www.wikidata.de-de.nina.az
Die Gerichtsherrschaft ist ein historischer Begriff fur das Recht eines Grundherrn Gericht zu halten Diejenige Person die dieses Recht besass wurde Gerichtsherr oder Gerichtsfrau genannt 1 Mit der Grundherrschaft war ursprunglich die Befugnis zur Rechtsprechung bei kleineren Delikten und bei Klagen um Gut und Geld verbunden 2 Uber die von ihm Abhangigen ubte der Leibherr eine Disziplinargewalt aus Er besass auch die Schutzgewalt Munt uber die ihm unterstehenden freien Personen Angehorige Horige und freies Gesinde Die Munt ist einerseits Herrengewalt einschliesslich richterlicher und andererseits Schutz im Sinne von korperlichem Schutz vor allem aber von Rechtsschutz Bei einem Streit zwischen Angehorigen des Personalverbandes des Grund und oder Leibherren konnte ein nichtoffentliches Gericht ein sogenanntes Hofgericht fruher auch Hofgeding oder Hofgedinge oder ein offentliches Gericht eingeschaltet werden Die nichtoffentliche Gerichtsebene betraf anfangs nur die Niedere Gerichtsbarkeit fur die kleinen Falle Die offentlichen Gerichte unterstanden einem Grafen und waren uber die Niedergerichtsbarkeit hinaus fur die Hoch oder Blutgerichtsbarkeit also fur die grosseren Falle zustandig Die ursprunglich nichtstaatliche Justiz der Grundherren wurde spater in den Rang einer staatlichen Funktion erhoben Siehe auch BearbeitenGerichtsherrenstand im ThurgauLiteratur BearbeitenGerichtsherrschaft In Jacob Grimm Wilhelm Grimm Hrsg Deutsches Worterbuch Band 5 Gefoppe Getreibs IV 1 Abteilung Teil 2 S Hirzel Leipzig 1897 woerterbuchnetz de Einzelnachweise Bearbeiten Stichwort Gerichtsherrschaft in Johann Georg Krunitz Oekonomische Encyklopadie oder allgemeines System der Staats Stadt Haus und Landwirthschaft 1773 bis 1858 hier online Anne Marie Dubler Herrschaftsrechte 1 2 Grund und Gerichtsherrschaft In Historisches Lexikon der Schweiz 9 November 2006 abgerufen am 6 Juni 2019 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Gerichtsherrschaft amp oldid 234868246