Wein ohne Herkunftsangabe (früher Tafelwein) ist die unterste Qualitätsstufe von Weinen und bezeichnet solche, die keiner besonderen Qualitätsprüfung unterliegen. Bis zur EU-Weinmarktordnung 2009 wurden derartige Weine als Tafelwein bezeichnet.
Deutschland Bearbeiten
Mit der EU-Weinrechtsänderung vom 1. August 2009 wurde der Begriff Tafelwein durch „Deutscher Wein ohne Herkunftsbezeichnung“ ersetzt.
Österreich Bearbeiten
Laut Einteilung der Weine nach Qualitätsstufen des Österreichischen Weingesetzes 2009 gibt es die Weinkategorie Wein ohne Herkunftsbezeichnung. Der Begriff Tafelwein wurde in der neuen EU-Weinmarktordnung 2009 durch den Begriff „Wein“ ersetzt und ist im österreichischen Weingesetz 2009 nicht enthalten.
Wein Bearbeiten
Bezeichnung:
Wein ohne g.U. (Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung) oder g.g.U (Weine mit geschützter, geografischer Angabe) können Rebsorten- oder Jahrgangsangaben, bei bestimmten Voraussetzungen, haben.
Alkoholerhöhung/Anreicherung Weine ohne geografischer Herkunft
Schweiz Bearbeiten
Die Markenweine gehören hier zu den Tafelweinen. Phantasienamen dürfen nur zusammen mit der Rebsorte verwendet werden oder zusammen mit der Herkunftsbezeichnung. Tischweine sind Konsumweine, die meist aus Verschnitten mit Auslandsweinen hergestellt werden.
Spanien Bearbeiten
Vino de la Mesa (Tischwein) ist meist ein recht passabler Wein zum Essen, selten Markenware, mitunter aber auch Wein aus bestimmten Anbaugebieten wie Rioja.
Frankreich Bearbeiten
Die französischen Vins de Table machen etwa die Hälfte der französischen Weinproduktion aus. Sie unterliegen keiner speziellen Klassifizierung. Um ein Minimum an Qualität zu garantieren, sind bestimmte Rebsorten, ein Mindestalkoholgehalt und ein Mindestsäuregehalt vorgeschrieben. Auf dem Etikett müssen die Bezeichnung Vin de Table und der Alkoholgehalt verzeichnet sein.
Italien Bearbeiten
Tafelweine in Italien tragen seit 1973 die Bezeichnung Vino da Tavola.
Ungarn Bearbeiten
Gemäß dem Weingesetz von 1970 heißt der Tafelwein Asztali Bor. Er muss zwischen 10,5 und 12 Vol.-% Alkohol aufweisen, Rebsorte und Herkunft müssen angegeben werden.
Weblinks Bearbeiten
Einzelnachweise Bearbeiten
- (Memento vom 12. August 2014 im Internet Archive)
- BGBl. I Nr. 111/2009: Bundesgesetz über den Verkehr mit Wein und Obstwein (Weingesetz 2009)
- Martin Raggam: Neues Weingesetz im Überblick. In: Der Winzer. 11/2009, S. 88
- Einteilung lt. Gemeinsamer Marktordnung für Wein (GMO-'Wein) VO Nr. 1234/2007
- Die gemeinschaftliche Bezeichnung Wein g.U. oder Wein g.g.U sind keine Verkehrsbezeichnungen und dürfen daher nicht auf dem Etikett angeführt werden.