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Der unbefugte Gebrauch von Pfandsachen ist einer der wenigen Falle der strafbaren Gebrauchsanmassung im deutschen Strafrecht Ein weiterer Ausnahmefall ist die unbefugte Gebrauch eines Fahrzeugs 248b StGB Tatbestand BearbeitenDer Tatbestand des 290 StGB lautet Offentliche Pfandleiher welche die von ihnen in Pfand genommenen Gegenstande unbefugt in Gebrauch nehmen werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft Als offentliche Pfandleiher gelten Pfandleiher deren Geschaft durch Publikumsverkehr frei zuganglich ist Auf eine Konzession kommt es nicht an 34 GewO und die Pflandleiherverordnung sind daher nicht einschlagig Der Gebrauch setzt voraus dass eine Pfandsache gegen den Willen daher unbefugt des Verpfanders vom Pfandleiher genutzt wird Wird der Verpfander aus seiner Stellung vollig verdrangt so liegt ein Fall der Unterschlagung 246 StGB vor Das Pfand muss also nach dem Gebrauch wieder an den Verpfander zuruckgelangen konnen Auch eine weitere Verpfandung durch den Pfandleiher ist ein Gebrauchmachen des Pfandes Auf der subjektiven Seite genugt nach 15 StGB einfacher Vorsatz Schutzzweck BearbeitenDer Tatbestand soll den Verpfander davor schutzen dass ein von ihm verpfandeter Gegenstand durch den Pfandleiher gefahrdet wird Schutzgut ist daher das Eigentum oder der berechtigte Besitz des Verpfanders Fur die Auslegung hilft zumindest nicht die Einordnung in den Abschnitt der Delikte die als strafbarer Eigennutz bezeichnet werden Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen amp oldid 225525485