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Mit der Gerritse Entscheidung hat der EuGH bekraftigt dass beschrankt Steuerpflichtige nicht schlechter als unbeschrankt Steuerpflichtige behandelt werden durfen Inhaltsverzeichnis 1 Sachverhalt und Streitgegenstand 2 Entscheidung des EuGH 2 1 Besteuerung der Bruttoeinkunfte unvereinbar mit dem EG Vertrag 2 2 Steuerabzug in Hohe von 25 bedingt zulassig 3 WeblinksSachverhalt und Streitgegenstand BearbeitenHerr Arnoud Gerritse ein niederlandischer Staatsburger mit Wohnsitz in den Niederlanden ist grundsatzlich in den Niederlanden unbeschrankt steuerpflichtig Er ist als Schlagzeuger tatig und erzielte im Jahr 1996 fur einen Auftritt in Deutschland ein Honorar von ca 6 000 DM wobei ihm Kosten von ca 1 000 DM entstanden sind Die damals geltenden steuerlichen Regelungen sahen vor dass Herr Gerritse auf die Brutto Einnahmen eine pauschale Steuer von 25 zu entrichten hatte 50a Abs 4 Abs 5 S 4 EStG 1997 Einem in Deutschland unbeschrankt Steuerpflichtigen ware dagegen der Abzug der Werbungskosten von den Bruttoeinnahmen gestattet worden Sein Antrag wie ein unbeschrankt Steuerpflichtiger behandelt zu werden wurde abgelehnt da seine Einkunfte in den Niederlanden zu hoch waren 1 Abs 3 EStG 1996 Im finanzgerichtlichen Verfahren hat das FG Berlin dem EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens die Frage vorgelegt ob 50a EStG 1997 mit der Niederlassungsfreiheit nach Art 43 ehem 52 EG Vertrag vereinbar ist Entscheidung des EuGH BearbeitenDer EuGH stellte in seiner Entscheidung vom 12 Juni 2003 Rs C 234 01 zunachst klar dass es sich um eine Frage der Dienstleistungsfreiheit Art 49 ehem 59 EGV handele da Gerritse nur um eine vorubergehende Leistung erbracht habe Die Vorlage teilte er in zwei Teilfragen auf a die Frage nach der Besteuerung der Bruttoeinkunfte ohne Abzug der Werbungskosten von der Bemessungsgrundlage b die Frage nach der Berucksichtigung des Grundfreibetrags und der Anwendung des progressiven Einkommensteuertarifs Besteuerung der Bruttoeinkunfte unvereinbar mit dem EG Vertrag Bearbeiten Mit der ersten Teilfrage befasste sich der EuGH nur sehr kurz Gebietsfremden beschrankt Steuerpflichtigen den Abzug von Werbungskosten zu versagen sei eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von vergleichbaren Situationen und diskriminiere Nichtansassige Steuerabzug in Hohe von 25 bedingt zulassig Bearbeiten Ausfuhrlicher wurde dagegen die Frage behandelt ob die Anwendung eines festen Steuersatz von 25 zulassig sei oder ob auf die Einkunfte des beschrankt Steuerpflichtigen der normale Tarif inklusive Grundfreibetrag und Progression anzuwenden sei Letztlich verwarf der EuGH die Klage insoweit dass auch bei beschrankt Steuerpflichtigen der Grundfreibetrag zu berucksichtigen sei Der Grundfreibetrag diene der steuerlichen Berucksichtigung des Existenzminimums wofur grundsatzlich der Wohnsitzstaat zustandig sei Allerdings durfe die Steuer bei beschrankt Steuerpflichtigen nicht die Steuer ubersteigen die sich bei der Anwendung des progressiven Steuersatzes auf die um einen Betrag in Hohe des Grundfreibetrags erhohten Einkunfte ergabe Weblinks BearbeitenEuGH Rs C 234 01 Gerritse Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Gerritse Entscheidung amp oldid 232734614