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Der Begriff der Haupttat wird im Strafrecht Deutschlands im Rahmen der Lehre von Taterschaft und Teilnahme verwendet Er bezeichnet die begangene Tat die Gegenstand einer Teilnahmehandlung werden kann Teilnehmer wiederum ist entweder der Anstifter nach 26 StGB oder der Gehilfe nach 27 StGB Da eine Anstiftung die Bestimmung eines anderen zu dessen rechtswidriger Tat und Beihilfe die Hilfeleistung bei der rechtswidrigen Tat eines anderen voraussetzt wird deutlich dass sich die Teilnahme eben auf eine andere Tat beziehen muss die im strafrechtlichen Sprachgebrauch dann als Haupttat bezeichnet wird Der Vorsatz zur Haupttat muss dabei beim Gehilfen nicht so konkretisiert sein wie beim Anstifter 1 2 Einzelnachweise Bearbeiten Gunter Heine Bettina Weisser in Schonke Schroder 30 Aufl 2019 StGB 27 Rn 29 Bundesgerichtshof Urteil vom 13 Januar 2015 Aktenzeichen 1 StR 454 14 NStZ RR 2015 S 75 beck online Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Haupttat amp oldid 216680946