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Der Gerichtsstand des Arbeitsortes ist ein besonderer Gerichtsstand auch Gerichtsstandsort fur Arbeitsverhaltnisse der zugunsten der Arbeitnehmer mit Wirkung vom 1 April 2008 durch Einfugung des 48 Abs 1a Arbeitsgerichtsgesetz ArbGG geschaffen wurde Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Anwendungsbereich 3 Voraussetzungen 3 1 Allgemeines 3 2 48 Absatz 1a Satz 1 ArbGG gewohnlicher Arbeitsort 3 3 48 Absatz 1a Satz 2 ArbGG Ausgangsarbeitsort 4 Rechtsfolgen 5 Prozessuales 5 1 Darlegungs und Beweislast 5 2 Bindung von Verweisungsbeschlussen 6 Weblinks 6 1 Rechtsprechung Beispiele 6 2 LiteraturAllgemeines BearbeitenDer Gerichtsstand des Arbeitsortes wird neben dem besonderen Gerichtsstand des Erfullungsortes gemass 29 ZPO gewahrt Der Erfullungsort im Sinne des 29 ZPO kann mit dem Arbeitsort im Sinne des 48 Absatz 1a ArbGG zusammenfallen dies muss aber nicht der Fall sein Der Gerichtsstand des Arbeitsortes soll dazu dienen Zweifelsfragen im Zusammenhang des 29 ZPO zugunsten einer arbeitnehmerfreundlichen Regelung zu klaren Dabei lehnt sich der Gesetzgeber in der Formulierung des 48 Absatz 1a ArbGG an Vorschriften des Internationalen Privatrechts an Die dazu ergangene Rechtsprechung kann daher als Auslegungshilfe dienen Rechtsprechung auch des Bundesarbeitsgerichts BAG zur ortlichen Zustandigkeit vor der Einfuhrung des 48 Absatz 1a ArbGG zum 1 April 2008 ist teilweise uberholt Der Arbeitsort kann muss aber nicht mit dem Wohnort des Arbeitnehmers zusammenfallen Der Wohnort ist nur dann Arbeitsort wenn der Arbeitnehmer dort zumindest Nebenpflichten erfullt Anwendungsbereich Bearbeiten 48 Absatz 1a ArbGG ist anwendbar nur in den in 48 Absatz 1a Satz 1 ArbGG genannten gewohnlichen Arbeitsrechtsstreitigkeiten in allen Klageverfahren und auch nach Beendigung des Arbeitsverhaltnisses Voraussetzungen BearbeitenAllgemeines Bearbeiten 48 Absatz 1a ArbGG gewahrt in zwei verschiedenen Fallen einen besonderen Gerichtsstand den des gewohnlichen Arbeitsortes im Sinne des 48 Absatz 1a Satz 1 ArbGG und den des 48 Absatz 1a Satz 2 ArbGG Systematisch ist die Alternative des 48 Absatz 1a Satz 2 ArbGG gegenuber der Alternative des 48 Absatz 1a Satz 1 ArbGG subsidiar das heisst sie darf nur dann angewendet werden wenn kein gewohnlicher Arbeitsort im Sinne des 48 Absatz 1a Satz ArbGG ermittelbar ist 48 Absatz 1a Satz 1 ArbGG gewohnlicher Arbeitsort Bearbeiten Arbeitsort ist der Ort an dem der Arbeitnehmer seine Arbeit tatsachlich einvernehmlich erbringt nicht ein Ort der im Arbeitsvertrag als Ort angegeben ist oder ein Ort von dem Weisungen erteilt oder von wo aus die Arbeitsvergutung gezahlt wird Gewohnlich ist ein Arbeitsort an dem der Arbeitnehmer normalerweise und schwerpunktmassig arbeitet Zum Teil wird dabei darauf abgestellt wie viel Zeit am jeweiligen Arbeitsort verbracht wird Es kommt nicht auf die Dauer des Arbeitsverhaltnisses an Auch nicht auf das Vorhandensein einer verfestigten Betriebsstruktur des Arbeitgebers am Arbeitsort Ist kein gewohnlicher Arbeitsort ermittelbar kann gleichwohl ein Gerichtsstand nach 48 Absatz 1a Satz 2 ArbGG vorliegen 48 Absatz 1a Satz 2 ArbGG Ausgangsarbeitsort Bearbeiten 48 Absatz 1a Satz 2 ArbGG ist nur anwendbar wenn kein gewohnlicher Arbeitsort im Sinne des 48 Absatz 1a Satz 1 ArbGG ermittelbar ist Der Ausgangsarbeitsort ist nicht unbedingt der Wohnort Entscheidend ist wo der Arbeitnehmer Arbeitsleistungen vertragsgemass erbringt und seien es nur Nebenpflichten Berichte Geschaftsreisen vor oder nachbereiten oder nur stundenweises Homeoffice Ein zeitlicher Mindestumfang ist nicht notwendig Rechtsfolgen BearbeitenBesteht ein besonderer Gerichtsstand des Arbeitsortes hat der Arbeitnehmer das Recht das fur diesen Arbeitsort ortlich zustandige Arbeitsgericht anzurufen Der Arbeitnehmer ist dazu aber nicht gezwungen sondern hat nach 35 ZPO unter mehreren zustandigen Gerichten das Wahlrecht Er kann also insbesondere den Arbeitgeber an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen Wohnung bzw Sitz Prozessuales BearbeitenDarlegungs und Beweislast Bearbeiten Wer sich auf einen besonderen Gerichtsstand beruft muss dessen Voraussetzungen darlegen und beweisen Bindung von Verweisungsbeschlussen Bearbeiten Bei Ruge der ortlichen Zustandigkeit durch eine Partei oder bei Zweifel des Gerichts entscheidet das Arbeitsgericht durch Beschluss uber die ortliche Zustandigkeit Dieser Beschluss ist unanfechtbar das heisst nicht mit Rechtsmittel angreifbar Verneint ein Arbeitsgericht zu Unrecht das Vorliegen eines besonderen Gerichtsstandes und verweist es den Rechtsstreit an ein anderes Arbeitsgericht ist dieser Beschluss bei und trotz einfacher Fehleherhaftigkeit bindend Er ist ausnahmsweise nicht bindend wenn er offensichtlich fehlerhaft ist oder das rechtliche Gehor einer Partei verletzt worden ist Weblinks BearbeitenRechtsprechung Beispiele Bearbeiten ArbG Schwerin Az 6 Ca 1368 15 Beschluss vom 28 August 2015 ortliche Zustandigkeit bei Leiharbeitnehmern mit wechselnden Einsatzorten 1 LAG Bremen Urteil vom 9 Oktober 2014 1 SHa 4 14 Gewohnlicher Arbeitsort bei Montagearbeiter 2 Literatur Bearbeiten Aufbau und Zustandigkeiten der Arbeitsgerichte 3 2 1 Gerichtsstand des Arbeitsortes 3 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Gerichtsstand des Arbeitsortes amp oldid 225002376