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Der Bestimmtheitsgrundsatz im osterreichischen Verfassungsrecht Staatsrecht normiert dass Gesetze und Verordnungen im Sinne des Rechtsstaatsprinzips Legalitatsprinzip eine gewisse Bestimmtheit haben mussen damit diese den Anforderungen eines Rechtsstaates genugen 1 Klarheitsgebot 2 Zu unbestimmte Gesetze eroffnen der Verwaltung zu grosse Handlungsspielraume Ermachtigung formalgesetzliche Delegation so dass diese unter Umstanden gegen die Verfassung verstossen Der staatsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz wird aus Art 18 Abs 1 B VG Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeubt werden abgeleitet Teilweise wird der Bestimmtheitsgrundsatz auch aus dem Grundsatz der Gewahrung eines effektiven adaquaten Rechtsschutzes gestutzt Ob eine Norm dem Bestimmtheitsgrundsatz entspricht richtet sich nicht nur nach ihrem Wortlaut sondern auch nach ihrer Entstehungsgeschichte und dem Gegenstand und dem Zweck der Regelung 3 Der Bestimmtheitsgrundsatz kann auch dadurch verletzt werden dass bestimmte Vorschriften nur teilweise aufgehoben werden und bezuglich der Anwendbarkeit der im Rechtsbestand verbleibenden Vorschriften eine Lucke entstunde so dass die verbleibenden Bestimmungen unverstandlich oder auch unanwendbar werden wurden 4 Im Hinblick auf die Rechtsetzung der Europaischen Union erkennt der osterreichische Verfassungsgerichtshof in standiger Rechtsprechung auch im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz 5 dass es dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verwehrt ist an die von einer anderen Rechtssetzungsautoritat geschaffene Rechtslage anzuknupfen diese Rechtslage oder die darauf gestutzten Vollzugsakte zum Tatbestandselement seiner eigenen Regelung zu machen Entscheidendes Kriterium einer derartigen verfassungsrechtlich zulassigen tatbestandlichen Anknupfung an fremde Normen oder Vollzugsakte ist dass die zum Tatbestandselement erhobene fremde Norm nicht im verfassungsrechtlichen Sinn vollzogen sondern lediglich ihre vorlaufige inhaltliche Beurteilung dem Vollzug der eigenen Norm zugrunde gelegt wird vgl VfSlg 8161 1977 9546 1982 12 384 1990 Bei der Ermittlung des Inhalts einer gesetzlichen Regelung und der Prufung ob der Bestimmtheitsgrundsatz verletzt wurde sind nach Rechtsansicht des osterreichischen Verfassungsgerichtshofes alle der Auslegung zur Verfugung stehenden Moglichkeiten auszuschopfen Erst dann wenn nach Heranziehung samtlicher Auslegungsmethoden noch nicht beurteilt werden kann wozu das Gesetz ermachtigt wird die Regelung nach Art 18 B VG verletzt 6 Differenziertes Legalitatsgebot BearbeitenDer Gesetzgeber ist je nach Regelungsmaterie mehr oder weniger an den Bestimmtheitsgrundsatz gebunden Differenziertes Legalitatsgebot Strenge Bindungen bestehen bei Eingriffen in Grundrechte 7 bei Bestimmungen im Strafrecht Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht Weniger strenge Bindungen z B im Wirtschaftsrecht 8 und im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung Siehe auch BearbeitenRechtsstaatlichkeit Strafrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz Osterreich Zivilrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz Osterreich Einzelnachweise Bearbeiten Siehe z B VfSlg 3207 1957 VfSlg 4037 1961 VfSlg 8695 1979 VfSlg 6355 1971 zur Blankettstrafnorm vgl z B VfSlg 6896 1972 zu unbestimmten Gesetzesbegriffen vgl z B VfSlg 6477 1971 VfSlg 11 776 1988 VfSlg 13 785 1994 Siehe VfSlg 11 776 13 012 13 233 und 14 606 Siehe z B VfSlg 8209 1977 9883 1983 und 12 947 1991 VfSlg 13 740 1994 16 869 2003 VfGH 9 Dezember 2014 G136 2014 G203 2014 Siehe VfSlg 19 645 2012 mwH Siehe hierzu z B VfSlg 5993 1969 7163 1973 7521 1975 8209 1977 8395 1978 11 499 1987 14 466 1996 14 631 1996 und 15 493 1999 sowie 16 137 2001 und 16 635 2002 Siehe z B VfSlg 10 737 VSlg 14 070 1995 13 785 1994 zu einem adaquaten Determinierungsgrad vgl z B VfSlg 13 785 1994 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Staatsrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz Osterreich amp oldid 235286250