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Als Offnung wurde in der Deutschschweiz eine Urkunde bezeichnet die Rechte und Pflichten eines Gemeinwesens festhielt Im Mittelalter und der Fruhen Neuzeit war das offnen verkunden offenbaren ein Akt der offentlichen mundlichen oder schriftlichen Verkundung bzw Aufzeichnung von Rechten und Pflichten einer Gemeinde Dabei handelt es sich in vielen Fallen um eigentliche Gemeindeverfassungen oft aber auch nur um die Beschreibung des Gemeindebannes und seiner Grenzsteine als offnung stein bezeichnet Die Offnung war ursprunglich ein rein mundlicher Akt durch Zeugen die mit dem geoffneten Gegenstand vertraut waren zum Beispiel weil sie seit Jahrzehnten dort ortsansassig waren Die Verkundung aus der Erinnerung wurde nach der Aufzeichnung durch das Verlesen vor Gericht abgelost womit der Begriff auf diesen Urkundentyp uberging und manchmal auch den Anlass selbst bezeichnete Textausschnitt aus der Offnung von Weiach aus dem Jahre 1558 und gadt uffen biss an den marchstein auff den Kugell Hoff und von dem selben stein ussen biss zu dem marchstein jm Seegesslin da der alte wein birrbaum gestanden ist Literatur BearbeitenAnne Marie Dubler Offnungen In Historisches Lexikon der Schweiz 2 November 2011 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Offnung amp oldid 237884189