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Die Richtlinie 1999 45 EG Zubereitungsrichtlinie ist eine Europaische Richtlinie mit der die Rechts und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten fur die Einstufung Verpackung und Kennzeichnung gefahrlicher Zubereitungen angeglichen wurden Vom 1 Dezember 2010 bis 1 Juni 2015 war sie parallel zur Nachfolge Verordnung EG Nr 1272 2008 CLP anwendbar und wurde zum 30 Mai 2015 endgultig durch diese ausser Kraft gesetzt Richtlinie 1999 45 EGTitel Richtlinie 1999 45 EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 31 Mai 1999 zur Angleichung der Rechts und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten fur die Einstufung Verpackung und Kennzeichnung gefahrlicher ZubereitungenBezeichnung nicht amtlich ZubereitungsrichtlinieRechtsmaterie Arbeitsschutz Chemikalienrecht VerbraucherschutzGrundlage EGV insbesondere Art 95Datum des Rechtsakts 31 Mai 1999Veroffentlichungsdatum 30 Juli 1999Inkrafttreten 30 Juli 1999Anzuwenden ab 30 Juli 2002Ersetzt durch Verordnung EG Nr 1272 2008 CLP Ausserkrafttreten 30 Mai 2015Volltext Konsolidierte Fassung nicht amtlich GrundfassungRegelung ist ausser Kraft getreten Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europaischen Union beachten Historie BearbeitenSeit 1967 wurden in der Europaischen Union die Rechts und Verwaltungsvorschriften fur gefahrliche Stoffe harmonisiert um bei freiem Warenverkehr Gesundheit und Umwelt zu schutzen Zunachst wurde die Richtlinie 67 548 EWG zur Angleichung der Rechts und Verwaltungsvorschriften fur die Einstufung Verpackung und Kennzeichnung gefahrlicher Stoffe eingefuhrt 1999 folgte diese Richtlinie 1999 45 EG fur die Einstufung Verpackung und Kennzeichnung gefahrlicher Zubereitungen Diese Richtlinie galt fur gefahrliche Zubereitungen Gemenge Gemische und Losungen die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehen die mindestens einen gefahrlichen Stoff enthalten oder die aufgrund der physikalisch chemischen Eigenschaften und oder der gesundheitsgefahrdenden Eigenschaften und oder der Umweltgefahrlichkeit als gefahrlich eingestuft werden Sie galt nicht fur folgende fur den Endverbraucher bestimmte Zubereitungen z B in Form von Fertigerzeugnissen Arzneimittel Kosmetika Abfalle Richtlinie 2006 12 EG uber Abfallbeseitigung 1 Lebensmittel Futtermittel radioaktive Stoffe oder medizinische Gerate Sie galt auch nicht fur die Beforderung gefahrlicher Zubereitungen im Eisenbahn Strassen Binnenschiffs See und Luftverkehr 2 Durch die Einfuhrung der CLP Verordnung wurden die ursprunglichen Richtlinien stufenweise ersetzt Fur den Zeitraum vom 1 Dezember 2010 bis 1 Juni 2015 mussten Stoffe sowohl gemass den Richtlinien uber gefahrliche Stoffe oder Zubereitungen als auch der CLP Verordnung eingestuft werden Wahrend dieses Zeitraums mussten beide Einstufungen gemeinsam in den Sicherheitsdatenblattern erscheinen Ab dem 1 Juni 2015 hat die CLP Verordnung die Vorganger Richtlinie uber gefahrliche Stoffe und Zubereitungen dauerhaft ersetzt Aufbau der Richtlinie 1999 45 EG BearbeitenArtikel 1 Ziele und Anwendungsbereich Artikel 2 Begriffsbestimmungen Artikel 3 Bestimmung gefahrlicher Eigenschaften von Zubereitungen Artikel 4 Allgemeine Grundsatze fur die Einstufung und Kennzeichnung Artikel 5 Bestimmung der gefahrlichen physikalisch chemischen Eigenschaften Artikel 6 Bestimmung der gesundheitsgefahrdenden Eigenschaften Artikel 7 Bestimmung der umweltgefahrlichen Eigenschaften Artikel 8 Verpflichtungen und Aufgaben der Mitgliedstaaten Artikel 9 Verpackung Artikel 10 Kennzeichnung Artikel 11 Anwendung der Kennzeichnungsvorschriften Artikel 12 Ausnahmen von den Kennzeichnungs und Verpackungsvorschriften Artikel 13 Fernverkauf Artikel 14 Sicherheitsdatenblatt Artikel 15 Vertraulichkeit der chemischen Namen Artikel 16 Rechte der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Sicherheit der Arbeitnehmer Artikel 17 Mit der Entgegennahme der Informationen uber die Gesundheitsaspekte beauftragte Stellen Artikel 18 Freier Verkehr Artikel 19 Schutzklausel Artikel 20 Anpassung an den technischen Fortschritt Artikel 21 Aufhebung von Richtlinien Artikel 22 Umsetzung Artikel 23 Inkrafttreten Artikel 24 Adressaten ANHANG I METHODEN ZUR BEURTEILUNG DER PHYSIKALISCH CHEMISCHEN EIGENSCHAFTEN DER ZUBEREITUNGEN NACH ARTIKEL 5 TEIL A Ausnahmen von den Prufmethoden nach Anhang V Teil A der Richtlinie 67 548 EWG TEIL B Abweichende Berechnungsmethoden ANHANG II METHODEN ZUR BEURTEILUNG GESUNDHEITSGEFAHRDENDER EIGENSCHAFTEN VON ZUBEREITUNGEN NACH ARTIKEL 6 TEIL A Verfahren zur Beurteilung gesundheitsgefahrdender Eigenschaften TEIL B Konzentrationsgrenzwerte fur die Beurteilung gesundheitsgefahrdender Eigenschaften ANHANG III METHODEN ZUR BEURTEILUNG DER UMWELTGEFAHRLICHEN EIGENSCHAFTEN EINER ZUBEREITUNG NACH ARTIKEL 7 TEIL A Verfahren zur Beurteilung umweltgefahrlicher Eigenschaften TEIL B Konzentrationsgrenzwerte fur die Beurteilung umweltgefahrlicher Eigenschaften ANHANG IV BESONDERE BESTIMMUNGEN FUR BEHALTER VON ZUBEREITUNGEN DIE IM EINZELHANDEL ANGEBOTEN WERDEN BZW FUR JEDERMANN ERHALTLICH SIND TEIL A Mit kindergesicherten Verschlussen auszustattende Behalter TEIL B Behalter die mit einem ertastbaren Warnzeichen versehen sein mussen ANHANG V BESONDERE KENNZEICHNUNGSVORSCHRIFTEN FUR BESTIMMTE ZUBEREITUNGEN ANHANG VI VERTRAULICHE BEHANDLUNG DER CHEMISCHEN IDENTITAT EINES STOFFES TEIL A Im Antrag auf vertrauliche Behandlung anzugebende Informationen TEIL B Leitfaden fur die Festlegung von Ersatzbezeichnungen generische Namen ANHANG VII ZUBEREITUNGEN IM SINNE VON ARTIKEL 12 ABSATZ 2 ANHANG VIII TEIL A Nach Artikel 21 aufgehobene Richtlinien TEIL B Termine fur die Umsetzung und Ausfuhrung nach Artikel 21 TEIL C Sonderregelung fur Osterreich Finnland und Schweden betreffend die Anwendung folgender Richtlinien gemass Artikel 21Einzelnachweise Bearbeiten Richtlinie 2006 12 EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 5 April 2006 uber Abfalle Einstufung Verpackung und Kennzeichnung gefahrlicher Zubereitungen Zusammenfassung der Gesetzgebung In EUR Lex Amt fur Veroffentlichungen der Europaischen Union 9 September 2011 abgerufen am 1 November 2020 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Richtlinie 1999 45 EG Zubereitungsrichtlinie amp oldid 235526231