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Das Gesetz zur Beschrankung des Verbringens oder der Einfuhr gefahrlicher Hunde in das Inland kurz Hundeverbringungs und einfuhrbeschrankungsgesetz HundVerbrEinfG ist eine deutsche Rechtsvorschrift Sie wurde am 12 April 2001 als Artikel 1 des Gesetzes zur Bekampfung gefahrlicher Hunde erlassen und trat am 21 April 2001 in Kraft Basisdaten Titel Gesetz zur Beschrankung des Verbringens oder der Einfuhrgefahrlicher Hunde in das Inland Kurztitel Hundeverbringungs und einfuhrbeschrankungsgesetz Abkurzung HundVerbrEinfG Art Bundesgesetz Geltungsbereich Bundesrepublik Deutschland Erlassen aufgrund von Art 73 Abs 1 Nr 5 GG Rechtsmaterie Wirtschaftsverwaltungsrecht Fundstellennachweis 7824 6 Erlassen am 12 April 2001 BGBl I S 530 Inkrafttreten am 21 April 2001 Letzte Anderung durch Art 4 G vom 12 April 2001 BGBl I S 530 532 Inkrafttreten derletzten Anderung 1 Januar 2002 Art 5 Satz 2 G vom 12 April 2001 GESTA B056 Weblink Text des Gesetzes Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Die Bundesregierung reagierte laut Darstellung des Innenausschusses in der Beschlussempfehlung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung auf vermehrte Angriffe von gefahrlichen Hunden auf Menschen bei denen auch Menschen zu Tode gekommen waren 1 Nachdem am 26 Juni 2000 in Hamburg ein auf einem Schulhof spielendes sechsjahriges Kind von zwei Mischlingen der Rassen Bullterrier Pitbull und American Staffordshire Terrier gebissen und getotet worden war wurden auch die Hundegesetze auf Landesebene teils verscharft teils um neue Regelungen erganzt 2 Geregelt werden im Gesetz das Verbringen und die Einfuhr gefahrlicher Hunde in das Inland Es soll verhindern die landesrechtlichen Bestimmungen durch das Verbringen gefahrlicher Hunde aus anderen Staaten in das Inland zu unterlaufen sowie die Durchsetzung der landesrechtlichen Bestimmungen erleichtern 3 Unter Verbringen versteht der Gesetzgeber dabei das Verbringen aus einem anderen EU Mitgliedsstaat unter Einfuhr das Verbringen aus einem Drittland Das Gesetz betrifft insbesondere Hunde der Rassen Pitbull Terrier American Staffordshire Terrier Staffordshire Bullterrier Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden Das Verbringen von Tieren dieser Rassen nach Deutschland aus dem Ausland ist verboten Ebenso verboten ist das Verbringen von Hunden gefahrlicher Hunderassen die das jeweilige Landesrecht bestimmt aus dem Ausland in das jeweilige Land 4 Es durfen gefahrliche Hunde zum Zweck des standigen Haltens in das Inland verbracht oder eingefuhrt werden wenn die Begleitperson nachweist dass die Hunde berechtigt in einem Land gehalten werden durfen 5 Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft wer dem Gesetz zuwiderhandelt Fahrlassigkeitstaten sind mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bewehrt Das Bundesverfassungsgericht bestatigte im Marz 2004 das Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar 2 stellte jedoch auch fur den Bundesgesetzgeber die Notwendigkeit heraus das Beissverhalten der von 2 Abs 1 Satz 1 HundVerbrEinfG erfassten Hunde kunftig mehr noch als bisher zu uberprufen und zu bewerten Wird dabei die prognostische Einschatzung der Gefahrlichkeit dieser Hunde durch den Gesetzgeber nicht oder nicht in vollem Umfang bestatigt wird er seine Regelung den neuen Erkenntnissen anpassen mussen 6 Das im ursprunglichen Gesetz zur Bekampfung gefahrlicher Hunde verankerte Zuchtverbot 7 wurde vom Bundesverfassungsgericht jedoch fur nichtig erklart 2 Ausserdem erklarte es die mit dem Gesetz eingefuhrte Strafnorm Unerlaubter Umgang mit gefahrlichen Hunden fur unvereinbar mit dem Grundgesetz und nichtig 2 Einzelnachweise Bearbeiten Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses 4 Ausschuss zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 14 4451 PDF 86 kB a b c d Bundesverfassungsgericht Entscheidung vom 16 Marz 2004 1 BvR 1778 01 Entwurf eines Gesetzes zur Bekampfung gefahrlicher Hunde BT Drs 14 4451 vom 1 November 2000 S 8 Gesetz zur Beschrankung des Verbringens oder der Einfuhr gefahrlicher Hunde in das Inland Hundeverbringungs und einfuhrbeschrankungsgesetz HundVerbrEinfG PDF 37 kB vom 12 April 2001 BGBl I S 530 Verordnung uber Ausnahmen zum Verbringungs und Einfuhrverbot von gefahrlichen Hunden in das Inland Hundeverbringungs und einfuhrverordnung HundVerbrEinfVO vom 3 April 2002 BGBl I S 1248 2 Abs 4 BvR 1778 01 Rn 88 Gesetz zur Bekampfung gefahrlicher Hunde in BGBl 2001 I S 530 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Hundeverbringungs und einfuhrbeschrankungsgesetz amp oldid 231481934