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Dieser Artikel behandelt den Gotthardvertrag von 1909 und nicht den Gotthardvertrag von 1871 1 Der Gotthardvertrag ist ein Staatsvertrag der am 13 Oktober 1909 zwischen der Schweiz dem Deutschen Reich und dem Konigreich Italien abgeschlossen wurde Staatsvertrag zwischen der Schweiz Deutschland und Italien betreffend die GotthardbahnKurztitel GotthardvertragDatum 13 Oktober 1909Inkrafttreten 1 Mai 1910 mit Ruckwirkung auf 1 Mai 1909 Fundstelle SR 0 742 140 11Vertragstyp MultinationalRechtsmaterie EisenbahnrechtUnterzeichnung 13 Oktober 1909Ratifikation 4 Oktober 1913Schweiz 9 April 1913Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Vertragsfassung Der unkundbare 2 Vertrag regelt bis heute den alpenquerenden Eisenbahnverkehr durch den 1882 eingeweihten Gotthardtunnel und erlaubte es den Achsenmachten im Zweiten Weltkrieg ihren Guterverkehr durch die Schweiz aufrechtzuerhalten 3 Der Vertrag wurde abgeschlossen als die Schweiz nach der Grundung der staatlichen SBB auch die von Italien und Deutschland mitfinanzierte Gotthardbahn verstaatlichen wollte und dagegen Vorbehalte seitens Deutschlands und Italiens geltend gemacht wurden Der Gotthardvertrag loste Proteste im Schweizer Volk aus da der Ruckkauf der Gotthardbahn der in der Konzession vorgesehen war als Angelegenheit eines souveranen Staates verstanden wurde und fuhrte 1921 zur Aufnahme des Staatsvertragsreferendums in die Schweizer Bundesverfassung Siehe auch BearbeitenLandverkehrsabkommen von 1999Weblinks BearbeitenWortlaut SR 0 742 140 11 Gerard Benz GL Gotthardvertrag In Historisches Lexikon der Schweiz Hans G Wagli Der Weg der Gotthardbahn in den Schoss der Eidgenossenschaft Neue Zurcher Zeitung 20 April 2009 abgerufen am 7 Januar 2022 Marcel Amrein Ein Losegeld fur den Gotthard Neue Zurcher Zeitung 9 April 2013 abgerufen am 7 Januar 2022 Alptransit Portal des Schweizerischen BundesarchivsAnmerkungen Bearbeiten Ubereinkunft zwischen Deutschland Italien und der Schweiz wegen Herstellung und Subventionierung einer Eisenbahn uber den St Gotthard von 1871 in Wikisource Art 374 des Friedensvertrags von Versailles auferlegte Deutschland die Pflicht wahrend 10 Jahren eine Kundigung durch die Schweiz zu akzeptieren die im Einvernehmen mit Italien erfolgt und sah im Bedarfsfall ein Schiedsgericht vor das durch die USA ernannt werden sollte Die Schweiz verwahrte sich gegen diese Einmischung in ihre auswartigen Beziehungen Eine Kundigung nach dem Ersten Weltkrieg scheiterte am Widerstand Italiens Der Vertrag kann jedoch einvernehmlich aufgelost werden Art 3 des Gotthardvertrages verpflichtet die Schweiz den Bahnbetrieb sicherzustellen Art 7 des Abkommens betreffend die Rechte und Pflichten der neutralen Machte und Personen im Falle eines Landkriegs von 1907 halt fest dass eine neutrale Macht nicht verpflichtet ist die Durchfuhr von Rustungsgutern der Kriegsparteien zu verhindern Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Gotthardvertrag amp oldid 238216816