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Das Schweizerische Bundesgesetz uber die Gleichstellung von Frau und Mann GlG trat am 1 Juli 1996 in Kraft Das Gleichstellungsgesetz verbietet insbesondere jede Art der Diskriminierung von Frauen oder Mannern im Bereich der unselbstandigen Erwerbsarbeit BasisdatenTitel Bundesgesetz uber die Gleichstellung von Frau und MannKurztitel GleichstellungsgesetzAbkurzung GIGArt BundesgesetzGeltungsbereich SchweizRechtsmaterie GrundrechteSystematische Rechtssammlung SR 151 1Ursprungliche Fassung vom 24 Marz 1995Inkrafttreten am 1 Juli 1996Inkrafttreten derletzten Anderung 1 Januar 2011Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Inhaltsverzeichnis 1 Wichtigste Regelungen 2 Finanzhilfen 2 1 Finanzhilfen fur allgemeine Forderprojekte und Beratungsstellen 2 2 Finanzhilfen fur Unternehmen 3 Weblinks 4 EinzelnachweiseWichtigste Regelungen BearbeitenVerboten sind Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts insbesondere bei Arbeitsbedingungen Ausbildung Weiterbildung Beforderungen Einstellung Entlassungen Entlohnung Verteilung von Aufgaben Zentraler Punkt des Gesetzes ist Artikel 3 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durfen aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand auf die familiare Situation oder bei Arbeitnehmerinnen auf eine Schwangerschaft Indirekte und direkte Diskriminierung sind dabei im Gesetz nicht naher definiert Angemessene Massnahmen zur Verwirklichung der tatsachlichen Gleichstellung werden dabei explizit ausgenommen Art 3 Abs 3 Auch die sexuelle Belastigung am Arbeitsplatz wird als Diskriminierung verboten Art 4 In Art 5 werden die Rechtsanspruche betroffener Personen geregelt die insbesondere eine so genannte Entschadigung und unter Umstanden Schadenersatz bzw Genugtuung beinhalten Entschadigungen sind je nach Fall auf drei bis sechs schweizerische Durchschnittslohne beschrankt Beschaftigte konnen auf Feststellung Beseitigung und Unterlassung einer Diskriminierung klagen sowie auf die Zahlung des geschuldeten Lohnes ruckwirkend bis zu funf Jahren Um den Betroffenen eine Klage zu erleichtern gewahrt ihnen das Gesetz in wichtigen Bereichen eine Beweislasterleichterung d h es wird eine Diskriminierung vermutet wenn diese von der betroffenen Person glaubhaft gemacht wird Art 6 Die Beweislasterleichterung gilt nicht wenn es um sexuelle Belastigung oder um diskriminierende Nichtanstellungen geht Das Gesetz will die Durchsetzung der bestehenden rechtlichen Anspruche auch dadurch erleichtern dass es Verbandsbeschwerden und klagen zulasst Dies bedeutet dass Organisationen die nach ihren Statuten die Gleichstellung von Frau und Mann fordern oder die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wahren und seit mindestens zwei Jahren bestehen unter bestimmten Voraussetzungen Prozesse fuhren konnen ohne dass sich die diskriminierten Einzelpersonen exponieren mussen Art 7 Beschaftigte die sich beschweren und ein Verfahren nach dem Gleichstellungsgesetz fuhren sind vor Rachekundigungen geschutzt und zwar ab Beginn eines auch firmeninternen Verfahrens und bis sechs Monate nach Abschluss des Verfahrens Art 9 und 10 In weiteren Artikeln werden die zivilrechtlichen Verfahren festgelegt Neu eingefuhrt wird ein kantonales Schlichtungsverfahren Sogenannte Schlichtungsstellen beraten die Parteien und versuchen eine Einigung herbeizufuhren Art 11 Abs 1 Das Verfahren ist kostenlos Mit dem Instrument der Finanzhilfen Art 14 konnen seither sog Forderprogramme von offentlichen oder privaten Organisationen unterstutzt werden die die Gleichstellung von Frauen und Mannern im Erwerbsleben fordern Auch wird die Einrichtung des Eidgenossischen Buros fur die Gleichstellung von Frau und Mann EBG festgehalten und dessen Aufgaben definiert Art 16 Finanzhilfen BearbeitenFinanzhilfen fur allgemeine Forderprojekte und Beratungsstellen Bearbeiten Berechtigt zu Unterstutzungszahlungen sind Gewerkschaften Berufsverbande Frauen und Mannerorganisationen Migrantenselbstorganisationen Bildungsinstitutionen kantonale Verwaltungseinheiten und andere Interessengruppen Forderbereiche sind die Gleichstellung von Frau und Mann am Arbeitsplatz und im Unternehmen familienfreundliche Rahmenbedingungen im Erwerbsleben und Gleichstellung in der beruflichen Laufbahn Gesuche konnen einmal jahrlich auf einen festgelegten Termin eingereicht werden Seit 1996 wurden auf diesem Weg hunderte von Projekten unterstutzt In der Datenbank www topbox ch sind die Projekte und die darin erarbeiteten Materialien beschrieben Zusatzlich werden Beratungsstellen fur Frauen und Manner zu Fragen der Gleichstellung im Erwerbsleben mitfinanziert Aufgrund der beschrankten Gelder wurde im Jahr 2007 entschieden vorerst keine neuen Beratungsstellen zu unterstutzen Aktuell erhalten 12 Beratungsstellen in der gesamten Schweiz regelmassig Finanzhilfen Stand November 2011 Finanzhilfen fur Unternehmen Bearbeiten Der vom Bundesamt fur Justiz 2006 publizierte Bericht uber die Evaluation der Wirksamkeit des Gleichstellungsgesetzes 1 kam zum Schluss dass es notwendig ist Anreize fur Unternehmen zu schaffen damit diese sich fur die Umsetzung der tatsachlichen Gleichstellung engagieren Denn die Mehrheit der Unternehmen hatte zuvor kaum Gleichstellungsmassnahmen getroffen Seit 2009 konnen Unternehmen direkt unterstutzt werden Finanzhilfen zur Forderung der unternehmensinternen Chancengleichheit der Geschlechter stehen allen in der Schweiz ansassigen privaten und offentlichen Unternehmen offen angesprochen sind insbesondere kleine und mittlere Unternehmen KMU Unterstutzt werden Projekte aus dem Personalbereich dazu gehoren beispielsweise Analysen zum Stand der Chancengleichheit Massnahmen zur Forderung der Genderkompetenz bei Fuhrungskraften und Mitarbeitenden Implementierung von Strukturen und Instrumente zur Forderung der Chancengleichheit Schaffung von familienfreundliche Rahmenbedingungen fur Frauen und Manner Absicherung der Lohngleichheit gleicher Lohn fur gleiche und gleichwertige Arbeit Pravention sexueller Belastigung sowie Sicherung der Chancengleichheit bei Personalgewinnung Personalentwicklung und Personalpflege Projekte konnen laufend eingegeben werden Die Schlussberichte der Projekte werden auf der Website des EBG veroffentlicht 2 Weblinks BearbeitenGesetzestext Alle Entscheide nach dem Gleichstellungsgesetz in der Deutschschweiz Eidgenossisches Buro fur die Gleichstellung von Frau und MannEinzelnachweise Bearbeiten Evaluationsbericht mit sechs Einzelberichten und Synthesebericht Memento des Originals vom 22 Oktober 2012 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www bj admin ch Unternehmensberichte Memento des Originals vom 14 Dezember 2009 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und 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