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Die spanische Thronfolge ist im Artikel 57 der Verfassung des Konigreichs Spanien vom 27 Dezember 1978 festgelegt Eine Anderung des Artikels 57 gilt als wesentliche Verfassungsanderung die nur umstandlich durchzufuhren ist Zunachst mussten beide Kammern des Parlaments jeweils mit Zweidrittelmehrheit zustimmen Anschliessend wurde das Parlament aufgelost nach der Neuwahl musste das neue Parlament wieder mit Zweidrittelmehrheiten in beiden Kammern zustimmen anschliessend musste eine Volksabstimmung durchgefuhrt werden Inhaltsverzeichnis 1 Thronfolgeregelung 2 Uneheliche Kinder 3 Thronfolgeliste 4 Siehe auch 5 EinzelnachweiseThronfolgeregelung Bearbeiten nbsp Wappen des Konigs von SpanienDie zitierte Verfassungsbestimmung besagt im soweit entscheidenden und abschliessenden Absatz 1 Die Krone Spaniens ist erblich unter den Nachfolgern Seiner Majestat Don Juan Carlos I de Borbon legitimem Erben der historischen Dynastie Die Thronfolge folgt der Regel der Erstgeburt und Ersetzung die altere der jungeren Linie den naheren dem fernen Grade im gleichen Grade den Mann der Frau und bei gleichem Geschlecht die altere Person der jungeren vorziehend Nach Absatz 4 des genannten Artikels erlischt der Thronfolgeanspruch wenn der Betreffende gegen ausdruckliches Verbot des Konigs und der Cortes Generales die Ehe eingeht der Verlust wirkt auch gegen die Nachfahren Anders als beispielsweise in den Niederlanden bedarf es also nicht der ausdrucklichen Zustimmung des Parlamentes zu einer Eheschliessung um die Thronfolge zu erhalten sondern eines Verbotes um diese auszuschliessen Das Konigshaus und die fuhrenden Parteien sind sich im Prinzip seit der Geburt von Infantin Leonor einig dass der Vorrang mannlicher Erben in der Thronfolge abgeschafft werden sollte so dass Leonor auch dann nach ihrem Vater Thronerbin ware wenn sie einen Bruder bekame Wegen des komplizierten Verfahrens das auch Neuwahlen notig macht wurde die dazu notwendige Verfassungsanderung bisher nicht durchgefuhrt Die Thronfolge ist nach herrschender Verfassungsauslegung nicht auf Nachfahren Juan Carlos I beschrankt Bei Aussterben der regierenden Linie des Hauses Bourbon konnte also durchaus auch eine altere Seitenlinie einen Thronanspruch erwerben Gerade insoweit ist auch Abs 4 des Art 57 bedeutsam da damit gegebenenfalls ein verwandtschaftlich weit entfernter Nachfolger den Thron besteigen konnte auch wenn dessen Eheschliessung oder die seiner Vorfahren vermutlich verboten worden ware wenn die Cortes die Eventualitat der Thronfolge gesehen hatten Die Frage ob Seitenlinien die von Familienmitgliedern welche ihren Thronfolgeanspruch in der Vergangenheit verloren hatten abgeleitet sind thronfolgeberechtigt sind ist bislang nicht entschieden Abdankungen und Verzichte bedurfen der Sanktionierung durch Organgesetz Durch ein solches sind auch Zweifel rechtlicher oder tatsachlicher Art uber die Thronfolge zu beseitigen Art 57 Abs 5 Beim Aussterben des Herrscherhauses treffen die Cortes eine Nachfolgeregelung die die Interessen Spaniens am besten wahrt Uneheliche Kinder BearbeitenDie spanische Verfassung unterscheidet nicht zwischen ehelichen und unehelichen Kindern des Konigs Somit konnte durch einen Vaterschaftstest ein Anspruch auf die spanische Krone fur mogliche uneheliche Kinder oder deren Nachfahren begrundet werden 1 Thronfolgeliste BearbeitenHieraus ergibt sich die nachfolgende Thronfolgeliste Juan de Borbon Graf von Barcelona Konig Juan Carlos I Konig Felipe VI dd dd Infantin Leonor von Spanien 31 Oktober 2005 alteste Tochter des Konigs und von Letizia Ortiz Rocasolano Infantin Sofia von Spanien 29 April 2007 zweite Tochter des Konigs und von Letizia Ortiz Rocasolano Konig Alfons XIII Juan de Borbon Graf von Barcelona Konig Juan Carlos I Infantin Elena von Spanien Herzogin von Lugo 20 Dezember 1963 altestes Kind Konig Juan Carlos I 00 Felipe Juan Froilan de Todos los Santos de Marichalar y de Borbon 17 Juli 1998 altestes Kind der Herzogin von Lugo 00 Victoria Federica de Marichalar y de Borbon 9 September 2000 jungeres Kind der Herzogin von Lugo Infantin Cristina von Spanien 13 Juni 1965 zweites Kind Konig Juan Carlos I 00 Juan Valentin de Todos los Santos Urdangarin y de Borbon 29 September 1999 altestes Kind von Cristina von Spanien 00 Pablo Nicolas Sebastian Urdangarin y de Borbon 6 Dezember 2000 zweites Kind von Cristina von Spanien 00 Miguel de Todos los Santos Urdangarin y de Borbon 30 April 2002 drittes Kind von Cristina von Spanien 00 Irene Urdangarin y de Borbon 5 Juni 2005 viertes Kind von Cristina von Spanien An nachster Stelle der Thronfolge stunden die Nachkommen der verstorbenen altesten Schwester von Juan Carlos Maria del Pilar von Spanien Herzogin von Badajoz also deren vier Sohne und ihre Tochter Die Thronfolgeberechtigung der Herzogin von Badajoz und ihrer Nachkommen ist insoweit fraglich als sie wenn auch nicht unter den Voraussetzungen des damals noch nicht erlassenen Artikel 57 Abs 5 der Verfassung vor ihrer Hochzeit auf die Thronfolgerechte verzichtet hatte Damit durfte es auch faktisch soweit keine thronfolgeberechtigten Nachfahren Konig Juan Carlos I mehr bestehen einer Entscheidung der Cortes uber die Thronfolge bedurfen Die weiteren Thronfolger waren unter denselben Bedingungen wie die Herzogin von Badajoz und deren Kinder die jungste konigliche Schwester Margarita Maria de Borbon Herzogin von Soria und Hernani dieser nachfolgend deren zwei Kinder Siehe auch BearbeitenSpanische Thronfolge 1868 1870Einzelnachweise Bearbeiten Des Konigs erste Liebe Frankfurter Rundschau 1 August 2014 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Thronfolge Spanien amp oldid 236451298