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In verschiedenen Vertragen der Europaischen Gemeinschaft und der Europaischen Union sind einzelnen Mitgliedslandern Ausnahmeregelungen Opt out genannt zugestanden worden In einem Zusatzprotokoll zum Vertrag von Lissabon bestanden zwei Lander auf Opt out Klauseln wodurch die Grundrechtecharta 1 nur teilweise anwendbar ist Grossbritannien Polen Als 1990 die Europaische Wirtschafts und Wahrungsunion vereinbart wurde forderten und erhielten die EU Staaten Danemark und Grossbritannien de jure und Schweden de facto eine Ausstiegsoption aus der Verpflichtung die Wahrung Euro einzufuhren Schweden verfehlt durch den Nichtbeitritt zum Wechselkursmechanismus II absichtlich eines der EU Konvergenzkriterien um so den Eurobeitritt zu vermeiden Bei der Uberfuhrung des Schengenrechts in das EU Recht 2 haben das Vereinigte Konigreich und Irland Ausnahmeklauseln Opt outs durchgesetzt wonach das Schengenrecht bis auf geringe Ausnahmen auf die beiden Staaten solange keine Anwendung findet bis diese einen gesonderten Anwendungsantrag stellen Dies hat praktische Bedeutung bei der Einreise von Burgern der Schengen Staaten ins Vereinigte Konigreich oder nach Irland Wortlaut BearbeitenPROTOKOLL Nr 30 UBER DIE ANWENDUNG DER CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPAISCHEN UNION AUF POLEN UND DAS VEREINIGTE KONIGREICHDIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DER ERWAGUNG dass die Union in Artikel 6 des Vertrags uber die Europaische Union die in der Charta der Grundrechte der Europaischen Union enthaltenen Rechte Freiheiten und Grundsatze anerkennt IN DER ERWAGUNG dass die Charta streng im Einklang mit den Bestimmungen des genannten Artikels 6 und mit Titel VII der Charta anzuwenden ist IN DER ERWAGUNG dass der genannte Artikel 6 vorsieht dass die Charta von den Gerichten Polens und des Vereinigten Konigreichs streng im Einklang mit den in jenem Artikel erwahnten Erlauterungen anzuwenden und auszulegen ist IN DER ERWAGUNG dass die Charta sowohl Rechte als auch Grundsatze enthalt IN DER ERWAGUNG dass die Charta sowohl Bestimmungen burgerlicher und politischer Art als auch Bestimmungen wirtschaftlicher und sozialer Art enthalt IN DER ERWAGUNG dass die Charta die in der Union anerkannten Rechte Freiheiten und Grundsatze bekraftigt und diese Rechte besser sichtbar macht aber keine neuen Rechte oder Grundsatze schafft EINGEDENK DER Verpflichtungen Polens und des Vereinigten Konigreichs aufgrund des Vertrags uber die Europaische Union des Vertrags uber die Arbeitsweise der Europaischen Union und des Unionsrechts im Allgemeinen IN KENNTNIS des Wunsches Polens und des Vereinigten Konigreichs bestimmte Aspekte der Anwendung der Charta zu klaren demzufolge IN DEM WUNSCH die Anwendung der Charta in Bezug auf die Gesetze und Verwaltungsmassnahmen Polens und des Vereinigten Konigreichs und die Frage der Einklagbarkeit in Polen und im Vereinigten Konigreich zu klaren IN BEKRAFTIGUNG DESSEN dass in diesem Protokoll enthaltene Bezugnahmen auf die Wirkungsweise spezifischer Bestimmungen der Charta auf keinen Fall die Wirkungsweise anderer Bestimmungen der Charta beruhren IN BEKRAFTIGUNG DESSEN dass dieses Protokoll die Anwendung der Charta auf andere Mitgliedstaaten nicht beruhrt IN BEKRAFTIGUNG DESSEN dass dieses Protokoll andere Verpflichtungen Polens und des Vereinigten Konigreichs aufgrund des Vertrags uber die Europaische Union des Vertrags uber die Arbeitsweise der Europaischen Union und des Unionsrechts im Allgemeinen nicht beruhrt SIND uber folgende Bestimmungen UBEREINGEKOMMEN die dem Vertrag uber die Europaische Union und dem Vertrag uber die Arbeitsweise der Europaischen Union beigefugt sind Artikel 1 1 Die Charta bewirkt keine Ausweitung der Befugnis des Gerichtshofs der Europaischen Union oder eines Gerichts Polens oder des Vereinigten Konigreichs zu der Feststellung dass die Rechts und Verwaltungsvorschriften die Verwaltungspraxis oder massnahmen Polens oder des Vereinigten Konigreichs nicht mit den durch die Charta bekraftigten Grundrechten Freiheiten und Grundsatzen im Einklang stehen 2 Insbesondere und um jeden Zweifel auszuraumen werden mit Titel IV der Charta keine fur Polen oder das Vereinigte Konigreich geltenden einklagbaren Rechte geschaffen soweit Polen bzw das Vereinigte Konigreich solche Rechte nicht in seinem nationalen Recht vorgesehen hat Artikel 2Wird in einer Bestimmung der Charta auf das innerstaatliche Recht und die innerstaatliche Praxis Bezug genommen so findet diese Bestimmung auf Polen und das Vereinigte Konigreich nur in dem Masse Anwendung in dem die darin enthaltenen Rechte oder Grundsatze durch das Recht oder die Praxis Polens bzw des Vereinigten Konigreichs anerkannt sind 3 Einzelnachweise Bearbeiten Charta der Grundrechte der EU Stand 26 Oktober 2012 PDF Vertrag von Amsterdam Konsolidierte Fassung des Vertrags uber die Arbeitsweise der Europaischen Union PROTOKOLLE Protokoll Nr 30 uber die Anwendung der Charta der Grundrechte auf Polen und das Vereinigte Konigreich Stand 25 September 2018Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Opt out EU Vertrage amp oldid 225370519