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Der Heimbeirat ist ein Gremium durch das die Bewohner eines Heimes fur alte pflegebedurftige oder behinderte Menschen in Angelegenheiten des Heimbetriebs mitwirken Inhaltsverzeichnis 1 Mitwirkung und Mitbestimmung 2 Wahl und Amtszeit 3 Aufgaben des Beirats 4 Entstehung 5 Literatur 6 EinzelnachweiseMitwirkung und Mitbestimmung BearbeitenIn einigen Bundeslandern Bayern Nordrhein Westfalen und Schleswig Holstein kann der Heimbeirat in ausgewahlten Aufgabenbereichen sogar mitbestimmen Es handelt sich dabei um eine kollektive Vertretung der Heimbewohner Das Mitwirkungsrecht dieser Bewohnervertretung ist mehr als ein blosses Mitspracherecht Mitwirkung beinhaltet ein Mitsprache Informations und Erorterungsrecht und besteht vor allem in Fragen der Unterkunft der Betreuung der Aufenthaltsbedingungen der Heimordnung der Verpflegung und der Freizeitgestaltung Das bedeutet dass die Bewohnervertretung in allen die Mitwirkung betreffenden Aufgabengebieten vor Entscheidungen des Leistungserbringers Heimleitung oder Trager zu informieren sind Hinsichtlich der Bereiche die in einigen Landern sogar der starkeren Mitbestimmung unterliegen sind Stellungnahmen des Beirats zwingend in die Entscheidung des Leistungserbringers im Rahmen der Abwagung einzubeziehen Wahl und Amtszeit BearbeitenDer Heimbeirat wird von den Bewohnern des Heimes fur eine Amtszeit von in der Regel 2 Jahren auf der Grundlage der die das Heimrecht regelnden Landesgesetze gewahlt In Einrichtungen der Eingliederungshilfe betragt die Amtszeit 4 Jahre Das Heimrecht fallt in Deutschland seit dem 1 September 2006 in die Gesetzgebungskompetenz der Lander 1 Viele Lander haben die fruher bundeseinheitliche Bezeichnung Heimbeirat durch andere Bezeichnungen ersetzt Fur die Zeit in der ein Heimbeirat nicht gebildet werden kann werden seine Aufgaben zumeist durch ein Gremium das von Angehorigen der Bewohner gebildet wird oder durch einen Bewohnerfursprecher wahrgenommen Aufgaben des Beirats BearbeitenDie von den Bewohnern eines Heims gewahlte Bewohnervertretung hat zahlreiche Aufgaben die sich aus den Regelungen der einzelnen Landesheimgesetze ergeben In der Regel finden sich die allgemeinen sowie konkret genannten Aufgaben und Mitwirkungsbefugnisse in den jeweiligen Landesheimgesetzen sowie den Durchfuhrungsverordnungen in Bayern Ausfuhrungsverordnung zur Mitwirkung In Landern die noch keine Durchfuhrungsverordnung zur Mitwirkung erlassen haben gilt die vormalige Heimmitwirkungsverordnung zum vormaligen Bundes Heimgesetz weiter Die Bewohnervertretung hat regelmassig allgemein die Aufgabe Massnahmen zu beantragen die den Bewohnern dienen Beschwerden und Anregungen weiterzugeben und zu verhandeln neuen Bewohnern zu helfen sich einzuleben vor Ende der Amtszeit einen Wahlausschuss zu bilden und eine neue Wahl vorzubereiten mindestens einmal jahrlich eine Bewohnerversammlung durchzufuhren und dort Bericht uber die eigene Tatigkeit abzugeben bei Massnahmen zu Forderung der Qualitat der Betreuung mitzuwirken bei Massnahmen mitzuarbeiten die der Forderung der Selbstbestimmung der Bewohner dienen und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft betreffen Hinsichtlich der konkreten Aufgaben finden sich in den Durchfuhrungsverordnungen der Lander zur Mitwirkung Aufgabenkataloge die durchaus unterschiedliche Regelungsinhalte haben Es ist daher immer das jeweilige Landesheimgesetz nebst Durchfuhrungsverordnung anzuwenden 2 Regelmassig umfasst die Mitwirkung jedoch folgende Befugnisse Anderung der Kostensatze Formulierung und Anderung der Mustervertrage Gestaltung der Grundsatze von Unterkunft Betreuung und Verpflegung Planung und Durchfuhrung von Veranstaltungen sowie der Alltags und Freizeitgestaltung Aufstellung und Anderung der Hausordnung Massnahmen zur Vermeidung von Unfallen wesentliche Veranderungen des Angebots Zusammenschluss mit einer anderen Einrichtung umfassende Baumassnahmen und Instandsetzungsarbeiten Massnahmen der sozialen Betreuung und Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft In den Bundeslandern Bayern Nordrhein Westfalen und Schleswig Holstein die der Bewohnervertretung neben der Mitwirkung auch Mitbestimmungsbefugnisse aufgegeben haben unterliegen der Mitbestimmung regelmassig die Grundsatze der Aufstellung der Verpflegungsplanung die Planung und Durchfuhrung von Veranstaltungen zur Freizeitgestaltung die Gestaltung der Hausordnung Entstehung BearbeitenEingefuhrt wurde der Heimbeirat mit dem Pflegeversicherungsgesetz 1994 85 Absatz 3 Satz 2 letzter Halbsatz SGB XI lautet es das Pflegeheim hat ausserdem die schriftliche Stellungnahme der nach heimrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Interessenvertretung der Bewohnerinnen und Bewohner beizufugen Diese Vorschrift garantiert dass in jeder Einrichtung das entsprechende Bewohnergremium in der Einrichtung gewahlt wird Das Pflegeversicherungsgesetz wurde 12 Jahre lang vor der Verabschiedung intensiv diskutiert Die Pflegekassen wurden als neuer Zweig in der Sozialversicherung neu eingefuhrt Der Pflegemarkt wurde fur Private Anbieter geoffnet Der zitierte Halbsatz wurde als mogliches Korrektiv in der Heimentgeltfindung eingefuhrt Im Bundessozialgerichtsurteil vom 26 September 2019 B 3P 1 18 wurde zum ersten Mal die notwendige Mitwirkung des Bewohnerbeirates hochstrichterlich angemahnt Land Mitwirkungsorgan Rechtliche GrundlageBaden Wurttemberg Heimbeirat 5 Heimgesetz fur Baden Wurttemberg 3 Bayern Bewohnervertretung Artikel 9 Pflege und Wohnqualitatsgesetz 4 Berlin Bewohnerbeirat 9 Wohnteilhabegesetz 5 Brandenburg Bewohnerschaftsrat 16 Brandenburgisches Pflege und Betreuungswohngesetz 6 Bremen Bewohnerinnen und Bewohnervertretung 10 Bremisches Wohn und Betreuungswohngesetz 7 Hamburg Wohnbeirat 13 Hamburgisches Wohn und Betreuungsqualitatsgesetz 8 Hessen Einrichtungsbeirat 6 Hessisches Gesetz uber Betreuungs und Pflegeleistungen 9 Mecklenburg Vorpommern Bewohnervertretung 7 Einrichtungenqualitatsgesetz 10 Niedersachsen Bewohnervertretung 4 Niedersachsisches Heimgesetz 11 Nordrhein Westfalen Beirat 22 Wohn und Teilhabegesetz 12 13 Rheinland Pfalz Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner 9 Landesgesetz uber Wohnformen und Teilhabe 14 Saarland Bewohnervertretung 9 Landesheimgesetz Saarland 15 Sachsen Bewohnervertretung 8 Sachsisches Betreuungs und Wohnqualitatsgesetz 16 Sachsen Anhalt Bewohnerbeirat 9 Wohn und Teilhabegesetz 17 Schleswig Holstein Beirat 16 Selbstbestimmungsstarkungsgesetz 18 Thuringen Bewohnerbeirat 7 Thuringer Gesetz uber betreute Wohnformen und Teilhabe 19 Literatur BearbeitenDickmann Frank Hrsg Heimrecht Kommentar 11 vollig neu bearbeitete Auflage des Kommentars Kunz Butz Wiedemann zum Heimgesetz Beck Verlag Munchen 2014 ISBN 978 3 406 65369 8 Rabiger Siegfried Der Bewohnerbeirat tredition Verlag Hamburg 2020 ISBN 978 3 347 07277 0Einzelnachweise Bearbeiten Durch die entsprechende Anderung des Artikels 74 Abs 1 Nr 7 GG durch die so genannte Foderalismusreform Gesetz vom 28 August 2006 BGBl I S 2034 Aktuelle Sammlung der Landesheimgesetze und zugehorigen Verordnungen Heimgesetz fur Baden Wurttemberg vom 31 Mai 2014 Gesetz zur Regelung der Pflege Betreuungs und Wohnqualitat im Alter und bei Behinderung Pflege und Wohnqualitatsgesetz PfleWoqG Gesetz uber Selbstbestimmung und Teilhabe in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen Wohnteilhabegesetz WTG vom 3 Juni 2010 GVBl Seite 285 Gesetz uber das Wohnen mit Pflege und Betreuung des Landes Brandenburg vom 8 Juli 2009 Brandenburgisches Pflege und Betreuungswohngesetz BbgPBWoG PDF 403 kB Bremisches Wohn und Betreuungsgesetz vom 21 Oktober 2010 Hamburgisches Wohn und Betreuungsqualitatsgesetz HmbWBG vom 15 Dezember 2009 Wohn und Betreuungsqualitatsgesetz HmbWBG PDF 784 kB Hessisches Gesetz uber Betreuungs und Pflegeleistungen Gesetz zur Forderung der Qualitat in Einrichtungen fur Pflegebedurftige und Menschen mit Behinderung sowie zur Starkung ihrer Selbstbestimmung und Teilhabe Einrichtungenqualitatsgesetz EQG M V vom 17 Mai 2010 GVOBl M V Nr 9 vom 28 Mai 2010 S 241 Niedersachsisches Heimgesetz vom 29 Juni 2011 Nds GVBl 2011 196 Wohn und Teilhabegesetz vom 2 Oktober 2014 Gesetze und Verordnungen Landesrecht NRW Abgerufen am 10 Juni 2020 Landesgesetz uber Wohnformen und Teilhabe vom 22 September 2009 Landesgesetz uber Wohnformen und Teilhabe LWTG Saarlandisches Gesetz zur Sicherung der Wohn Betreuungs und Pflegequalitat fur altere Menschen sowie pflegebedurftige und behinderte Volljahrige Landesheimgesetz Saarland LHeimGS vom 6 Mai 2009 Sachsisches Betreuungs und Wohnqualitatsgesetz vom 12 Juli 2012 Sachs GVBl S 397 Gesetz uber Wohnformen und Teilhabe des Landes Sachsen Anhalt Wohn und Teilhabegesetz WTG LSA vom 17 Februar 2011 GVBl LSA 2011 136 Gesetz zur Starkung von Selbstbestimmung und Schutz von Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung Selbstbestimmungsstarkungsgesetz SbStG Pflegegesetzbuch Schleswig Holstein Zweites Buch vom 17 Juli 2009 GVOBL 2009 402 Thuringer Gesetz uber betreute Wohnformen und Teilhabe Thuringer Wohn und Teilhabegesetz ThurWTG in der Fassung vom 10 Juni 2014Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Heimbeirat amp oldid 221300550