gemeinnutzig anerkannt wird und keine Steuern entrichten muss muss er ein der Allgemeinheit dienendes Ziel verfolgen was zum Beispiel bei einem Sportverein der Auslander integrieren mochte gegeben ist Ebenfalls muss je nach Kanton das Vereinsvermogen bei der Auflosung des Vereins vollumfanglich an eine gemeinnutzige Organisation fallen Literatur BearbeitenAnton Heini Begr Wolfgang Portmann Matthias Seemann Das Schweizerische Vereinsrecht In Schweizerisches Privatrecht Band 2 Einleitung und Personenrecht Teilbd 5 Helbing amp Lichtenhahn Basel Genf Munchen 2005 ISBN 3 7190 2268 4 Gabriela Mattmann Hilar Stadler Der Verein ein Zukunftsmodell Katalog der gleichnamigen Ausstellung Museum im Bellpark Kriens 29 November 2003 bis 11 April 2004 Kontrast Edition Zurich 2003 ISBN 3 906729 25 7 Hans Riemer Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht Band I 3 Abteilung 2 Teilband S 308 ff Die Vereine Art 60 N 16 Stampfli Bern 1990 ISBN 3 7272 3406 7 Vreni Schawalder Unser Verein Aktiv als Mitglied und Vorstand Beobachter Axel Springer Schweiz 2009 ISBN 3 85569 415 X Weblinks BearbeitenSchweizerisches Zivilgesetzbuch Zweiter Abschnitt Die Vereine auf admin chEinzelnachweise Bearbeiten EDI Bundesamt fur Kultur Lebendige Traditionen Vereinswesen Hans Riemer Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht Band I 3 Abteilung 2 Teilband Die Vereine Art 60 N 16 S 308 ff Stampfli Bern 1990 ISBN 3 7272 3406 7 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Vereinsrecht Schweiz amp oldid 231127592