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Individuell zurechenbare offentliche Leistung ist ein Begriff aus dem deutschen Verwaltungsrecht Er bezeichnet im Gebuhrenrecht des Bundes und der Lander einen Tatbestand der zur Erhebung von Verwaltungsgebuhren und Auslagen berechtigt Individuell zurechenbare offentliche Leistungen konnen sein 1 in Ausubung hoheitlicher Befugnisse erbrachte Handlungen Verwaltungsakte die Ermoglichung der Inanspruchnahme von vom jeweiligen Gebuhrenglaubiger unterhaltenen Einrichtungen und Anlagen soweit die Ermoglichung der Inanspruchnahme offentlich rechtlich geregelt ist Uberwachungsmassnahmen Prufungen und Untersuchungen sowie sonstige Handlungen die im Rahmen einer offentlich rechtlichen Verwaltungstatigkeit erbracht werden soweit ihnen Aussenwirkung zukommt Individuell zurechenbar ist eine Leistung die beantragt oder sonst willentlich in Anspruch genommen wird zu Gunsten des von der Leistung Betroffenen erbracht wird durch diesen veranlasst wurde oder bei der ein Anknupfungspunkt im Pflichtenkreis des von der Leistung Betroffenen rechtlich begrundet ist 2 Einzelnachweise Bearbeiten 3 Abs 1 Gesetz uber Gebuhren und Auslagen des Bundes PDF 48 kB Bundesministerium der Justiz abgerufen am 10 Oktober 2013 3 Abs 2 Gesetz uber Gebuhren und Auslagen des Bundes PDF 48 kB Bundesministerium der Justiz abgerufen am 10 Oktober 2013 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Individuell zurechenbare offentliche Leistung amp oldid 195688698