Als mundtot (von lat. mundium, mhd. Munt) bezeichnete man früher entmündigte Erwachsene, die unter Vormundschaft standen.
Vor Inkrafttreten des BGB am 1. Januar 1900 wurden verschwendungssüchtige Personen „mundtot erklärt“. Sie wurden unter die „Kuratel“ eines Betreuers gestellt. Die Parallele zur heutigen Betreuung unter Einwilligungsvorbehalt liegt auf der Hand. Wer mit einem für mundtot Erklärten ein Geschäft abschloss, in die der Kurator nicht einwilligte, hatte das Nachsehen, z. B. indem er seine Forderung verlor. Solche Verträge waren nichtig, auch wenn der Vertragspartner des für mundtot Erklärten nichts von dessen Entmündigung wusste. Zum Schutz der Mitbürger wurde die Mundtoterklärung öffentlich gemacht. Der Antrag auf Mundtoterklärung wurde beim zuständigen Amtsgericht gestellt. Oft beantragten die Ehefrauen verschwendungs- und trunksüchtiger Ehemänner die Mundtoterklärung, um den Ruin des Familienvermögens abzuwenden.
Das Badische Landrecht sah im Kapitel „Von der Mundtodtmachung.“ folgende Regelungen vor:
Die ursprüngliche Begriffsbedeutung ist heute nicht mehr allgemein bekannt, meist wird die Formulierung "jemanden mundtot machen" verwendet, um damit auszudrücken, dass jemandem verboten wird, sich zu einer bestimmten Sache zu äußern. Allerdings schwingt die ursprüngliche Bedeutung dabei noch mit, indem jemand, der mundtot gemacht wurde, keine Berechtigung mehr hat, zu einem Thema Stellung zu nehmen.
Weblinks Bearbeiten
- Mundtoterklärung aus Augsburg