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Das Konzernrecht der Schweiz umfasst die gesetzlichen Bestimmungen und Gerichtsentscheide die die Konzerne zum Gegenstand haben also die Zusammenschlusse von Unternehmen zu einer wirtschaftlichen Einheit unter der Leitung eines herrschenden Unternehmens Inhaltsverzeichnis 1 Begriff und Regelung 2 Organisation 2 1 Rechtsnatur 2 2 Aufbauorganisation 2 3 Interessenkonflikte 2 4 Leitung 3 Haftung 4 Literatur 5 EinzelnachweiseBegriff und Regelung BearbeitenObwohl Konzerne in der Schweizer Wirtschaft wie in anderen Landern weit verbreitet sind 1 werden sie von der Gesetzgebung anders als z B in Deutschland nicht oder nur sporadisch als solche erfasst und geregelt Das Konzernrecht hat sich daher primar in der Gerichtspraxis herausgebildet und ist relativ unubersichtlich 2 Je nach Rechtsgebiet und Fragestellung kann unter einem Konzern etwas anderes verstanden werden 3 In jedem Fall setzt ein Konzern aber Folgendes voraus die Verbindung von mindestens zwei rechtlich selbststandigen Unternehmen durch eine einheitliche Leitung 4 Das Unternehmen das die Konzernleitung ausubt nennt man Obergesellschaft die anderen Unternehmen Unter oder Tochtergesellschaften 5 Besonders geregelt werden Konzerne in Art 963 Abs 2 des Obligationenrechts OR in Bezug auf die Rechnungslegung wobei das Gesetz als Voraussetzung fur die Pflicht zum Erstellen einer Konzernrechnung schon die blosse Moglichkeit der Kontrolle anderer Unternehmen genugen lasst 6 Dieses Kontrollprinzip gilt auch im Finanzmarktrecht z B fur die Regulierung von Banken oder Versicherungskonzernen 7 In Bezug auf die Revisionspflicht wird nach Art 728 Abs 6 OR jedoch eine tatsachliche einheitliche Leitung verlangt 8 Dieses Leitungsprinzip gilt auch im Kartellrecht 9 Konzernrechtliche Normen mit unterschiedlichen Konzerndefinitionen finden sich auch im offentlichen Recht Datenschutzrecht CO2 Recht Postrecht Medienrecht Steuerrecht 10 Die Konzernverantwortungsinitiative wollte Schweizer Konzerne weltweit auf die Einhaltung bestimmter Menschenrechts und Umweltschutzstandards verpflichten scheiterte aber 2020 am Standemehr Organisation BearbeitenRechtsnatur Bearbeiten Der Konzern als solcher hat keine Rechtspersonlichkeit daruber verfugen allein die einzelnen Konzerngesellschaften Der Konzern ist damit nicht rechtsfahig und z B nicht steuerpflichtig 11 Damit gibt es auch keine Vertragspartnerinnen oder Gesellschafter des Konzerns sondern nur der einzelnen Konzerngesellschaften 12 Umstritten aber von der herrschenden Schweizer Lehre abgelehnt ist ob der Konzern eine einfache Gesellschaft unter seinen Unternehmen darstellt was grosse Auswirkungen auf Haftungsfragen hatte 13 Der Konzern wird rechtlich i d R auch nicht als Ganzes behandelt sondern jede Konzernunternehmung fur sich nur punktuell z B im Rahmen der vorstehend erwahnten gesetzlichen Bestimmungen knupft das Recht am Konzern als Ganzes an 14 Haufig stellt sich die Frage ob das Wissen einer Konzernunternehmung der anderen zuzurechnen ist dies bejaht die Lehre nur punktuell z B bei Einflussnahmen der Konzernleitung oder personellen Verflechtungen 15 Zu unterscheiden sind zunachst Vertragskonzerne deren Verbindung sich aus einem Vertrag ggf auch aus einer einfachen Gesellschaft ergibt und die viel haufigeren Beteiligungskonzerne deren Verbindung sich daraus ergibt dass die Obergesellschaft die Untergesellschaften durch das Halten ihrer Anteile beherrscht Eine Konzernverbindung kann sich aber auch aus einer faktischen Personalunion der Gesellschaftsorgane oder aus den Statuten ergeben 16 Umstritten aber von der Lehre uberwiegend abgelehnt wird das Konzept von Teilkonzernen mit eigener Leitung und Autonomie innerhalb eines Konzerns 17 Grundsatzlich ist jede Gesellschaftsform konzernfahig Als konzernleitende Unternehmen eignen sich aber wegen gesetzlichen Einschrankungen nicht z B Vereine SICAVs und Kommanditgesellschaften fur kollektive Kapitalanlagen 18 Als Untergesellschaften eignen sich nur beherrschbare Unternehmensformen also z B kaum Vereine 19 In der Schweiz herrscht der AG Konzern vor aber es gibt auch GmbH und Genossenschaftskonzerne z B Migros und Coop 20 Aufbauorganisation Bearbeiten Eine mogliche aber nicht die einzige Aufbauorganisation eines Konzerns ist die Holdingstruktur Dabei bilden die Sparten eigene Tochtergesellschaften und die daruber liegende Holdinggesellschaft halt ihre Anteile und befasst sich mit den zentralen Angelegenheiten 21 Die Holdingstruktur kann v a steuerliche Vorteile haben 22 Die Holdinggesellschaft kann die Konzernleitung selbst ausuben oder an eine Managementgesellschaft im Konzern ubertragen 23 In der Schweizer Konzernpraxis ist die vertikale Integration die Regel wonach die Obergesellschaft Personen in die Organe der Untergesellschaften delegiert wo sie dieselben oder ahnliche Funktionen ausuben Solche Doppelorganschaften sind zulassig 24 Seltener ist die horizontale Integration bei der alle Untergesellschaften uber einen personell identischen Verwaltungsrat und oder eine identische Geschaftsleitung verfugen Dies kann jedoch zu besonderen rechtlichen Herausforderungen etwa betreffend Interessenkonflikten und Haftungsrisiken fuhren 25 Interessenkonflikte Bearbeiten Verwaltungsratsmitglieder und Geschaftsleitende von Untergesellschaften sind gesetzlich zur Wahrung der Interessen der Untergesellschaft verpflichtet auch wenn sie von der Obergesellschaft eingesetzt werden und daher in deren Sinne handeln sollen 26 Dies kann bei Interessenkonflikten zu Spannungen fuhren die aber in der Praxis oft durch Versicherungen oder vertragliche Klauseln zur Entlastung der Betroffenen gelost werden 27 so dass sich im Ergebnis das Interesse der Obergesellschaft durchsetzt Leitung Bearbeiten Die Aufgabe der Konzernleitung mit der damit verbundenen Weisungsbefugnis gegenuber den Untergesellschaften muss nicht formell z B in Statuten in einem Reglement verankert werden Sie kann auch als rein faktische Machtposition ausgeubt werden 28 Haftung BearbeitenDer Konzern bzw die Muttergesellschaft haftet nicht automatisch fur Schulden der einzelnen Konzerngesellschaften Jedoch kann eine Konzernhaftung entstehen 29 durch faktische Organschaft Nimmt eine Mutter oder Managementgesellschaft Leitungsfunktionen fur eine Konzerngesellschaft wahr ist sie deren faktisches Organ und lost damit die eigene Haftung aus aus Konzernvertrauen die Mutter bzw der Konzern haftet mit wenn sie zu verstehen gibt dass sie hinter dem Vertrag steht den eine Tochter abschliesst Literatur BearbeitenJean Nicolas Druey Eva Druey Just Lukas Glanzmann Gesellschafts und Handelsrecht Schulthess 2015 Peter Forstmoser Horizontale Integration im Konzern in Schweizer et al Hrsg Festschrift fur Jean Nicolas Druey zum 65 Geburtstag Zurich 2002 S 383 ff Peter V Kunz Grundlagen zum Konzernrecht der Schweiz Stampfli 2016Einzelnachweise Bearbeiten Kunz Rz 88 ff Druey et al Rz 102 ff Kunz Rz 19 Kunz Rz 21 118 Kunz Rz 157 ff Kunz Rz 25 ff Kunz Rz 32 Kunz Rz 31 Kunz Rz 32 Kunz Rz 62 f Kunz Rz 192 Kunz Rz 300 Kunz Rz 193 ff Kunz Rz 240 ff fur Beispiele der Gesamtbetrachtung Rz 246 f Kunz Rz 248 ff Kunz Rz 95 ff Kunz Rz 166 ff Kunz Rz 206 ff Kunz Rz 217 ff Kunz Rz 224 ff 231 Druey et al Rz 93 Kunz Rz 177 Kunz Rz 180 Kunz Rz 288 m Hw auf BGE 4A 522 2011 Kunz Rz 138 eingehend Forstmoser Kunz Rz 284 f m Hw auf BGE 130 III 21 Kunz Rz 286 Druey et al Rz 124 f Druey et al Rz 133 ff Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Konzernrecht Schweiz amp oldid 216046921