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Der Synagogenrat in Baden wurde durch eine landesherrliche Verordnung 1833 geschaffen um die Verwaltung der inneren Angelegenheiten der judischen Gemeinden zu regeln Der Synagogenrat war zustandig fur die Verwaltung des Armenwesens der ortlichen Stiftungen die Aufbringung der Mittel fur die Gemeindebedurfnisse die Anstellung der von der Gemeinde Beschaftigten Vorbeter Religionslehrer Schochet die Handhabung der Synagogenordnung sowie den Vollzug der Anordnungen ubergeordneter Behorden Zusammensetzung BearbeitenDer Synagogenrat bestand je nach Grosse der judischen Gemeinde aus drei bis sieben Mitgliedern die von den selbstandigen d h die einem Haushalt vorstehenden Gemeindemitgliedern durch relative Stimmenmehrheit gewahlt wurden Wahlleiter waren die Burgermeister des jeweiligen Ortes oder von ihm ernannte Urkundsbeamte Diese Regelung wurde 1884 abgeschafft Die Bestatigung der Gewahlten erfolgte durch das Bezirksamt im Einverstandnis mit der Bezirkssynagoge Die Verordnung legte fest dass jeder Gewahlte die Wahl annehmen musste und das Amt ehrenamtlich zu versehen hatte Weiter heisst es dass einer der Synagogenrate vom Bezirksamt nach Anhorung der Bezirkssynagoge zum Vorsteher ernannt wurde Die Amtszeit der Synagogenrate dauerte sechs Jahre wobei sich alle drei Jahre der Synagogenrat zur Halfte erneuerte Der ortliche Rabbiner musste zur Beratung von Religionsangelegenheiten hinzugezogen werden und fuhrte dann den Vorsitz Literatur BearbeitenBerthold Rosenthal Heimatgeschichte der badischen Juden seit ihrem geschichtlichen Auftreten bis zur Gegenwart Buhl 1927 Reprint Magstadt bei Stuttgart 1981 ISBN 3 7644 0092 7 S 348 349 Siegfried Wolff Das Recht der israelitischen Religionsgemeinschaft des Grossherzogtums Baden Karlsruhe 1913 nicht ausgewertet Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Synagogenrat Baden amp oldid 228932907