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Die Lebensmittel Informationsverordnung LMIV beschlossen am 25 Oktober 2011 als Verordnung EU Nr 1169 2011 regelt in der Europaischen Union EU die Kennzeichnung von Lebensmitteln Der erste Entwurf stammt vom 31 Januar 2008 1 Das Europaische Parlament nahm am 6 Juli 2011 den Vorschlag KOM 2008 0040 an 2 3 Ein Addendum stammt vom 16 September 2011 4 ein weiteres vom 18 November 2011 5 Sie gilt seit dem 13 Dezember 2014 verbindlich in allen Mitgliedstaaten der EU 6 Verordnung EU Nr 1169 2011Titel Verordnung EU Nr 1169 2011 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 25 Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher uber Lebensmittel und zur Anderung der Verordnungen EG Nr 1924 2006 und EG Nr 1925 2006 des Europaischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87 250 EWG der Kommission der Richtlinie 90 496 EWG des Rates der Richtlinie 1999 10 EG der Kommission der Richtlinie 2000 13 EG des Europaischen Parlaments und des Rates der Richtlinien 2002 67 EG und 2008 5 EG der Kommission und der Verordnung EG Nr 608 2004 der KommissionBezeichnung nicht amtlich Lebensmittel Informationsverordnung LMIV Geltungsbereich EWRRechtsmaterie LebensmittelrechtGrundlage AEUV insbesondere Artikel 114Verfahrensubersicht Europaische Kommission Europaisches Parlament IPEX WikiAnzuwenden ab 1 Januar 2014Fundstelle ABl L Nr 304 22 November 2011 S 18 63Volltext Konsolidierte Fassung nicht amtlich GrundfassungRegelung ist in Kraft getreten und anwendbar Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europaischen Union beachten Die LMIV gilt fur Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Lebensmittelkette sofern deren Tatigkeiten die Bereitstellung von Information uber Lebensmittel an die Verbraucher betreffen Sie gilt insbesondere fur alle Lebensmittel die fur den Endverbraucher bestimmt sind einschliesslich Lebensmitteln die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden sowie fur Lebensmittel die fur die Lieferung an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind Diese Verordnung gilt auch fur durch Verkehrsunternehmen erbrachte Verpflegungsdienstleistungen Catering wenn der Abfahrtsort innerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten liegt Inhaltsverzeichnis 1 Uberblick 2 Verpflichtende Information uber Lebensmittel 2 1 Grundsatze 2 2 Verzeichnis 2 3 Ausnahmen von der verpflichtenden Nahrwertdeklaration 3 Anhange der LMIV 4 Einzelstaatliche Vorschriften 5 Ausfuhrung in Deutschland 6 Einzelnachweise 7 WeblinksUberblick BearbeitenKapitel I bestimmt Gegenstand Anwendungsbereich Art 1 und grundlegende Rechtsbegriffe Art 2 der Verordnung Als Ziele nennt Artikel 3 Abs 1 Die Bereitstellung von Informationen uber Lebensmittel dient einem umfassenden Schutz der Gesundheit und Interessen der Verbraucher indem Endverbrauchern eine Grundlage fur eine fundierte Wahl und die sichere Verwendung von Lebensmitteln unter besonderer Berucksichtigung von gesundheitlichen wirtschaftlichen umweltbezogenen sozialen und ethischen Gesichtspunkten geboten wird Kap III fordert zunachst dass jedem Lebensmittel das an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung geliefert werden soll Informationen uber es beizufugen sind Art 6 und stellt Grundsatze zur Lauterkeit der Informationspraxis Art 7 und zur Verantwortlichkeit des Lebensmittelunternehmers oder importeurs auf Art 8 In Kap IV Art 9 35 sind die verpflichtenden Informationen uber Lebensmittel detailliert angegeben Einzelheiten siehe unten Die LMIV schliesst mit Kap V Freiwillige Informationen uber Lebensmittel Art 36 37 Kap VI Einzelstaatliche Vorschriften Art 38 45 und Kap VII Durchfuhrungs Anderungs und Schlussbestimmungen Art 46 55 Verpflichtende Information uber Lebensmittel BearbeitenGrundsatze Bearbeiten Die Verordnung nennt drei Hauptkategorien von verpflichtenden Lebensmittelinformationen namlich solche zu Identitat und Zusammensetzung Eigenschaften oder sonstigen Merkmalen des Lebensmittels zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher und zur sicheren Verwendung eines Lebensmittels also insbesondere zu einer Zusammensetzung die fur die Gesundheit bestimmter Gruppen von Verbrauchern schadlich sein konnte zur Haltbarkeit Lagerung und sicherer Verwendung des Lebensmittels und zu den Auswirkungen auf die Gesundheit insbesondere zu den Risiken und Folgen eines schadlichen und gefahrlichen Konsums von Lebensmitteln sowie zu ernahrungsphysiologischen Eigenschaften um den Verbraucher auch bei besonderen Ernahrungsbedurfnissen zur fundierten Auswahl zu befahigen Entscheidend fur die Verpflichtung zu einer Lebensmittelinformationen soll dabei sein das verbreitete mehrheitliche Bedurfnis der Verbraucher die sie fur sich fur erheblich halten und ihr Nutzen den sie nach allgemeiner Auffassung fur den Verbraucher habe 7 Massgeblich sind also weniger die naturwissenschaftliche Aussagekraft oder der objektiv messbare Nutzwert als eine Verkehrsauffassung und erwartung aus Konsumentensicht Ein Serviervorschlag bezieht sich nicht auf die im Endprodukt enthaltenen Zutaten und fallt nicht unter die Lebensmittel Informationsverordnung Bei Lebensmitteln lassen sich weitere Informationspflichten als die in der Verordnung EU Nr 1169 2011 verpflichtend genannten nicht ableiten 8 Verzeichnis Bearbeiten Die Kennzeichnung vorverpackter Lebensmittel muss folgende Angaben 9 enthalten a die Bezeichnung des Lebensmittels wie fruher nach LMKV die Verkehrsbezeichnung wie Weizenmehl Type 550 b das Verzeichnis der Zutaten sofern aus mehr als einer bestehend c die Zutaten und Hilfsstoffe sowie deren Derivate gemass Anhang II die Allergien und Unvertraglichkeiten auslosen in beispielsweise farblich oder in der Schriftart hervorgehobener Form sofern sich diese Stoffe nicht bereits in der Bezeichnung a genannt sind d die Menge bestimmter Klassen von Zutaten e die Nettofullmenge f das Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum und bei Fleisch einer Fleischzubereitung und einem Fischereierzeugnis das eingefroren wurde ausserdem das Datum des ersten Einfrierens g ggf besondere Anweisungen fur Aufbewahrung und oder Verwendung h Name oder Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers i das Ursprungsland oder der Herkunftsort falls nach Art 26 vorgesehen j eine Gebrauchsanleitung sofern die angemessene Verwendung schwierig ware k die Angabe des Alkoholgehalts fur Getranke mit mehr als 1 2 Vol Alkohol sowie l seit 13 Dezember 2016 die Nahrwertdeklaration wobei Reste vorher hergestellter Bestande mit alter Kennzeichnung noch in Verkehr gebracht werden durfen Ausnahmen von diesen Kennzeichnungspfichten gelten fur Glasflaschen zur Wiederverwendung die eine nicht entfernbare Aufschrift tragen sowie fur Verpackungen deren grosste Oberflache weniger als 10 cm betragt dann sind nur die Angaben a c e f und l dieses Verzeichnisses Pflicht Die Mindestschriftgrosse fur alle Angaben betragt 1 2 mm bezogen auf die Hohe des kleinen x Werden bestimmte Zutaten auf der Verpackung durch Text oder Abbildungen hervorgehoben oder betont muss ihre prozentuale Menge in der Zutatenliste siehe d besonders gekennzeichnet werden z B durch Fettdruck Quid Regelung Fur nicht vorverpackte Lebensmittel sogenannte OTC Lebensmittel fur over the counter fur uber den Ladentisch ist laut Art 44 lediglich die sogenannte Allergen Kennzeichnung also c des Verzeichnisses verpflichtend wozu die Mitgliedsstaaten aber zusatzliche nationale Vorschriften erlassen durfen Ausnahmen von der verpflichtenden Nahrwertdeklaration Bearbeiten nbsp Freiwillige Nahrwertangabe auf einem Netz unverarbeiteter OrangenUnverarbeitete Erzeugnisse die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen verarbeitete Erzeugnisse die lediglich einer Reifungsbehandlung unterzogen wurden und die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen fur den menschlichen Gebrauch bestimmtes Wasser auch solches dem lediglich Kohlendioxid und oder Aromen zugesetzt wurden Krauter Gewurze oder Mischungen daraus Salz und Salzsubstitute Tafelsussen Erzeugnisse im Sinne der Richtlinie 1999 4 EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 22 Februar 1999 uber Kaffee und Zichorien Extrakte 1 ganze oder gemahlene Kaffeebohnen und ganze oder gemahlene entkoffeinierte Kaffeebohnen Krauter oder Fruchtetees Tee entkoffeinierter Tee Instant oder loslicher Tee oder Teeextrakt entkoffeinierter Instant oder loslicher Tee oder Teeextrakt ohne Zusatz weiterer Zutaten als Aromen die den Nahrwert des Tees nicht verandern Garungsessig und Essigersatz auch solche denen lediglich Aromen zugesetzt wurden Aromen Lebensmittelzusatzstoffe Verarbeitungshilfsstoffe Lebensmittelenzyme Gelatine Gelierhilfen fur Konfiture Hefe Kaugummi Lebensmittel in Verpackungen oder Behaltnissen deren grosste Oberflache weniger als 25 cm betragt Lebensmittel einschliesslich handwerklich hergestellter Lebensmittel die direkt in kleinen Mengen von Erzeugnissen durch den Hersteller an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschafte abgegeben werden die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben Anhange der LMIV BearbeitenDie Anhange der LMIV umfassen im Einzelnen Spezielle Begriffsbestimmungen Anhang I Stoffe oder Erzeugnisse die Allergien oder Unvertraglichkeiten auslosen Anhang II Lebensmittel deren Kennzeichnung eine oder mehrere zusatzliche Angaben enthalten muss Anhang III Definition der X Hohe Anhang IV Lebensmittel die von der verpflichtenden Nahrwertdeklaration ausgenommen sind Anhang V Bezeichnung des Lebensmittels und spezielle zusatzliche Angaben Anhang VI Angabe und Bezeichnung von Zutaten Anhang VII Mengenmassige Angabe von Zutaten Anhang VIII Angabe der Nettofullmenge Anhang IX Mindesthaltbarkeitsdatum Verbrauchsdatum Datum des Einfrierens Anhang X Sorten von Fleisch fur die die Angabe des Ursprungslandes oder des Herkunftsortes verpflichtend ist Anhang XI Alkoholgehalt Anhang XII Referenzmengen fur die tagliche Zufuhr von Vitaminen Mineralstoffen Energie und ausgewahlten Nahrstoffen Anhang XIII Umrechnungsfaktoren fur die Berechnung der Energie Anhang XIV sowie Abfassung und Darstellung der Nahrwertdeklaration Anhang XV Einzelstaatliche Vorschriften BearbeitenGrundsatzlich ist ein Erlass oder eine Aufrechterhaltung einzelstaatlicher Vorschriften zu von der Verordnung bereits behandelnden Aspekten verboten Es sei denn dies ist nach dem Unionsrecht zulassig Mitgliedstaaten durfen Einzelverordnungen erlassen soweit betroffene Aspekten nicht durch die Verordnung bereits behandelt wurden Dabei gilt fur nach Unionsrecht zulassigen einzelstaatlichen Vorschriften sie durfen nicht den freien Warenverkehr behindern unterbinden oder einschranken indem eingefuhrte Vorschriften beispielsweise Lebensmittel aus anderen Mitgliedstaaten diskriminieren Mitgliedsstaaten konnen Vorschriften zu zusatzlich verpflichtenden Angaben machen Also die bereits geregelten Vorschriften einzelstaatlich erganzen Eine Erganzung muss aus mindestens einem der folgenden Grunde gerechtfertigt sein Schutz der offentlichen Gesundheit Verbraucherschutz Betrugsvorbeugung und Schutz von gewerblichen und kommerziellen Eigentumsrechten Herkunftsbezeichnungen eingetragenen Ursprungsbezeichnungen sowie vor unlauterem Wettbewerb Dabei ist zu beachten dass eine Ursprungs oder Herkunftslandkennzeichnung nur erlassen werden kann wenn eine nachweisliche Verbindung zwischen bestimmten Qualitaten des Lebensmittels und seinem Ursprung oder seiner Herkunft besteht Ein geplanter Erlass einer neuen Rechtsvorschrift durch einen Mitgliedstaat muss mittels des Mitteilungsverfahrens beantragt werden Der Mitgliedstaat muss die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unter Angabe der Grunde uber den Erlass einer neuen Lebensmittelinformations Vorschrift informieren Der standige Ausschuss fur Lebensmittelkette und Tiergesundheit konsultiert daraufhin uber die Zweckdienlichkeit der Vorschrift Ausfuhrung in Deutschland BearbeitenZunachst erganzte die Vorlaufige Lebensmittelinformations Erganzungsverordnung 10 des Bundesministeriums fur Ernahrung und Landwirtschaft vom 28 November 2014 die in allen Mitgliedstaaten unmittelbar geltende EU Verordnung Sie und noch existierende Kennzeichnungsvorschriften ersetzte dann die Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung EU Nr 1169 2011 betreffend die Information der Verbraucher uber Lebensmittel 11 am 13 Juli 2017 unter anderem mit der Lebensmittelinformations Durchfuhrungsverordnung LMIDV 12 Einzelnachweise Bearbeiten Vorschlag fur eine Verordnung des Europaischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher uber Lebensmittel KOM 2008 0040 PDF Legislative Beschliessung Text PDF Datei 591 kB Fragen und Antworten zur Lebensmittelinformations Verordnung Pressemitteilung vom 6 Juli 2011 register consilium europa eu Berichtigung der Verordnung EU Nr 1169 2011 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 25 Oktober 2011 uber die Information der Verbraucher uber Lebensmittel und zur Anderung der Verordnungen EG Nr 1924 2006 und EG Nr 1925 2006 des Europaischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87 250 EWG der Kommission der Richtlinie 90 496 EWG des Rates der Richtlinie 1999 10 EG der Kommission der Richtlinie 2000 13 EG des Europaischen Parlaments und des Rates der Richtlinien 2002 67 EG und 2008 5 EG der Kommission und der Verordnung EG Nr 608 2004 der Kommission abgerufen am 25 April 2016 In Amtsblatt der Europaischen Union L 304 vom 22 November 2011 Artikel 55 der Verordnung EU Nr 1169 2011 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 25 Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher uber Lebensmittel und zur Anderung der Verordnungen EG Nr 1924 2006 und EG Nr 1925 2006 des Europaischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87 250 EWG der Kommission der Richtlinie 90 496 EWG des Rates der Richtlinie 1999 10 EG der Kommission der Richtlinie 2000 13 EG des Europaischen Parlaments und des Rates der Richtlinien 2002 67 EG und 2008 5 EG der Kommission und der Verordnung EG Nr 608 2004 der Kommission abgerufen am 13 Juni 2016 veroffentlicht im Amtsblatt der Europaischen Union L 304 vom 22 November 2011 Artikel 4 Abs 2 BGH Urteil vom 2 Dezember 2015 I ZR 45 13 Liste und Bezeichnungen nach Artikel 9 Absatz 1 Text der Vorlaufige Lebensmittelinformations Erganzungsverordnung VorlLMIEV Text und Anderungen der Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung EU Nr 1169 2011 betreffend die Information der Verbraucher uber Lebensmittel Art 1 Text der Lebensmittelinformations Durchfuhrungsverordnung LMIDVWeblinks BearbeitenDie wichtigsten Neuerungen der LMIV Bundesministerium fur Ernahrung Landwirtschaft und Verbraucherschutz abgerufen am 12 September 2012 Die wichtigsten Elemente der Lebensmittelinformations Verordnung Bund fur Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde 6 Juli 2011 abgerufen am 12 September 2012 Informationspflichten bei loser Ware In Lebensmittelpraxis 17 Juli 2014 abgerufen am 7 August 2014 EU Einheitliche Lebensmittelkennzeichnung ab 2014 In Agrar Heute Nachrichten fur die Landwirtschaft 29 September 2011 abgerufen am 12 September 2012 Kennzeichnung von Lebensmitteln Neue EU Verordnung Geanderte Vorschriften mit sehr langen Ubergangsfristen Verbraucherzentrale NRW 13 Dezember 2014 abgerufen am 9 Januar 2015 Verordnung EU Nr 1169 2011 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 25 Oktober 2011Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Werk GND 7859481 9 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Verordnung EU Nr 1169 2011 Lebensmittel Informationsverordnung amp oldid 231936013