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Die Richtlinie 2009 50 EG uber die Bedingungen fur die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehorigen zur Ausubung einer hochqualifizierten Beschaftigung ist eine Richtlinie der Europaischen Gemeinschaft welche die Einreise und den Aufenthalt von hochqualifizierten Personal die nicht EU Burger sind regelt Dieser Personenkreis und deren Angehorige soll einen befristeten einheitlichen Aufenthaltstitel die sogenannte Blaue Karte EU erhalten Die aktuelle Richtlinie wird durch die Richtlinie EU 2021 1883 mit Wirkung zum 19 November 2023 aufgehoben werden 2 Richtlinie 2009 50 EGTitel Richtlinie 2009 50 EG des Rates vom 25 Mai 2009 uber die Bedingungen fur die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehorigen zur Ausubung einer hochqualifizierten BeschaftigungBezeichnung nicht amtlich HochqualifiziertenrichtlinieGeltungsbereich EURechtsmaterie AuslanderrechtGrundlage EGV insbesondere Artikel 63 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 Verfahrensubersicht Europaische Kommission Europaisches Parlament IPEX WikiIn nationales Rechtumzusetzen bis 19 Juni 2011Umgesetzt durch Deutschland mit dem Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten Richtlinie der Europaischen Union 1 Ersetzt durch Richtlinie EU 2021 1883Fundstelle ABl L 155 18 Juni 2009 S 17 29Volltext Konsolidierte Fassung nicht amtlich GrundfassungRegelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europaischen Union beachten Inhalt BearbeitenKapitel 1 Artikel 1 bis 4 In den allgemeinen Bestimmungen werden Gegenstand Begriffsbestimmung und den Anwendungsbereich festgelegt Insbesondere werden Ausschlusse fur den Erwerb der Blauen Karte EU genannt Die Richtlinie betrifft ausdrucklich nicht Drittstaatenangehorige die auf Grund internationaler Verpflichtungen Schutz geniessen durfen die sich wegen eines Forschungsaufenthalts in der Europaischen Union befinden und die im Rahmen des Familiennachzugs einreisen Kapitel 2 Artikel 5 und 6 regelt die Zulassungsvoraussetzungen Voraussetzung fur die Erteilung der Blauen Karte EU ist ein Arbeitsvertrag als Hochqualifizierter nach den nationalen Bestimmungen fur mindestens ein Jahr Das Bruttojahresgehalt muss mindestens das Eineinhalbfache bei besonderen Mangelberufen das 1 2fache des durchschnittlichen Bruttojahresgehalts in diesem Staat betragen Die Anzahl der aufzunehmenden Hochqualifizierten legt der Mitgliedsstaat selbst fest Kapitel 3 Artikel 7 bis 11 regelt das Verfahren zum Erhalt einer Blauen Karte EU Die Dauer der Gultigkeit der Blue Card betragt ein bis zu vier Jahre Wahrend der Gultigkeitsdauer der Blauen Karte EU ist ihr Inhaber berechtigt mehrfach in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats einzureisen und sich dort aufzuhalten Der Antrag auf eine Blauen Karte EU kann abgelehnt werden wenn gefalschte Dokumente vorgelegt werden oder die Stelle mit inlandischen Arbeitnehmern besetzt werden kann Kapitel 4 Artikel 12 bis 17 enthalt die Rechte welche sich aus dem Erhalt einer Blue Card ergeben In den ersten zwei Jahren bedarf der Arbeitsplatzwechsel einer Genehmigung Arbeitslosigkeit darf nicht langer als drei Monate andauern und nicht mehr als einmal wahrend des Aufenthaltes auftreten Die Inhaber einer Blauen Karte EU haben dieselben Rechte in Bezug auf Arbeitsbedingungen Kundigungsschutz und Mitgliedschaft in Gewerkschaften oder anderen Berufsverbanden wie einheimische Arbeitnehmer Kapitel 5 Artikel 18 und 19 regelt den Aufenthalt in anderen Mitgliedsstaaten Nach 18 Monaten Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat konnen sich die Inhaber einer Blue Card und ihre Angehorigen in einem anderen Mitgliedsstaat niederlassen Kapitel 6 Artikel 20 bis 25 enthalt die Schlussbestimmungen Die Mitgliedsstaaten haben die Richtlinie bis zum 19 Juni 2011 umzusetzen Weblinks BearbeitenRichtlinie 2009 50 EG Blaue Karte EU Einreise und Aufenthalt hoch qualifizierter Arbeitskrafte Zusammenfassung der Gesetzgebung In EUR Lex Amt fur Veroffentlichungen der Europaischen Union abgerufen am 18 Dezember 2021 Einzelnachweise Bearbeiten Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr 24 ausgegeben am 8 Juni 2012 Seite 1224 Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten Richtlinie der Europaischen Union vom 1 Juni 2012 Richtlinie EU 2021 1883 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 20 Oktober 2021 uber die Bedingungen fur die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehorigen zur Ausubung einer hoch qualifizierten Beschaftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009 50 EG des RatesBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Richtlinie 2009 50 EG Hochqualifiziertenrichtlinie amp oldid 239132947