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Die Richtlinie 67 548 EWG war eine Richtlinie der Europaischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Angleichung der Rechts und Verwaltungsvorschriften fur den Umgang mit gefahrlichen Stoffen Sie wurde am 27 Juni 1967 durch den Rat der EWG erlassen und insgesamt neunmal geandert 1 bis 9 Anderungsrichtlinie sowie 31 mal angepasst 1 bis 31 Anpassungsrichtlinie das letzte Mal 2009 durch die Richtlinie 2009 2 EG 2 Inzwischen wurde sie durch das Global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien kurz GHS abgelost Sie wurde am 1 Juni 2015 durch die Verordnung EG Nr 1272 2008 CLP aufgehoben Richtlinie 67 548 EWGTitel Richtlinie 67 548 EWG des Rates vom 27 Juni 1967 zur Angleichung der Rechts und Verwaltungsvorschriften fur die Einstufung Verpackung und Kennzeichnung gefahrlicher StoffeKurztitel Gefahrstoff Richtlinie 1 Geltungsbereich EWRRechtsmaterie ChemikalienrechtGrundlage EWGV insbesondere Artikel 100In nationales Rechtumzusetzen bis 1 Januar 1975Ersetzt durch Verordnung EG Nr 1272 2008Ausserkrafttreten 31 Mai 2015Fundstelle ABl 196 16 August 1967 S 1 98Volltext Konsolidierte Fassung nicht amtlich GrundfassungRegelung ist ausser Kraft getreten Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europaischen Union beachten Inhaltsverzeichnis 1 Ziel der Richtlinie 2 Kennzeichnungspflichten fur Gefahrstoffe 3 Weitere Inhalte der Richtlinie 4 Nationale Umsetzung 5 EinzelnachweiseZiel der Richtlinie BearbeitenIn ihrem ersten Artikel formuliert die Richtlinie die Zielsetzung folgendermassen Ziele dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten fur die Einstufung Verpackung und Kennzeichnung der fur Mensch oder Umwelt gefahrlichen Stoffe die in den Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht werden Richtlinie 67 548 EWG Artikel 1 3 Kennzeichnungspflichten fur Gefahrstoffe BearbeitenDie Richtlinie umfasste unter anderem die Kennzeichnungspflicht fur Chemikalien Nach Artikel 1 ausgenommen waren von der Richtlinie unter anderem Arzneien kosmetische Mittel Lebensmittel Futtermittel Schadlingsbekampfungsmittel und radioaktive Stoffe 3 Die Richtlinie legte fest dass der Name des Stoffes der Name und Anschrift des Inverkehrbringers die festgelegten 10 Gefahrensymbole laut Anlage II 4 und die R und S Satze deutlich lesbar sein mussten 3 Die Gefahrensymbole mussten je nach Fassmenge der Verpackung unterschiedliche Grossen haben Die Anforderungen an die Lesbarkeit interpretierten spater Gerichtsurteile als Schriftgrosse mindestens Zeitungsschrift Dabei wurde nicht fur jedes Gefahrensymbol eine Definition gegeben sondern fur jeden Stoff wurde in Anlage VI die Gefahrensymbole definiert die zu verwenden waren Allerdings wurden in Artikel 2 Absatz 2 Eigenschaften definiert die Gefahrliche Stoffe im Sinne der Verordnung ausmachen Die Begrifflichkeiten fallen teilweise mit den Symbolen uberein allerdings waren in Art 2 Abs 2 weitere Eigenschaften definiert 3 In der Verordnung wurden insgesamt rund 3800 Stoffe klassifiziert sowie mehrere hundert Kennzeichnungen fur genau definierte Stellen in Erdolraffinerien Beispiele fur Kennzeichnungen aus der Tabelle 3 2 im Anlage I 5 Gefahrensymbole R Satze S SatzeEthanol nbsp Leicht entzundlich F 11 2 7 16Benzo a pyren nbsp nbsp Giftig Umwelt gefahrlich T N 45 46 60 61 43 50 53Vorlage R Satze Wartung mehr als 5 Satze 53 45 60 61Natriumperchlorat nbsp nbsp Brand fordernd Gesundheits schadlich O Xn 9 22 2 13 22 27Schwefeldichlorid nbsp nbsp Atzend Umwelt gefahrlich C N 14 34 37 50 1 2 26 45 61Weitere Inhalte der Richtlinie BearbeitenIn Art 22 definiert die Richtlinie Anforderungen an die Verpackung 3 In Art 26 verbietet die Richtlinie Werbung fur gefahrliche Stoffe ohne Angabe der Gefahrenkategorie 3 Nationale Umsetzung BearbeitenDie Vorgaben wurden von Deutschland in der Gefahrstoffverordnung umgesetzt 6 Einzelnachweise Bearbeiten Verstandnis der CLP Verordnung In echa europa eu ECHA 1 Juni 2015 abgerufen am 1 November 2020 Richtlinie 2009 2 EG a b c d e f Richtlinie 67 548 EWG Volltext Richtlinie 67 548 EWG Anlage II PDF Verordnung EG Nr 1272 2008 CLP Tabelle 3 2 Die Liste der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gefahrlicher Stoffe aus Anhang I der Richtlinie 67 548 EWG in der konsolidierten Fassung vom 1 Januar 2017 PDF 4 der Gefahrstoffverordnung in der Fassung vom 26 November 2010 siehe BGBl 2010 I S 1643 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Richtlinie 67 548 EWG amp oldid 234425488