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Kinder und Jugendanwaltschaften sind weisungsfreie Einrichtungen der osterreichischen Bundeslander mit dem gesetzlichen Auftrag auf die Umsetzung der Kinderrechte zu achten und diese in der Offentlichkeit bekannt zu machen Jedes Bundesland hat eine eigene Kinder und Jugendanwaltschaft Grundlage der KIJAs ist die UN Kinderrechtskonvention Logo der Kija OsterreichInhaltsverzeichnis 1 Geschichte 2 Gesetzliche Grundlagen 2 1 UN Kinderrechtskonvention 2 2 Kinder und Jugendhilfegesetz 3 Aufgaben 3 1 Vermittlung bei Konflikten Beratung 3 2 Interessensvertretung 3 3 Information der Offentlichkeit Monitoring 4 Aufbau Kinder und Jugendanwaltschaften 5 Netzwerke 5 1 Stanko 5 2 National Coalition Netzwerk Kinderrechte 5 3 ENOC 6 Situation in Deutschland 7 Literatur 8 Weblinks 9 EinzelnachweiseGeschichte BearbeitenAm 20 November 1989 wurde die Konvention uber die Rechte des Kindes von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen Bisher wurde die Kinderrechtskonvention bereits von 192 Staaten weltweit unterzeichnet und ratifiziert Dadurch haben sich diese Staaten verpflichtet die Kinderrechtskonvention in ihrer nationalen Gesetzgebung umzusetzen und ihre Einhaltung sicherzustellen Am 5 September 1992 ist sie in Osterreich formal in Kraft getreten Fur Osterreich bedeutet das dass die Gesetze die vom Nationalrat und den Landtagen beschlossen werden der Kinderrechtskonvention entsprechen mussen Ausserdem war mit der Unterzeichnung der Grundstein gelegt um in jedem Bundesland Osterreichs eine Kinder und Jugendanwaltschaft zu errichten Am 20 Janner 2011 hat der osterreichische Nationalrat beschlossen einen Teil der Kinderrechte in abgeschwachten Form namlich nur sofern der entsprechende Sachverhalte nicht gesetzlich anderweitig geregelt ist in die Bundesverfassung aufzunehmen Damit ist z B das Recht auf Gleichbehandlung behinderter Kinder vor dem Verfassungsgericht einklagbar Gesetzliche Grundlagen BearbeitenUN Kinderrechtskonvention Bearbeiten Die Kinderrechtskonvention besteht aus 54 Artikeln darin werden allen Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren grundlegende politische soziale okonomische kulturelle und burgerliche Rechte zugesichert beispielsweise das Recht auf Gesundheit das Recht auf Bildung das Recht auf Schutz vor Gewalt oder das Recht auf Kontakt zu beiden Eltern Die Kinderrechtskonvention basiert auf vier Grundprinzipien Diskriminierungsverbot Alle Kinder haben die gleichen Rechte Kein Kind darf egal aus welchen Grunden Hautfarbe Herkunft Staatsangehorigkeit Sprache Geschlecht Religion Behinderung sozialer Herkunft etc benachteiligt werden Vorrang des Kindeswohls Bei Entscheidungen die Kinder betreffen muss das Wohl des Kindes ein vorrangiges Kriterium sein Entwicklung Alle Kinder haben ein Recht auf Leben Existenzsicherung und bestmogliche Entfaltungsmoglichkeiten Beteiligung Kindern muss das Recht zugesichert werden bei Entscheidungen die sie selbst betreffen ihre Meinung frei zu aussern Diese soll dem Alter und der Reife entsprechend angemessen berucksichtigt werden Kinder und Jugendhilfegesetz Bearbeiten Eine weitere Grundlage der Kinder und Jugendanwaltschaften Osterreich ist das Bundes Kinder und Jugendhilfegesetz 2013 B KJHG 2013 In diesem Grundsatzgesetz werden die Rahmenbedingungen der Kinder und Jugendanwaltschaften insbesondere ihre Weisungsfreiheit festgelegt Die Ausfuhrungsgesetze der Lander regeln die konkreten Aufgaben und Befugnisse der KIJAs Durch die Weisungsfreiheit ist garantiert dass die KIJAs bei ihren Tatigkeiten nicht an Weisungen von Verwaltungsorganen oder ressortzustandigen Politikern gebunden sind Somit ist sichergestellt dass sie sich unabhangig und parteilich fur Kinder und Jugendliche einsetzen konnen Sie sind jedoch dazu verpflichtet regelmassig einen Tatigkeitsbericht an die jeweilige Landesregierung und oder an den jeweiligen Landtag zu erstatten Aufgaben BearbeitenDie KIJAs sind in jedem Bundesland mit unterschiedlichen Ressourcen Befugnissen und Aufgaben ausgestattet gemeinsam sind ihnen jedoch folgende zentrale Aufgaben Vermittlung bei Konflikten Beratung Bearbeiten Sie vermitteln bei Konflikten und bieten den Kindern und Jugendlichen eine rasche und unburokratische Beratung und Unterstutzung Das Angebot vertraulich kostenlos und auf Wunsch auch anonym von Kindern Jugendlichen und Erwachsenen sofern die Anliegen von Kindern und Jugendlichen im Mittelpunkt stehen in Anspruch genommen werden Interessensvertretung Bearbeiten Das zweite wichtige Standbein der KIJAs ist die Interessensvertretung Durch Gesetzesbegutachtungen und vorschlage Informationsveranstaltungen Workshops offentlichkeitswirksame Informationskampagnen Projekte sowie regelmassigen Dialog mit Politikern und anderen Entscheidungstragern soll die Umsetzung der Kinderrechte osterreichweit vorangetrieben werden Information der Offentlichkeit Monitoring Bearbeiten Es ist Aufgabe der KIJAs die Rechte Interessen Bedurfnisse und Anliegen von Kindern Jugendlichen und jungen Erwachsenen in der Offentlichkeit zu vertreten uber Kinderrechte zu informieren und Kinderrechtsverletzungen aufzuzeigen Monitoring Aufbau Kinder und Jugendanwaltschaften BearbeitenAn der Spitze aller neun Kinder und Jugendanwaltschaften steht ein Kinder und Jugendanwalt der per Gesetz bei der Wahrnehmung der Aufgaben fachlich weisungsfrei ist Ihre Teams sind unterschiedlich gross und setzen sich in der Regel aus Experten aus den Bereichen Rechtswissenschaften Sozialarbeit Psychologie Recht und PR zusammen Durch diese Vielfaltigkeit kann eine interdisziplinare Behandlung der Anliegen der Klienten bzw die bestmogliche Beratung ermoglicht werden Netzwerke BearbeitenStanko Bearbeiten Die Standige Konferenz der Kinder und Jugendanwaltschaften Osterreichs Stanko wird zweimal pro Jahr abgehalten und besteht aus den Kinder und Jugendanwalten der neun unabhangigen KIJAs Diese treffen sich um gemeinsame Strategien zu erarbeiten sich auszutauschen und ein starkes und einheitliches offentliches Auftreten zu gewahrleisten Die Stanko hat unter anderem folgende Aufgaben und Ziele Erarbeitung von Vorschlagen Anregungen und Stellungnahmen insbesondere zu Themen mit bundesweiter Bedeutung Informations und Erfahrungsaustausch Fortbildung von Mitarbeitern der Kinder und Jugendanwaltschaften Zusammenarbeit in Wissenschaft und Forschung Zusammenarbeit mit Organisationen die sich den Anliegen der Kinder und Jugendlichen annehmen Internationale ZusammenarbeitNational Coalition Netzwerk Kinderrechte Bearbeiten Das Netzwerk Kinderrechte Osterreich National Coalition NC ist ein unabhangiges Netzwerk von Kinderrechtsorganisationen wie z B der Kinder und Jugendanwaltschaften der Asylkoordination der Kinder und Jugendfacharzte und der Bundesjugendvertretungen und besteht mittlerweile aus 44 Mitgliedern 1 Die NC wurde im Dezember 1997 gegrundet und setzt sich dabei fur die Rechte aller Kinder und Jugendlichen und gegen ihre Diskriminierung ein Ziel ist es auf die Umsetzung der Kinderrechte in Osterreich zu achten Das Pendant in Deutschland ist die National Coalition Deutschland ENOC Bearbeiten Das europaische Netzwerk der Ombudspersonen fur Kinder und Jugendliche ENOC wurde 1997 gegrundet und besteht aus 29 Mitgliedern Auch die Kinder und Jugendanwaltschaften Osterreichs sind Mitglied der ENOC sind jedoch nicht stimmberechtigt weil die gesetzlichen Grundlagen dafur nicht ausreichend gegeben sind Die Ziele der ENOC Staaten zu ermutigen die UN Kinderrechtskonvention bestmoglicht in der Verfassung zu verankern Lobbyarbeit fur die Kinderrechte zu leisten Informationen zu verbreiten Strategien zu entwickeln und Bewusstseinsprozesse in Gang setzen die Errichtung unabhangige Einrichtungen fur Kinder und Jugendliche zu fordern Situation in Deutschland BearbeitenIn Deutschland erfolgt eine Interessensvertretung von Kindern und Jugendlichen in rechtlicher Hinsicht nicht uber eine zentrale Korperschaft oder eine berufsstandische Kammer Bestrebungen im Gesetzgebungsverfahren eine deutsche Kinder und Jugendanwaltschaft zu zentralisieren sind spater aufgegeben worden Der Interessensvertreter der Kinder und Jugendlichen in gerichtlichen Verfahren wird unter dem Funktionsbegriff des Verfahrensbeistandes zusammengefasst Der Verfahrensbeistand ersetzt seit dem 1 September 2009 Inkrafttreten des FamFG im familiengerichtlichen Verfahren den bisherigen Verfahrenspfleger Funktionsbegriff Er hat in Deutschland die Aufgabe in kindschaftsrechtlichen Verfahren die Interessen Minderjahriger zu vertreten und kann hier Antrage stellen Rechtsmittel einlegen und an den Anhorungen teilnehmen Der Verfahrensbeistand wird regelmassig als Kinder und Jugendanwalt oder Anwalt des Kindes bezeichnet Inhalt und Auftrag der Verfahrensbeistandschaft sind geregelt in den 158 167 174 und 191 FamFG Der Verfahrensbeistand ist formeller Verfahrensbeteiligter und kann daher gegen Entscheidungen des Familiengerichtes das Rechtsmittel der Beschwerde einlegen uber das vom Oberlandesgericht entschieden wird Er hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen Er hat das Kind uber Gegenstand Ablauf und moglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren Soweit nach den Umstanden des Einzelfalls ein Erfordernis besteht kann das Gericht dem Verfahrensbeistand die zusatzliche Aufgabe ubertragen Gesprache mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu fuhren sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung uber den Verfahrensgegenstand mitzuwirken Das Gericht hat Art und Umfang der Beauftragung konkret festzulegen und die Beauftragung zu begrunden Der Verfahrensbeistand kann im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes Der Verfahrensbeistand wird in der Regel ein oder mehrere Gesprache mit dem Kind fuhren und soweit dies erforderlich und beauftragt ist auch mit Eltern oder anderen Bezugspersonen sprechen Der Verfahrensbeistand soll an der Kindesanhorung teilnehmen In der Regel wird der Verfahrensbeistand spatestens zum Anhorungstermin einen schriftlichen Bericht vorlegen was jedoch insbesondere im Zuge des neueingefuhrten beschleunigten Verfahrens nicht immer moglich ist Ausnahmsweise genugt auch eine nur mundliche Stellungnahme im Anhorungstermin Die berufliche Qualifizierung zum Tatigwerden als Kinder und Jugendanwalt ist in Deutschland nicht einheitlich geregelt Die Auswahl des Vertreters obliegt dem jeweiligen Gericht selbst Mit Inkrafttreten des FamFG und der Verfestigung der Interessensvertretung von Kindern und Jugendlichen wurden auch Mindestkriterien fur die Qualifikation der Vertreter festgelegt Danach sollen grundsatzlich durch Studium erworbene sowohl sozial padagogische Grundqualifikationen und juristische Ausbildung vorhanden sein In der Praxis sind es regelmassig Sozialpadagogen und Juristen mit dem jeweils umgekehrten Zusatzstudium und einer entsprechenden weiteren Qualifikation und Zertifikaten Literatur BearbeitenLudwig Salgo Der Anwalt des Kindes Frankfurt am Main 1996 ISBN 3 518 28820 2 Ludwig Salgo Gisela Zenz Jorg M Fegert Axel Bauer Corina Weber Maud Zitelmann Verfahrensbeistandschaft Ein Handbuch fur die Praxis 2 Auflage Bundesanzeigerverlag Koln 2010 ISBN 3 89817 801 3 Rainer Balloff Nicola Koritz Handreichung fur Verfahrenspfleger Kohlhammer Stuttgart 2006 ISBN 3 17 018466 0 Werner Bienwald Verfahrenspflegschaftsrecht Gieseking Bielefeld 2002 ISBN 3 76940 906 X Uwe Harm Verfahrenspflegschaft in Betreuungs und Unterbringungssachen 2 Auflage Bundesanzeiger Koln 2005 ISBN 3 89817 437 9 Walter Rochling Hrsg Handbuch Anwalt des Kindes Nomos Baden Baden 2001 ISBN 3 78907 384 9 Ludwig Salgo Hrsg Verfahrenspflegeschaft fur Kinder und Jugendliche Bundesanzeiger Koln 2002 ISBN 3 89817 040 3 Walter Zimmermann Neuere Rechtsprechung zur Vergutung von Betreuern Verfahrenspflegern Verfahrensbeistanden und Nachlasspflegern FamRZ 2011 1776 Weblinks BearbeitenGemeinsames Portal der Kinder und Jugendanwaltschaften Netzwerk Kinderrechte ENOCEinzelnachweise Bearbeiten Netzwerk In www kinderhabenrechte at Abgerufen am 4 April 2020 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Kinder und Jugendanwaltschaft amp oldid 225736065