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Das Hessische Studienbeitragsgesetz HStubeiG vom 16 Oktober 2006 regelte die Einfuhrung von allgemeinen Studienbeitragen in Hessen zum Wintersemester 2007 2008 BasisdatenTitel Hessisches StudienbeitragsgesetzAbkurzung HStubeiGArt LandesgesetzGeltungsbereich HessenRechtsmaterie Besonderes Verwaltungsrecht HochschulrechtFundstellennachweis GVBl II 70 245Erlassen am 16 Oktober 2006 GVBl I S 512 Inkrafttreten am 20 Oktober 2006Letzte Anderung durch Art 4 Abs 10 G vom 14 Dezember 2009 GVBl I S 666 703 Inkrafttreten derletzten Anderung 1 Januar 2010 Art 6 G vom 14 Dezember 2009 Ausserkrafttreten 1 Januar 2012 13 Abs 2 Satz 2 HStubeiG Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Bis zum Sommersemester 2007 waren nur von Studierenden die nicht uber ein Studienguthaben verfugten Langzeitstudenten Gebuhren nach dem Hessischen Studienguthabengesetz erhoben worden Der Studienbeitrag nach dem HStubeiG wurde nach dem Gesetz zur Sicherstellung von Chancengleichheit an hessischen Hochschulen letztmals fur das Sommersemester 2008 erhoben Inhaltsverzeichnis 1 Grundsatzliches 2 Langzeitstudium Master Zweitstudium 3 Verwendung 4 Befreiung 5 Ruckzahlung 6 Datenschutz 7 WeblinksGrundsatzliches BearbeitenGrundsatzlich sollte jeder Studierende ab Wintersemester WS 2007 2008 500 Euro pro Semester zzgl der bisher ublichen Einschreibe Ruckmeldegebuhren bezahlen Den Hochschulen wurde weiterhin freigestellt per Satzung Beitrage bis zu 1 500 Euro zu erheben Diese Satze galten fur ein Erststudium innerhalb der Regelstudienzeit eine Verlangerung um vier Semester war moglich jedoch zu Lasten eines ggf angestrebten konsekutiven Masterstudienganges Dieser konnte sofern die Verlangerungssemester noch nicht in Anspruch genommen worden waren auch zum erwahnten Beitrag wahrgenommen werden Langzeitstudium Master Zweitstudium BearbeitenDauerte das Studium langer wurden zusatzlich Langzeitstudiengebuhren fallig deren Hohe sich nach dem von der Hochschule erhobenen Regelbeitrag richteten also ebenfalls bis zu 1 500 Euro pro Semester Dieser Beitrag erhohte sich pro Semester um weitere 200 Euro ab dem dritten Folgesemester war keine Erhohung mehr vorgesehen Ab WS 2010 2011 galt fur alle Masterstudiengange der erhohte Betrag von 1 500 Euro Die Beitrage wurden mit Erhalt des Bescheids sofort fallig in der Regel also sofort nach der Ruckmeldung Verwendung BearbeitenDie Langzeitstudiengebuhren flossen direkt in den Landeshaushalt ein entgegen den Zusagen bei deren Einfuhrung lediglich eine Verwaltungskostenpauschale verblieb an der Hochschule Die Grundbeitrage sollten zunachst bis 2010 an den Hochschulen verbleiben doch waren auch hier etwa 10 Verwaltungskosten angefallen Daruber hinaus flossen weitere 10 in einen so genannten Studienfonds der Zinserhohungen uber die vereinbarte Schwelle von 7 5 jahrlich abfangen sowie Kreditausfalle ausgleichen sollte Die Hohe des Fondsanteils konnte jedoch auf Ministerialebene jederzeit den Erfordernissen angepasst werden Befreiung BearbeitenDie Hochschulen sollten 10 von hundert Studierenden die Gebuhren erlassen die uberdurchschnittliche Leistungen erbringen Weitere Ausnahmen waren vorgesehen Ruckzahlung BearbeitenDie Finanzierung der Beitrage erfolgte entweder direkt oder falls dies nicht moglich war auf Antrag uber einen Kredit welcher im Erststudium per Anspruch abgerufen werden konnte Im Zweitstudium oder bei Falligkeit von Langzeitbeitragen verfiel dieser Anspruch Uberstieg das Studiendarlehn einen Betrag von 15 000 Euro konnte der Studierende auf Antrag von der Ruckzahlung des daruber hinausgehenden Betrages befreit werden Die Ruckzahlung dieses Kredites erfolgte ab dem 24 Monat nach Beendigung des Studiums in festen monatlichen Raten zwischen 50 und 150 Euro monatlich Jeweils halbjahrlich konnten Sonderzahlungen geleistet werden War der Kreditnehmer nicht in der Lage die Tilgung zu finanzieren war auf Antrag eine Stundung moglich Datenschutz BearbeitenZur Abwicklung des Gesetzes konnten weitreichende personliche Daten erfasst und weitergegeben werden Weblinks BearbeitenText des Hessischen StudienbeitragsgesetzesBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Hessisches Studienbeitragsgesetz amp oldid 209799823