www.wikidata.de-de.nina.az
Hilfsmittel gehoren zu den Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen der Krankenbehandlung 33 SGB V Sie sind von den Arznei und Verbandmitteln 31 SGB V sowie den Heilmitteln 32 SGB V zu unterscheiden BasisdatenTitel Richtlinie uber die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsarztlichen VersorgungKurztitel Hilfsmittel RichtlinieAbkurzung HilfsM RLArt Richtlinie des G BAGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandErlassen aufgrund von 92 Abs 1 Satz 2 Nr 6 SGB VRechtsmaterie Sozialrecht Gesetzliche KrankenversicherungUrsprungliche Fassung vom 17 Juni 1992 BAnz Nr 183b Beilage vom 29 09 1992Inkrafttreten am 1 Oktober 1992Letzte Neufassung vom 21 Dezember 2011 15 Marz 2012 BAnz AT 10 04 2012 B2Inkrafttreten derNeufassung am 1 April 2012Letzte Anderung durch 19 Juli 2018 BAnz AT 02 10 2018 B2Inkrafttreten derletzten Anderung 3 Oktober 2018Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten In der Hilfsmittel Richtlinie nach 92 Abs 1 Satz 2 Nr 6 SGB V regelt der Gemeinsame Bundesausschuss fur die Versicherten die Krankenkassen die an der vertragsarztlichen Versorgung teilnehmenden Arzte und arztlichen geleiteten Einrichtungen sowie die sonstigen Leistungserbringer verbindlich welche medizinischen Hilfsmittel zur Sicherung einer ausreichenden zweckmassigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten in Deutschland zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden durfen Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen erstellt gemass 139 SGB V ein Hilfsmittelverzeichnis in dem die von der Leistungspflicht umfassten Hilfsmittel aufgefuhrt sind Einzelheiten Bearbeiten Hauptartikel Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung Zu den Hilfsmitteln gehoren insbesondere Brillenglaser Kontaktlinsen Lupen und Lupenglaser Sehhilfen Horgerate zur Verbesserung des Horvermogens Tinnitusgerate zur Reduzierung der storenden Ohrgerausche sowie Ubertragungsanlagen zur sprachlichen Fruhforderung und Gewahrleistung des Schulbesuchs im Rahmen der Schulpflicht von horbehinderten Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18 Lebensjahres Horhilfen Prothesen und orthopadische Hilfsmittel wie Rollstuhle oder Einlagen sowie andere Hilfsmittel etwa Inhalationsgerate Hilfsmittel konnen beispielsweise bei Augenoptikern Horakustikern und im Sanitatsfachhandel erworben oder von den Krankenkassen leihweise zur Verfugung gestellt werden Hilfsmittel sind nicht verordnungsfahig wenn sie als allgemeine Gebrauchsgegenstande des taglichen Lebens anzusehen sind oder die Kosten wegen ihres geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzens oder geringen Abgabepreises nach 34 Absatz 4 SGB V nicht von den Krankenkassen ubernommen werden Die Abgrenzung zu den allgemeinen Gebrauchsgegenstanden beurteilt sich allein nach der Zweckbestimmung des betreffenden Gegenstandes aus Sicht der Hersteller und der tatsachlichen Benutzer Gerate die fur die speziellen Bedurfnisse kranker oder behinderter Menschen entwickelt sowie hergestellt worden sind und die ausschliesslich oder ganz uberwiegend auch von diesem Personenkreis benutzt werden sind nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstande des taglichen Lebens anzusehen Das gilt selbst dann wenn sie millionenfach verbreitet sind z B Brillen Horgerate Umgekehrt ist ein Gegenstand auch trotz geringer Verbreitung in der Bevolkerung und trotz hohen Verkaufspreises als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des taglichen Lebens einzustufen wenn er schon von der Konzeption her nicht vorwiegend fur Kranke und Behinderte gedacht ist 1 Personalcomputer und Notebooks in handelsublicher Ausstattung sind danach keine verordnungsfahigen Hilfsmittel 2 Computergestutzte Vorlesesysteme fur blinde und sehbehinderte Menschen konnen hingegen sehr wohl ein Hilfsmittel sein 3 Die Verordnungsfahigkeit im Einzelnen ist Gegenstand einer umfangreichen Rechtsprechung 4 da das Hilfsmittelverzeichnis nicht abschliessend ist Einzelnachweise Bearbeiten Bundessozialgericht Urteil vom 16 September 1999 B 3 RK 1 99 R SozR 3 2500 33 Nr 33 Bundessozialgericht Urteil vom 30 Januar 2001 Az B 3 KR 10 00 R und vom 23 August 1995 3 RK 7 95 SozR 3 2500 33 Nr 16 Rehadat Hilfsmittel fur blinde und sehbehinderte Menschen Stand 2016 REHADAT Hilfsmittel Ubersicht zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Abgerufen am 18 November 2014 Weblinks BearbeitenInformationsarchiv des Gemeinsamen Bundesausschusses Hilfsmittel Richtlinie PDF 159 kB Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Hilfsmittel Richtlinie amp oldid 209478246