www.wikidata.de-de.nina.az
Dieser Artikel befasst sich mit dem geheimen Vorbehalt im rechtlichen Sinn insbesondere im deutschen BGB Es fehlt eine weiter gefasste Behandlung des Themas in der Moralphilosophie und theologie insbesondere bei den Jesuiten oder der Ablehnung bei Kant Ein geheimer Vorbehalt auch Mentalreservation oder reservatio mentalis liegt vor wenn derjenige der eine Willenserklarung abgibt insgeheim das von ihm Erklarte nicht will Geheim ist der Vorbehalt wenn er vor demjenigen demgegenuber die Willenserklarung abgegeben werden soll verheimlicht wird unerheblich ist ob Dritte Kenntnis davon haben Eine nicht ernst gemeinte Willenserklarung die man in der Erwartung abgibt dass sie der Erklarungsempfanger ernst nimmt nennt man auch boser Scherz Ein solcher geheimer Vorbehalt ist gemass 116 Satz 1 BGB grundsatzlich unbeachtlich die Willenserklarung ist also wirksam und fur den der sie abgibt bindend Ausnahmsweise ist die Willenserklarung jedoch nichtig wenn der Empfanger den Vorbehalt kennt 116 Satz 2 BGB 1 Notwendig ist hierbei jedoch positive Kenntnis Ein Kennenmussen reicht nicht aus Oft liegt in diesen Fallen ein Scheingeschaft vor Dann ist nicht das Erklarte sondern das von beiden Seiten tatsachlich Gewollte bindend vereinbart 117 Abs 2 BGB Solche Geschafte werden mitunter in dem Bestreben geschlossen Steuern zu sparen Das ist allerdings riskant Denn nach standiger Rechtsprechung sind Willenserklarungen rechtlich nicht teilbar Wenn die Parteien um einen steuerrechtlichen Erfolg zu erzielen eine bestimmte zivilrechtliche Vereinbarung treffen konnen sie sich im Streitfall nicht darauf berufen dass sie das Geschaft zivilrechtlich eigentlich so nicht gewollt haben Die Mentalreservation stammt aus dem kanonischen Recht Das kirchliche Recht verwarf die Reservation als Form der Luge als unmoralisch Uber das Pandektenrecht ging die Mentalreservation in das Burgerliche Gesetzbuch ein 2 Siehe auch BearbeitenGuter ScherzEinzelnachweise Bearbeiten Friedrich Schade Wirtschaftsprivatrecht Grundlagen des burgerlichen Rechts sowie des Handels Hans Josef Wieling Die Bedeutung der Regel falsa demonstratio non nocet im Vertragsrecht In Archiv fur die civilistische Praxis Band 172 Nr 4 Mohr Siebeck 1972 S 304 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4169442 9 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Geheimer Vorbehalt amp oldid 238466707