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Im Fall Kuppinger gegen Deutschland wurde in zwei Verfahren vor dem Europaischen Gerichtshof fur Menschenrechte EGMR eine Starkung des Umgangsrechts des Vaters und Instrumente gegen uberlange Verfahrensdauer in Deutschland durchgesetzt 1 Fallgeschichte Bearbeiten nbsp Amtsgericht Hochst am MainBernd Kuppinger 21 Januar 1953 21 August 2021 von Beruf Arzt und Psychologe 2 3 war der Vater eines Sohns der 2003 geboren wurde Kurz nach der Geburt verhinderte die Mutter mit der Kuppinger nicht verheiratet gewesen war den Umgang zwischen Vater und Sohn Zu Beginn des Verfahrens vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main Aussenstelle Hochst war das Kind anderthalb Jahre alt Das Verfahren bei der Frankfurter Justiz zwischen den Jahren 2005 und 2010 dauerte insgesamt 4 Jahre und 10 Monate Der EGMR sah einen Verstoss gegen Artikel 6 EMRK also das Recht auf ein faires Verfahren EGMR Urteil vom 21 April 2011 Beschwerdenummer 41599 09 Der EGMR stellte fest dass eine uberlange Verfahrensdauer zu einer fortschreitenden Entfremdung der Kinder gegenuber seinen Bezugspersonen fuhre Er sprach dem Vater eine Entschadigung in Hohe von 5 200 EUR zu 4 Danach boykottierte die Mutter sechs Termine des Umgangs Kuppinger beantragte ein Ordnungsgeld in Hohe von 3 000 An den deutschen Gerichten wurde der Mutter jedoch nur ein Ordnungsgeld von 300 Euro auferlegt obwohl das theoretische Ordnungsgeld sogar bis zu 25 000 reicht Das EGMR entschied dass das zu niedrige Ordnungsgeld eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 der Europaischen Menschenrechtskonvention EMRK darstelle da zu bezweifeln sei dass diese Summe einen erzwingenden Effekt gegen die Mutter hatte haben konnen die den Kontakt zuvor andauernd verhindert hatte Individualbeschwerde Nr 62198 11 Urteil vom 15 Januar 2015 Das EGMR rugte auch die Dauer der zwangsweisen Durchsetzung des Umgangsanspruchs von zehn Monaten ab Antragstellung des Klagers bis zur Zahlung des Ordnungsgeldes Der EGMR kritisierte die Bundesrepublik Deutschland dafur dass keine Untatigkeitsbeschwerde zur Verfugung gestanden habe um gegen die uberlangen Verfahrensdauern vorzugehen Damit habe dem Klager kein effektives Rechtsmittel zur Verfugung gestanden sodass eine Verletzung von Artikel 13 EMRK dem Recht auf wirksame Beschwerde vorliege Dem Vater wurde eine Entschadigung in Hohe von 15 000 EUR sowie den Ersatz der angefallenen Rechtsanwalts und Gerichtskosten in Hohe von knapp 6 436 EUR zugesprochen 5 Im Folgenden aber bestatigte das Bundesverfassungsgericht wiederum einen Umgangsausschluss des Vaters bis Oktober 2015 Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 25 April 2015 Az 1 BvR 3326 14 Gestutzt auf die Feststellungen der Sachverstandigen haben diese nachvollziehbar ausgefuhrt dass der Kindeswille trotz dessen Fremdbeeinflussung durch die Mutter nicht ubergangen werden konne weil das Kind den ihm nur aus wenigen begleiteten Umgangen bekannten Vater als Bedrohung erlebe und es aufgrund des anhaltenden Konflikts seiner Eltern und der damit einhergehenden Verfahren seine Beziehung und Bindung zur Mutter als Hauptbezugsperson durch einen Umgang mit dem Vater gefahrdet sehe Aufgrund der verfestigten Situation und seines mittlerweile vorangeschrittenen Alters ist im vorliegenden Fall namlich entscheidend dass das Kind entsprechend den von den Fachgerichten in Bezug genommenen Ausfuhrungen der Sachverstandigen jeglichen Druck auf die Mutter in erheblichem Masse auch selbst wahrnimmt und Zwangsmassnahmen ihr gegenuber zum Zwecke der Durchfuhrung von Umgangskontakten als Bedrohung seines etablierten Familiensystems sehen wurde Nach den Feststellungen der Sachverstandigen wurde dies einerseits die Loyalitat des Kindes gegenuber der Mutter erhohen und andererseits seine negative Wahrnehmung des Vaters als der Person von der die Bedrangungssituation ausginge verstarken so dass ein auf die Mutter ausgeubter Zwang nicht zu dem vom Beschwerdefuhrer gewunschten Ziel fuhren wurde 6 Die Bundesrepublik Deutschland fuhrte mit Artikel 2 des Gesetzes zur Anderung des Sachverstandigenrechts und zur weiteren Anderung des Gesetzes uber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Anderung des Sozialgerichtsgesetzes der Verwaltungsgerichtsordnung der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes vom 11 Oktober 2016 die Beschleunigungsruge und die Beschleunigungsbeschwerde ein 7 8 Einzelnachweise Bearbeiten Linksammlung Rechtsanwalt Rixe Bielefeld unvergessen de archeviva com EGMR Urteil vom 21 April 2011 Beschwerdenummer 41599 09 EGMR Rechtssache K gegen Deutschland Individualbeschwerde Nr 62198 11 Urteil vom 15 Januar 2015 Verletzung von Artikel 8 EMRK Recht auf Achtung des Privat und Familienlebens bezuglich der Vollstreckung einer Anordnung auf Umgang mit dem Kind durch Nichtergreifen zugiger und wirksamer Massnahmen durch ein Gericht Verletzung von Artikel 13 Recht auf wirksame Beschwerde fehlender Rechtsbehelf zur Beschleunigung des Umgangsverfahrens Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 25 April 2015 Az 1 BvR 3326 14 BGBl 2016 I S 2222 Kommentar von Dirk BahrenfussBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Kuppinger gegen Deutschland amp oldid 223589421