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Die Grundversorgungsvereinbarung Art 15a B VG im Langtitel Vereinbarung zwischen dem Bund und den Landern gemass Art 15a B VG uber gemeinsame Massnahmen zur vorubergehenden Grundversorgung fur hilfs und schutzbedurftige Fremde Asylwerber Asylberechtigte Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Grunden nicht abschiebbare Menschen in Osterreich kurz GVV ist eine Vereinbarung gemass Art 15a B VG Sie regelt Umfang und die Aufteilung der Lasten in der Grundversorgung von Asylsuchenden in Osterreich BasisdatenTitel GrundversorgungsvereinbarungLangtitel Vereinbarung zwischen dem Bund und den Landern gemass Art 15a B VG uber gemeinsame Massnahmen zur vorubergehenden Grundversorgung fur hilfs und schutzbedurftige Fremde Asylwerber Asylberechtigte Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Grunden nicht abschiebbare Menschen in OsterreichAbkurzung GVVTyp Vereinbarung gemass Art 15a B VGGeltungsbereich Bund LanderRechtsmaterie AsylrechtFundstelle BGBl I Nr 80 2004Inkrafttretensdatum 1 Mai 2004Gesetzestext i d g F ris bkaBitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung Inhaltsverzeichnis 1 Vertragsbestimmungen 2 Geschichte 3 Literatur 4 EinzelnachweiseVertragsbestimmungen BearbeitenDer Bund gewahrt mit dem Asylgesetz Asylsuchenden in Osterreich eine Erstversorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes Dann werden die Asylsuchenden in die Zustandigkeit der Lander uberstellt Die Grundvereinbarung stellt die bundesweite Vereinheitlichung der Gewahrleistung der vorubergehenden Grundversorgung fur hilfs und schutzbedurftige Fremde die im Bundesgebiet sind im Rahmen der bestehenden verfassungsrechtlichen Kompetenzbereiche sicher Sie soll bundesweit einheitlich sein partnerschaftlich durchgefuhrt werden eine regionale Uberbelastung vermeiden und Rechtssicherheit fur die betroffenen Fremden schaffen Art 1 Zielsetzung Absatz 1 Dabei erfasst die Vereinbarung Asylwerber Fluchtlinge die einen Asylantrag gestellt haben Asylberechtigte Konventionsfluchtlinge mit stattgegebenem Asylverfahren einschliesslich abgewiesenen Asylwerbern in der Berufung und endgultig Abgewiesene bis zur Abschiebung 1 Vertriebene nach EU Massenzustrom Richtlinie oder 29 FrG und andere aus rechtlichen oder faktischen Grunden nicht abschiebbare Menschen subsidiar Schutzberechtigte Refoulementschutz Miteingeschlossen sind auch von Amts wegen international Schutzberechtigte nach 3a AsylG und die Aufenthaltsbewilligung Humanitare Grunde nach 10 Abs 4 FrG Art 2 Zielgruppe GVV Die Vereinbarung regelt die Aufgaben des Bundes Art 3 GVV und die Aufgaben der Lander Art 4 der Bund betreibt die Betreuungseinrichtungen des Bundes eine Koordinationsstelle die auch die Verteilung der Asylwerber auf die Lander regelt und Vorsorgekapazitaten fur die Bewaltigung von Unterbringungsengpassen in den Landern die Lander ubernehmen die Versorgung der Asylwerber einschliesslich Schaffung und Erhaltung der notwendigen Infrastruktur Abgewickelt werden die Asylverfahren dabei vom Bundesasylamt Der Bund Lander Koordinationsrat uberwacht die Vereinbarung Art 5 Ausserdem wurde die Einrichtung eines Betreuungsinformationssystems vereinbart Art 1 Abs 3 Art 13 Die Vereinbarung regelt weiterhin den Umfang der Grundversorgung Art 6 und garantiert auch die Einhaltung der Richtlinie 2003 9 EG des Rates zur Festlegung von Mindestnormen fur die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten und die Richtlinie 2001 55 EG des Rates vom 20 Juli 2001 uber Mindestnormen fur die Gewahrung vorubergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen Art 1 Abs 2 Ausserdem fuhrt die Vereinbarungen Sonderbestimmungen fur unbegleitete minderjahrige Fremde Art 6 und fur Akutmassnahmen bei Massenfluchtbewegungen Art 7 Zentraler Punkt ist auch die Regelung des Verteilungsschlussels fur die Lander namlich in Bedachtnahme auf das Verhaltnis der Wohnbevolkerung und durch jahrliche Gesamtbetrachtung Art 1 Abs 3 Sie setzt auch die Maximalkosten der Grundversorgung fest Art 9 und regelt die Kostenverteilung Art 10 12 Diese werden zwischen Bund und Landern im Verhaltnis sechs zu vier aufgeteilt Art 10 Abs 1 zwischen den Landern ebenfalls nach Wohnbevolkerung Art 10 Abs 2 2 Geschichte BearbeitenUrsprunglich hatte der Bund Asylwerber im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung allein versorgt bis 1991 ohne sonderliche rechtliche Basis ab dann nach dem Bundesbetreuungsgesetz 3 Dabei tauchten aber neben allgemeinen Problemen der bisher recht ungeregelten Materie des Asylwesens und neuen europarechtlichen Bestimmungen 4 auch verfassungsrechtliche Bedenken auf Zwar sind die fremdenpolizeilichen Belange allgemein Bundesangelegenheit die Versorgung von Fremden aber Teil der Vollziehung des Armenwesens und daher nach Art 12 Abs 1 Z 1 B VG Kompetenz der Lander der Bund entscheidet nur uber Grundsatze 5 Daher wurde 2003 die Vereinbarung der Gebietskorperschaften getroffen Die Regierungsvorlage wurde 15 Dezember 2003 im Ministerrat beschlossen am 24 Marz 2004 im Nationalrat am 16 April im Bundesrat und zwischen Marz und Juli in den Landtagen der Lander und dann mit 15 Juli 2004 auf Bundesebene verlautbart 6 Es folgte dann die umfassendere Novelle des Fremdenrechtspakets 2005 Des Weiteren hatte der OGH 2003 geurteilt dass der Rechtsanspruch der Asylsuchenden auf eine menschenwurdige Versorgung bestunde was zu diversen gerichtlichen Verfugungen gegen den Bund fuhrte 7 Daher wurde mit dieser Vereinbarung auch explizit ein Rechtsanspruch ausgeschlossen Art 1 Abs 5 Minimalanspruch den zu erfullen Osterreich volkerrechtlich verpflichtet ist ist nur die Befriedigung der Grundbedurfnisse in Bedacht auf Art 8 EMRK so im Abs 4 des Art 8 nicht der dem Lebensstandard der Osterreicher deutlich angeglichenere Umfang der Grundversorgung Dieser wurde mit Bedacht auf sozialen Frieden und auf die zukunftige Integration gewahlt Literatur BearbeitenThomas Marth Grundversorgungsvereinbarung und Betreuung von Asylwerbern Bundesbetreuungsgesetz neu PDF In SIAK Journal Zeitschrift fur Polizeiwissenschaft und polizeiliche Praxis Nr 1 2005 S 12 18 bmi gv at Einzelnachweise Bearbeiten Dieses erst seit der Fremdenrechtsnovelle FrAG 2015 BGBl I Nr 70 2015 Lit Marth 2005 Anspruche aus der Grundversorgungs vereinbarung S 16 Sp 2 im pdf S 6 Lit Marth 2005 S 12 Sp 1 pdf S 1 Lit Marth 2005 S 14 Sp 1 pdf S 4 Lit Marth 2005 Verfassungsrechtliche Grundlagen und die Grundversorgungsvereinbarung Art 15a B VG S 12 Sp 2 ff pdf S 1 ff Lit Marth 2005 S 14 Sp 2 im PDF S 4 Lit Marth 2005 S 12 Sp 1 f im pdf S 1 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Grundversorgungsvereinbarung amp oldid 221856517