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Eine titelerganzende Klausel bezeichnet im Zwangsvollstreckungsrecht Deutschlands gemass 726 ZPO Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen eine Vollstreckungsklausel fur deren Erteilung eine weitere inhaltliche Prufung erforderlich ist 1 726 ZPO stellt insofern eine Ausnahme von dem Grundsatz dar dass eine materiell rechtliche Prufung im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht mehr erfolgt Voraussetzung ist dass sich aus dem Titel selbst ergibt dass eine weitere inhaltliche Prufung vor der Klauselerteilung notwendig ist beispielsweise weil dort die Vollstreckung von dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung oder von einem anderen Ereignis abhangig gemacht wird 2 Die Prufung erfolgt nach 20 Nr 12 RPflG durch den Rechtspfleger wobei dieser durch Auslegung zu ermitteln hat ob die Vollstreckbarkeit des Titels von durch den Glaubiger zu beweisenden Tatsachen abhangig ist Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers ist das Klauselerinnerungsverfahren nach 732 ZPO statthaft 3 Eine titelerganzende Klausel kann gemass 726 Abs 1 ZPO nur erteilt werden wenn der Beweis der Tatsache also z B des Bedingungseintritts durch eine offentliche oder offentlich beglaubigte Urkunde gefuhrt wird Ist dies nicht moglich so kann keine titelerganzende Klausel erteilt werden sondern es muss gemass 731 ZPO Klauselerteilungsklage erhoben werden Einzelnachweise Bearbeiten Christian Seiler 726 In Heinz Thomas Hans Putzo Hrsg Zivilprozessordnung 37 Auflage C H Beck Munchen 2016 Rn 1 Christian Seiler 726 In Heinz Thomas Hans Putzo Hrsg Zivilprozessordnung 37 Auflage C H Beck Munchen 2016 Rn 2 Christian Seiler 726 In Heinz Thomas Hans Putzo Hrsg Zivilprozessordnung 37 Auflage C H Beck Munchen 2016 Rn 2 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Titelerganzende Klausel amp oldid 211467590