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Dieser Artikel behandelt internationale Rechtsfragen fur Verbraucher in Deutschland siehe Verbraucherstreitbeilegungsgesetz Das Schlichtungs und Streitbeilegungsverfahren ist ein Instrumentarium zur nach Moglichkeit gutlichen Beilegung von subventionsbedingten Konflikten zwischen den Vertragsstaaten des GATT General Agreement on Tariffs and Trade deutsch Allgemeines Zoll und Handelsabkommen Inhaltsverzeichnis 1 Vertragliche Grundlagen 2 Anwendungsfalle 3 Konsultationspflicht 4 Einsetzung eines Panel 5 Weitere Vorteile des Schlichtungs und Streitbeilegungsverfahrens 6 Siehe auch 7 EinzelnachweiseVertragliche Grundlagen BearbeitenEs ist Bestandteil des Subventionskodex und basiert auf Art XXIII GATT Abweichend von Art XXIII GATT findet es aber vor einem Ausschuss fur Subventionen und Ausgleichszolle statt 1 Anwendungsfalle BearbeitenDas Schlichtungs und Streitbeilegungsverfahren kann zum einen bei Verletzung des Subventionskodex eingeleitet werden Zum anderen kommt es in Betracht wenn sich die andere Alternativmassnahme zur Abwehr von Subventionen namlich die Erhebung von Ausgleichszollen als ungeeignetes Abwehrmittel herausstellt Dies ist dann der Fall wenn a Einfuhren in den heimische Subventionen praktizierenden Staat behindert oder von ihm verdrangt werden oder b eine Exportsubvention die Interessen eines ausfuhrenden Landes dadurch beeintrachtigt dass die subventionierten Exporte gleichartige nichtsubventionierte Ausfuhren dieses Landes vom Markt eines einfuhrenden Drittlandes verdrangen 2 Konsultationspflicht BearbeitenWenn ein Signatarstaat der Auffassung ist dass ein anderer Signatarstaat kodexwidrige Ausfuhrsubventionen gewahrt soll er diesen Staat zunachst unmittelbar konsultieren 3 Wenn die Konsultation jedoch keine befriedigende Losung des Konflikts erbringt kann jede beteiligte Partei nach einer fur die Konsultationen gesetzten Frist von 30 bzw 60 Tagen 4 den Ausschuss zwecks Schlichtung der Streitigkeiten anrufen 5 Der Vorteil gegenuber der bisherigen Regelung in Art XXIII GATT liegt in der Verpflichtung der Parteien genaue Fristen einzuhalten Einsetzung eines Panel BearbeitenSollten die Schlichtungsbemuhungen des Ausschusses fur Subventionen und Ausgleichszolle nicht zu einer einvernehmlichen Losung fuhren so kann jede Partei nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen nach Stellung des Schlichtungsgesuchs die Einsetzung eines so genannten Panel verlangen 6 Dessen Zusammensetzung und Aufgaben sind hierbei der langjahrigen bisher unkodifizierten Spruchpraxis im Rahmen des GATT folgend nunmehr in Art 18 des Subventionskodex im Einzelnen festgeschrieben Das Panel legt nach Prufung des Sachverhalts dem Ausschuss einen Bericht vor aufgrund dessen der Ausschuss zunachst geeignete Empfehlungen an die Streitparteien ausspricht Werden die Empfehlungen nicht befolgt so darf der Ausschuss geeignete Sanktionen verhangen die auch die Rucknahme von Zugestandnissen oder Verpflichtungen aus dem GATT enthalten konnen Weitere Vorteile des Schlichtungs und Streitbeilegungsverfahrens BearbeitenDer Subventionskodex welcher ja das Schlichtungs und Streitbeilegungsverfahren mit umfasst bewirkt als solcher eine rechtliche Konkretisierung der Vorschriften des GATT und zwar hinsichtlich Gewahrung und Abwehr von Subventionen Diese rechtliche Konkretisierung wirkt sich auf das Schlichtungs und Streitbeilegungsverfahren insofern sehr vorteilhaft aus als dieses nunmehr quasijudikativen Charakter hat und dadurch eine hohe Effizienz erhalt 7 Wegen der hohen Effizienz durfte das Schlichtungs und Streitbeilegungsverfahren auch aus der Sicht der Signatarstaaten attraktiver sein als das bisherige Verfahren nach Art XXIII GATT 8 Siehe auch BearbeitenProduktionssubvention Antisubventionsmassnahmen Schutzklausel KodexEinzelnachweise Bearbeiten Dietrich Scheffler Juristische Aspekte der Subventionsproblematik im GATT in Recht der Internationalen Wirtschaft RIW S 404 Adamantopoulos K Das Subventionsrecht des GATT in der EWG Diss Saarbrucken Koln Berlin Bonn Munchen 1988 S 41 ff 50 f Art 12 des Subventionskodex Art 13 Abs 1 Subventionskodex Art 13 Abs 1 und 2 Subventionskodex Art 17 Abs 3 Subventionskodex Bleckmann A Subventionsprobleme des GATT und der EG Ordnungsrahmen fur das Recht der Subventionen Internationaler Teil in Rabelszeitschrift RabelsZ 1984 S 419 425 Hilf M Die Anwendung des GATT im deutschen Recht in Hilf M Petersmann E U Hrsg GATT und Europaische Gemeinschaft Baden Baden 1986 S 11 ffBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Schlichtungs und Streitbeilegungsverfahren amp oldid 218675161