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Die Konvention uber bestimmte konventionelle Waffen vollstandige Bezeichnung Ubereinkommen uber das Verbot oder die Beschrankung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen die ubermassige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken konnen englisch Convention on Certain Conventional Weapons CCW resp Convention on prohibitions or restrictions on the use of certain conventional weapons which may be deemed to be excessively injurious or to have indiscriminate effects ist ein volkerrechtlicher Vertrag bzw eine UN Konvention die am 10 Oktober 1980 in Genf unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen unterzeichnet wurde Es werden auch die Abkurzungen UN Waffenubereinkommen Waffenkonvention von 1980 oder UN Waffenkonvention verwendet Am 2 Dezember 1983 trat sie in Kraft nachdem die Mindestanzahl von 20 ratifizierenden Staaten erreicht wurde Mittlerweile wurde die Konvention von mehr als 100 Staaten akzeptiert bzw ratifiziert 1 Die Konvention ist ein Rahmenabkommen welches die grundsatzlichen Zielsetzungen und Regeln klart Es wird vor allem Bezug auf das Abkommen IV der Genfer Konventionen genommen welche den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten zusichert Die genauen Vertragsgegenstande sind in einzelnen Protokollen verfasst die von den Staaten jeweils einzeln unterschrieben werden mussen Um als Unterzeichner der Konvention zu gelten mussen mindestens zwei Protokolle unterschrieben werden Am 21 Dezember 2001 wurde das Rahmenabkommen um Klarstellungen bezuglich nicht internationaler Konflikte erweitert BGBl 2004 II S 1507 1508 Inhaltsverzeichnis 1 Protokoll I uber nicht entdeckbare Splitter 2 Protokoll II uber Landminen Sprengfallen und andere Vorrichtungen 3 Protokoll III uber Brandwaffen 4 Protokoll IV uber blind machende Laserwaffen 5 Protokoll V uber explosive Kriegsmunitionsruckstande 6 Protokoll VI uber Streumunition nicht zustande gekommen 7 Einzelnachweise 8 WeblinksProtokoll I uber nicht entdeckbare Splitter BearbeitenDieses Protokoll verbietet die Benutzung von Waffen deren Haupteffekt auf Verletzungen durch nicht mit Rontgenstrahlung entdeckbare Splitter beruht z B Glasmine Verabschiedet am 10 Oktober 1980 in Genf In Kraft seit 2 Dezember 1983Protokoll II uber Landminen Sprengfallen und andere Vorrichtungen BearbeitenDas Protokoll konkretisiert Regeln welche auf den Genfer Konventionen zum Schutze von Zivilisten basieren fur die Benutzung von Landminen und Sprengfallen Daruber hinaus mussen fernverlegbare Minen mit einem Mechanismus zur Selbstdeaktivierung ausgestattet sein Sprengfallen durfen in einigen Fallen nicht installiert werden z B Tote oder verletzte Personen Kinderspielzeug Lebensmittel Minenfelder mussen dokumentiert werden und die Informationen mussen nach dem Konflikt weitergegeben werden Verabschiedet am 10 Oktober 1980 in Genf In Kraft seit 2 Dezember 1983Da dieses Protokoll nur unzureichend die Minenproblematik regelt wurden Anderungen verabschiedet Verboten sind nicht lokalisierbare Minen mit einem Metallanteil von weniger als 8 Gramm z B M14 Mine Benutzung von Minen ohne Mechanismus zur Selbstdeaktivierung wurden eingeschrankt Verboten sind Auslosemechanismen die auf das Magnetfeld eines Metalldetektors reagieren Verabschiedet am 3 Mai 1996 In Kraft seit 3 Dezember 1998 BGBl 1997 II S 806 807 Da trotz der Anderungen kein generelles Verbot der Antipersonenminen zustande kam wurde ausserhalb der UN die Ottawa Konvention verabschiedet Protokoll III uber Brandwaffen BearbeitenDas Protokoll konkretisiert Regeln welche auf den Genfer Konventionen zum Schutze von Zivilisten basieren fur die Benutzung von Brandwaffen Verabschiedet am 10 Oktober 1980 in Genf In Kraft seit 2 Dezember 1983Protokoll IV uber blind machende Laserwaffen BearbeitenIn diesem Protokoll werden Laser waffen verboten deren primarer Zweck es ist eine Blindheit herbeizufuhren wenn das Ziel keine oder nur eine korrigierende Sehhilfe benutzt Siehe auch Blendwaffe Verabschiedet am 13 Oktober 1995 in Wien In Kraft seit 30 Juli 1998 BGBl 1997 II S 806 827 Protokoll V uber explosive Kriegsmunitionsruckstande BearbeitenLaut diesem Protokoll sollen kriegsteilnehmende Parteien fur die Kampfmittelbeseitigung verantwortlich gemacht werden Informationen uber Lage Anzahl und Beschaffenheit der Munition sowie technische personelle und finanzielle Hilfen sind bereitzustellen Verabschiedet am 28 November 2003 in Genf In Kraft seit 12 November 2006Protokoll VI uber Streumunition nicht zustande gekommen BearbeitenZwischen 2007 und 2011 verhandelten die Mitgliedsstaaten uber ein neues Protokoll In diesem Protokoll VI sollte das Verbot des Einsatzes des Transfers und der Lagerung von Streumunition geregelt werden Wegen unvereinbarer Position der Staaten wurden die Verhandlungen ohne Ergebnis beendet Da sich bereits fruh abzeichnete dass sich innerhalb der UN Waffenkonvention kein schneller Erfolg erzielen lassen wurde einigte sich eine Gruppe von Staaten ausserhalb der Konvention im Ubereinkommen uber Streumunition auf ein Verbot dieser Waffe Einzelnachweise Bearbeiten Liste der Staaten die die Konvention ratifiziert haben In Vertragssammlung der Vereinten Nationen Vereinte Nationen 30 Marz 2022 abgerufen am 30 Marz 2022 englisch Weblinks BearbeitenUbereinkommen uber das Verbot oder die Beschrankung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen die ubermassige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken konnen dreisprachig BGBl 1992 II S 958 959 zugehoriges Gesetz berichtigt in BGBl 1993 II S 935 https www unog ch 80256EE600585943 28httpPages 29 4F0DEF093B4860B4C1257180004B1B30 Treaties States Parties and Commentaries ICRC Verbote und Beschrankung von Waffen Eidgenossisches Departement fur auswartige Angelegenheiten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Konvention uber bestimmte konventionelle Waffen amp oldid 221950112