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Gesetz vom 28 Oktober 1918 uber die Errichtung des selbststandigen tschechoslowakischen Staates tschechisch Zakon ze dne 28 rijna 1918 o zrizeni samostatneho statu ceskoslovenskeho wurde vom Tschechoslowakischen Nationalausschuss als das erste Gesetz des neuen tschechoslowakischen Staates herausgegeben Autor des Gesetzestextes ist Alois Rasin Er schrieb es in der Nacht vom 27 auf den 28 Oktober 1918 nachdem er von Vlastimil Tusar aus Wien eine Nachricht uber die bevorstehende Kapitulation der Osterreichisch Ungarischen Monarchie bekam 1 Es handelt sich um eine sogenannte Rezeptionsnorm Das bedeutet dass der neue Staat vorubergehend alle bisherigen osterreichisch ungarischen Rechtsvorschriften und die osterreichisch ungarische Verwaltung ubernimmt rezipiert In der einleitenden Erklarung proklamiert der Nationalausschuss die Grundung der tschechoslowakischen Staates Der selbststandige tschechoslowakische Staat ist ins Leben getreten Die Staatsform des neuen Staates Monarchie oder Republik wird im Gesetz noch nicht festgelegt Dem Nationalausschuss als dem Organ des einmutigen Volkswillens gehort alle Gesetzgebungs und Exekutivgewalt Alle Behorden und Institutionen auf dem Gebiet der Tschechoslowakei werden dem Nationalausschuss unterstellt Das Gesetz hat den Charakter eines Dekrets und trat unmittelbar nach seiner Veroffentlichung am 28 Oktober 1918 in Kraft Unterschrieben haben es vier Reprasentanten des Nationalausschusses Antonin Svehla Alois Rasin Jiri Stribrny und Frantisek Soukup als Vertreter der Slowaken unterzeichnete Vavro Srobar Diese funf Manner die der Fuhrung des Geheimbundes Maffie angehorten wurden spater Manner des 28 Oktober genannt 2 Das Gesetz wurde als Nr 11 1918 in die Sammlung von Gesetzen und Verordnungen des tschechoslowakischen Staates Sbirka zakonu a narizeni statu ceskoslovenskeho aufgenommen Text des Gesetzes Bearbeiten nbsp Manuskript von Rasins Gesetzesentwurf Der selbststandige tschechoslowakische Staat ist ins Leben getreten Um den Zusammenhang der bestehenden Rechtsordnung mit dem neuen Zustand aufrechtzuerhalten um Verwirrungen zu vermeiden und um den ungestorten Ubergang in ein neues Staatsleben zu regeln ordnet der Nationalausschuss im Namen des tschechoslowakischen Volkes als Vollstrecker der staatlichen Souveranitat Folgendes Art 1 Die Staatsform des tschechoslowakischen Staates wird die Nationalversammlung im Einvernehmen mit dem Tschechoslowakischen Nationalrat in Paris festlegen Das Organ des einmutigen Volkswillens sowie der Vollstrecker der staatlichen Souveranitat ist der Nationalausschuss Art 2 Alle bisherigen Landes und Reichsgesetze und Verordnungen bleiben vorlaufig in Kraft Art 3 Alle Selbstverwaltungs Staats und Bezirksbehorden staatliche Landes Bezirks und insbesondere auch kommunale Institutionen sind dem Nationalausschuss unterstellt sie bleiben vorerst im Amt und handeln gemass den bisher geltenden Gesetzen und Vorschriften Art 4 Dieses Gesetz tritt am heutigen Tage in Kraft Art 5 Mit der Durchfuhrung dieses Gesetzes wird der Nationalausschuss beauftragt JUDr Al Rasin Ant Svehla JUDr Fr Soukup Jiri Stribrny Dr Vavro Srobar 3 Einzelnachweise Bearbeiten Karel Pacner Osudove okamziky Ceskoslovenska Plus Albatros media Praha 2018 S 52 54 tschechisch 741 S Schicksalsmomente der Tschechoslowakei Iva Hedvika Zykova Maffie je zaklad statu Bericht des Senders Cesky rozhlas vom 27 Marz 2015 online auf rozhlas cz 1471515 Zakon ze dne 28 rijna 1918 o zrizeni samostatneho statu ceskoslovenskeho Sbirka zakonu a narizeni statu ceskoslovenskeho abgerufen am 4 Januar 2021 tschechisch Weblinks BearbeitenDeutsche Ubersetzung Gesetz vom 28 Oktober 1918 Nr 11 Slg betreffend die Errichtung des selbstandigen tschechoslowakischen Staates Portal Tschechische und tschechoslowakische Rechtsgeschichte der Juristischen Fakultat der Masaryk Universitat abgerufen am 4 Januar 2021 Tschechischer Originaltext auf Wikizdroje Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Gesetz uber die Errichtung des selbststandigen tschechoslowakischen Staates amp oldid 214882114