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Unter Urteilsberichtigung versteht man im deutschen Recht nach 319 ZPO die nachtragliche Berichtigung einer bereits erlassenen Entscheidung durch das erkennende Gericht Die Urteilsberichtigung wird von Amts wegen vorgenommen und bedarf keines Antrags der Beteiligten Sie ist von der Urteilserganzung zu unterscheiden In Betracht kommt eine Urteilsberichtigung bei offensichtlichen Fehlern in der Entscheidung wie falsches Datum falsche Bezeichnung der Beteiligten Rechenfehler aber z B auch eine fehlende Kostenentscheidung 1 Voraussetzung ist dass das vom Gericht im Urteil Erklarte nicht mit dem Gewollten ubereinstimmt und dass dieser Fehler fur Dritte offenkundig ist d h dass er sich aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder mindestens aus den Umstanden beim Erlass ergibt 2 Eine analoge Anwendung auf andere Falle wird von der Rechtsprechung verneint etwa bei nachtraglich entstandener Unrichtigkeit der Kostenentscheidung infolge einer erfolgreichen Streitwertbeschwerde 3 Grundsatzlich kann auch die Zulassung eines zulassungsbedurftigen Rechtsmittels im Wege der Urteilsberichtigung nachgeholt werden wenn aus den Entscheidungsgrunden ersichtlich ist dass das Gericht das Rechtsmittel zulassen wollte und lediglich vergessen hat einen entsprechenden Ausspruch in den Urteilstenor aufzunehmen 4 Allerdings hat die nachtragliche Urteilsberichtigung auf den Lauf von Rechtsmittelfristen keinen Einfluss etwas anderes gilt nur wenn die Entscheidung inhaltlich derart unklar war dass ein Rechtsschutzsuchender nicht erkennen konnte dass das Gericht mit der Entscheidung das weitergehende Rechtsmittel zulassen wollte z B wenn sich Tenor und Entscheidungsgrunde widersprachen 5 Die Urteilsberichtigung kann von jedem am Gericht tatigen Richter vorgenommen werden es muss nicht der Richter sein der die Entscheidung ursprunglich erlassen hat Einzelnachweise Bearbeiten BGH Beschluss vom 22 September 2009 AZ IV ZR 128 08 BGH Beschluss vom 8 Juli 1993 AZ IX ZR 192 91 BGH Beschluss vom 30 Juli 2008 AZ II ZB 40 07 BGH Beschluss vom 11 Mai 2004 AZ VI ZB 19 04 BGH Urteil vom 7 November 2003 AZ V ZR 65 03Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Urteilsberichtigung amp oldid 203302347