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Die Richtlinie des Landes Brandenburg zur Besetzung von Arbeitsplatzen und Dienstposten Besetzungsrichtlinie 1 ist eine Verwaltungsvorschrift fur die unmittelbare brandenburgische Landesverwaltung die regelt ob und wie vakante Positionen besetzt werden durfen Hauptziel der Richtlinie ist es vorrangig bereits dauerhaft im brandenburgischen Landesdienst beschaftigte Mitarbeiter auf freien Positionen einzusetzen Dies soll sicherstellen dass der in der Personalbedarfsplanung 2 fur die brandenburgische Landesverwaltung verankerte Stellenabbau tatsachlich realisiert werden kann Zugleich soll die Richtlinie gewahrleisten dass die Anspruche der Tarifbeschaftigten auf Beschaftigungssicherung entsprechend dem Tarifvertrag uber Massnahmen zur Begleitung des Umbaus der Landesverwaltung Brandenburg 3 durchgesetzt werden konnen Auch wenn es sich um eine Verwaltungsvorschrift also Binnenrecht handelt kann ein Verstoss gegen die Richtlinie Auswirkungen auf die Rechtmassigkeit von Besetzungsverfahren in der brandenburgischen Landesverwaltung haben was z B im Rahmen einer Konkurrentenklage gerichtlich uberpruft werden konnte Zudem kann der Straftatbestand der Untreue gemass 266 StGB erfullt sein wenn eine externe Neueinstellung durch eine Landesbehorde ohne Zustimmung des Zentralen Personalmanagements gemass 7 der Richtlinie erfolgt Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Besetzungsverfahren 2 1 Vorrang interner Nachbesetzungen 2 2 Externe Neueinstellungen 3 Zeitlich befristete Positionen 4 Inkrafttreten 5 Zentrales Personalmanagement 6 Weblinks 7 EinzelnachweiseGeltungsbereich BearbeitenDie Richtlinie findet gemass 1 auf alle Verfahren zur Besetzung von Dienstposten Stellen und befristeten Beschaftigungspositionen Positionen fur die die Landesregierung zustandig ist Anwendung Der Landtag der Landesrechnungshof und die Landesbeauftragte fur den Datenschutz und fur das Recht auf Akteneinsicht konnen die Richtlinie anwenden Ausgenommen sind Positionen fur Prasidenten Vizeprasidenten Kanzler Professoren Juniorprofessoren wissenschaftliches und kunstlerisches Personal und beim Abschluss befristeter Vertrage fur akademische Mitarbeiter der Hochschulen die mit politischen Beamten Beamten auf Probe oder auf Zeit besetzt werden an wissenschaftlichen und kunstlerischen Hochschulen die aus Drittmitteln finanziert werden sowie fur Positionen der Auftragsforschung wenn mit dem Zuwendungsbescheid rechtlich ausgeschlossen ist dass bereits im Landesdienst tatiges Personal eingesetzt werden kann fur Richter und Staatsanwalte fur Lehrkrafte und das sonstige padagogische Personal an Schulen fur Regierungssprecher und stellvertretende Regierungssprecher sowie Pressesprecher der Ministerien Buroleiter und personliche Referenten des Ministerprasidenten der Minister und der Staatssekretare beim Abschluss befristeter Vertrage fur Auszubildende Anwarter und Referendare die erstmals befristet fur langstens zwolf Monate besetzt werden und fur die Verlangerung von Arbeitsvertragen um bis zu zwolf Monate Besetzungsverfahren BearbeitenDurch die 2 bis 6 soll sichergestellt werden dass freie Positionen vorrangig mit internen Mitarbeitern die bereits dauerhaft im Landesdienst beschaftigt sind besetzt werden Vorrang interner Nachbesetzungen Bearbeiten Einerseits bestimmt 2 dass freie Positionen die in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen dem Zentralen Personalmanagement zu melden sind Andererseits ergibt sich aus den 5 und 6 dass freie Stellen immer erst den bereits im Landesdienst tatigen Mitarbeitern anzubieten sind Dies kann im Wege einer Interessenbekundung erfolgen 5 wenn die Position gleichrangig besetzt werden soll Ausubung des Direktionsrechtes In diesem Fall darf es sich fur den neuen Stelleninhaber weder um einen Beforderungsdienstposten im Sinne des Beamtenrechts handeln noch darf es zu einer Hohergruppierung eines Tarifbeschaftigten kommen Geht es hingegen um einen Beforderungsdienstposten oder soll eine Hohergruppierung moglich sein dann ist eine interne Stellenausschreibung durchzufuhren 6 Externe Neueinstellungen Bearbeiten Grundsatzlich kommt eine externe Neueinstellung nur in Betracht wenn eine interne Besetzung gescheitert ist 7 Eine Ausschreibung und externe Neueinstellung ist jedoch zulassig wenn das Zentrale Personalmanagement im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern vorher der Ausschreibung bzw der externen Neueinstellung zugestimmt haben In der Besetzungsrichtlinie selbst ist nicht geregelt welche Tatbestandsmerkmale erfullt sein mussen damit eine solche Zustimmung erteilt werden darf Allerdings ist insoweit 5 des Gesetzes uber finanzpolitische Leitlinien und Vorgaben des Landes Brandenburg 4 zu beachten Dort ist geregelt dass personalwirtschaftliche Massnahmen insbesondere Beforderungen die Ubertragung hoherwertiger Tatigkeiten und Stellenbesetzungen nur in den Geschaftsbereichen zulassig sind in denen im Vorjahr die Personalbudgets nicht uberschritten wurden und soweit sich ein Uberschreiten der Personalbudgets fur den Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung nicht abzeichnet Neueinstellungen und die Entfristung befristeter Beschaftigungsverhaltnisse sind grundsatzlich nur in den Geschaftsbereichen zulassig in denen die Erreichung der ressortbezogenen Stelleneinsparziele laut Personalbedarfsplanung abzusehen ist Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen von diesen Restriktionen zulassen Zeitlich befristete Positionen Bearbeiten 8 der Besetzungsrichtlinie erleichtert den Abschluss neuer zeitlich befristeter Arbeitsvertrage wenn der Beschaftigte zur Vertretung eines anderen Beschaftigten bis zu drei Jahren eingesetzt werden soll 14 Absatz 1 Nummer 3 TzBfG oder die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht 14 Absatz 1 Nummer 8 TzBfG oder die Position mit Auszubildenden nach Abschluss der Ausbildung bis zu 24 Monate besetzt werden soll In den drei genannten Fallen ist eine Zustimmung des Zentralen Personalmanagements zum Abschluss des neuen Arbeitsvertrages nicht erforderlich Inkrafttreten BearbeitenDie Besetzungsrichtlinie trat mit ihrer Veroffentlichung im Amtsblatt des Landes Brandenburg am 19 Mai 2010 in Kraft 5 Sie loste die zuvor geltende Richtlinie des Landes Brandenburg zur Besetzung von Stellen vom 29 November 2005 ABl S 1082 geandert durch Beschluss der Landesregierung vom 1 Juli 2008 ab Zentrales Personalmanagement BearbeitenDas in der Besetzungsrichtlinie vorgesehene Zentrale Personalmanagement ZP der Landesverwaltung ist im Ministerium des Innern des Landes Brandenburg 6 angesiedelt Bei Besetzungsverfahren arbeitet es mit der Stabsstelle Personal SP im Finanzministerium zusammen insbesondere wenn es um die Feststellung der Notwendigkeit externer Neueinstellungen geht weil eine interne Besetzung gescheitert ist Das Zentrale Personalmanagement wird von Steffi Kirchner geleitet Weblinks BearbeitenRichtlinieEinzelnachweise Bearbeiten Richtlinie des Landes Brandenburg zur Besetzung von Arbeitsplatzen und Dienstposten Personalbedarfsplanung 2014 fur die brandenburgische Landesverwaltung pdf Tarifvertrag uber Massnahmen zur Begleitung des Umbaus der Landesverwaltung Brandenburg Gesetz uber finanzpolitische Leitlinien und Vorgaben des Landes Brandenburg Amtsblatt fur Brandenburg 2010 S 803 pdf Organigramm des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg 1 2 Vorlage Toter Link www mik brandenburg de Seite nicht mehr abrufbar festgestellt im Mai 2019 Suche in Webarchiven nbsp Info Der Link wurde automatisch als defekt markiert Bitte prufe den Link gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis pdf Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Richtlinie des Landes Brandenburg zur Besetzung von Arbeitsplatzen und Dienstposten amp oldid 219637164