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Der Subventionskodex von 1979 ist eine im Zuge der so genannten Tokio Runde einer der regelmassig stattfinden Zollrunden des GATT General Agreement on Tariffs and Trade deutsch Allgemeines Zoll und Handelsabkommen ausgehandelte Zusatzvereinbarung Diese tragt den vollstandigen Titel Ubereinkommen zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll und Handelsabkommens 1 Der Subventions Kodex enthalt im Anhang eine Beispielliste fur Exportsubventionen Mit Hilfe dieser Kriterien ist es im Grossen und Ganzen moglich den Subventionsbegriff von anderen nichttarifaren Handelshemmnissen z B dem Dumping abzugrenzen 2 Inhaltsverzeichnis 1 Unzulassige Subventionen 1 1 Exportsubventionen fur Grundstoffe 1 2 Exportsubventionen fur verarbeitete und mineralische Erzeugnisse 2 Abwehr unzulassiger Subventionen 2 1 Transparenz der Subventionspraktiken 2 2 Ermittlung einer bedeutenden Schadigung 2 3 Das Kausalitatserfordernis 3 Siehe auch 4 Einzelnachweise 5 LiteraturUnzulassige Subventionen BearbeitenGrundsatzlich ist es nicht das Ziel des Subventionskodex Produktionssubventionen einzuschranken Art 11 des Subventionskodex bestimmt lediglich dass Subventionen nicht Interessen eines anderen Unterzeichnerstaates schadigen sollen und dass Vorteile die einem Unterzeichnerstaat aus dem Subventionskodex erwachsen nicht zunichtegemacht oder geschmalert werden durfen Allerdings ist die Ausfuhrsubvention Gegenstand umfassender Regelungen des Subventionskodex Hierbei wird unterschieden zwischen Ausfuhrsubventionen fur Grundstoffe d h Erzeugnisse der Land und Forstwirtschaft sowie der Fischerei einerseits und Ausfuhrsubventionen fur verarbeitete und mineralische Erzeugnisse andererseits Exportsubventionen fur Grundstoffe Bearbeiten Wahrend nach Art XVI Abs 3 GATT die Vertragsparteien bestrebt sein sollen Subventionen bei der Ausfuhr von Grundstoffen zu vermeiden verpflichtet Art X Abs 1 des Subventionskodex die Unterzeichnerstaaten Ausfuhrsubventionen fur Grundstoffe nicht in einer Weise zu gewahren dass der subventionierende Staat hinsichtlich der betreffenden Produkte mehr als einen angemessenen Anteil am Welthandel erhalt Fur diesen unbestimmten Rechtsbegriff werden in Art X Abs 1 Satz 2 und Abs 2 Subventionskodex mehrere Kriterien festgelegt Durch Art 10 Abs 3 Subventionskodex werden die Unterzeichnerstaaten verpflichtet keine Exportsubventionen fur Grundstoffe auf einem Markt zu gewahren wenn diese Subventionen zu bedeutend niedrigeren Preisen im Vergleich zu denjenigen anderer Lieferanten auf demselben Markt fuhren so genannter Doppelpreismechanismus Exportsubventionen fur verarbeitete und mineralische Erzeugnisse Bearbeiten Diese Exportsubventionen werden durch den Subventionskodex verboten Art IX Abs 1 besagt dass fur andere Waren als bestimmte Grundstoffe keine Ausfuhrsubventionen gewahrt werden durfen Entscheidende Abweichungen gegenuber der bis dato geltenden Regelung des Art XVI GATT bestehen darin dass zum einen Mineralerzeugnisse nicht mehr als Grundstoffe eingestuft werden und dass ferner die Doppelpreisklausel s o des Art XVI Abs 4 GATT abgeschafft wurde Diese war ohnehin wegen Kausalitatsproblemen bei der Feststellung eines auf Exportsubventionen beruhenden Doppelpreises kaum realisierbar Abwehr unzulassiger Subventionen BearbeitenTransparenz der Subventionspraktiken Bearbeiten Aufgabe des Subventionskodex ist es nicht nur zulassige Subventionen zu konkretisieren Ein wesentliches Anliegen besteht vielmehr darin unzulassige Subventionen wirksamer als bisher abzuwehren Eine wichtige Voraussetzung wird in einer grosstmoglichen Transparenz bei der Subventionsgewahrung gesehen Hierfur ist Art 7 Abs 3 Subventionskodex einschlagig wonach die Signatarstaaten sich untereinander in Kenntnis setzen durfen wenn Verstosse eines Unterzeichnerstaates gegen die Notifikationspflicht des Art XVI Abs 1 GATT bekannt werden Notifiziert der betreffende Staat seine Subventionspraktiken nicht binnen kurzester Frist so konnen diese von jedem Unterzeichnerstaat dem Ausschuss des Subventionskodex unterbreitet werden Ermittlung einer bedeutenden Schadigung Bearbeiten Die Voraussetzung des Art VI Abs 6 a GATT dass zur Einleitung von Antisubventionsmassnahmen nicht nur eine Schadigung des Einfuhrstaates subventionierter Erzeugnisse als solche erforderlich ist sondern dass die Schadigung ein bedeutendes Ausmass haben muss wurde von den Vertragsparteien des GATT bisher weitgehend vernachlassigt 3 Der Subventionskodex leistet hier wirksame Abhilfe Er enthalt erstmals international allgemein verbindliche Schadensregeln die auch allgemein akzeptiert werden Die Definition des Begriffs Schadigung im Subventionskodex entspricht derjenigen des Art VI Abs 6 a GATT Des Weiteren fordert Art 2 Subventionskodex die vorherige Prufung des Schadigungstatbestandes durch eine hierfur vom Einfuhrstaat eigens einzurichtende Untersuchungsbehorde Nur wenn diese zum Ergebnis kommt dass ein bedeutender Schadigungstatbestand vorliegt darf der betreffende Einfuhrstaat Ausgleichszolle zur Abwehr der Subventionen erheben Das Kausalitatserfordernis Bearbeiten Der Untersuchungsbehorde obliegt es nicht nur das Vorliegen einer bedeutenden Schadigung zu ermitteln sondern auch zu prufen und gegebenenfalls zu beweisen ob bzw dass ein Kausalzusammenhang zwischen den die Einfuhren stutzenden Subventionen und der Schadigung gegeben ist Die Signatarstaaten einigten sich auf die Formel dass fur die Annahme einer bedeutenden Schadigung nur noch eine Verursachung durch die subventionierten Einfuhren zu fordern sei Diese neue Kausalitatsformel war von den Vertragsparteien kurz zuvor bereits im Rahmen des Antidumping Kodex akzeptiert worden 4 Nach dem Subventionskodex wie auch nach dem Antidumping Kodex ist es nicht mehr zulassig andere Faktoren die gleichzeitig den betreffenden Wirtschaftszweig schadigen oder Schadigungen die durch andere Faktoren verursacht werden den subventionierten Importen zuzurechnen Art 6 Nr 4 Siehe auch BearbeitenSubvention Produktionssubvention Exportsubvention Antisubventionsmassnahmen Schutzklausel Kodex Schlichtungs und StreitbeilegungsverfahrenEinzelnachweise Bearbeiten Zusatzprotokoll zum Genfer Protokoll von 1979 zum Allgemeinen Zoll und Handelsabkommen Dietrich Scheffler Juristische Aspekte der Subventionsproblematik im GATT In Recht der Internationalen Wirtschaft 1993 S 404 P Reszel Die Feststellung der Schadigung im Antidumping und Antisubventionsrecht der Europaischen Gemeinschaften Dissertation Osnabruck 1986 Heymann Koln Berlin Bonn Munchen 1987 ISBN 3 452 20750 1 S 92 Art 3 Abs 4 des Antidumping Kodex von 1979 Literatur BearbeitenJ H Jackson Legal Problems of International Economic Relations Cases Materials and Texts St Paul Minn 1977 V Kelkar GATT Export Subsidies and Developing Countries In Journal of world trade law 1980 P Low The Definition of Export Subsidies in GATT In Journal of world trade law 1982 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Subventionskodex amp oldid 236474325