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Das Fridericianum aus dem Jahre 1244 war eine von Herzog Friedrich II erlassene allgemeine Judenordnung und eines der humansten Judengesetze des Mittelalters Dieses Judenprivileg wurden von den Herrschern vieler angrenzender Lander Bohmen Ungarn Polen Schlesien fast wortgleich ubernommen Geschichte BearbeitenDie judische Besiedlung Wiens begann Ende des 12 Jh auf herzoglichem Territorium und als Kammerknechte des Herzogs standen die Juden unter besonderem Rechtsschutz sie unterstanden nicht dem Stadtrichter sondern einem herzoglichen Beamten dem Judenrichter Index Judaeorum oder ihrem eigenen Gericht Din Tora Der Herzog beschaftigte judische Beamte und Ratgeber im Widerspruch zum damaligen Kanonischen Recht Trennung von Christen und Juden Da der Handel und die Zunfte fast vollstandig von Christen dominiert waren konzentrierten sich die Juden auf den Geldverleih Die Zinsen waren unter anderem deshalb so hoch weil die Abgaben an den Herrscher sehr hoch waren Im Fridericianum 1244 wurde dann der Zinsfuss auf 8 Pfennige pro Talent und Woche festgelegt ca 173 jahrlich ein sehr hoher Betrag Dadurch entstanden die ersten Judenfeindlichkeiten weil immer mehr Christen auf judische Geldverleiher angewiesen waren Als 1236 Kaiser Friedrich II uber den Herzog die Reichsacht verhangte offneten die Wiener Burger ausser Neustadt dem kaiserlichen Heer freiwillig die Tore der Stadt Juden wurden aus allen offentlichen Amtern entfernt und 1238 eine Judenordnung erlassen die der deutschen ahnelte Nach einer langen Belagerung 1239 unterwarf sich Wien wieder dem Herzog Friedrich II entzog dem Kaiser das Stadtrecht und stellte das alte Stadtrecht von 1221 wieder her Am 1 Juli 1244 erliess er ein neues Judengesetz das Fridericianum 1244 das die nachsten 200 Jahre gelten soll Inhalt Auszug Bearbeiten 1 In finanziellen und eigentumsrechtlichen Streitsachen die einen Juden betreffen kann kein Christ wider einen Juden ausser mit einem Christen und einem Juden zur Zeugschaft zugelassen werden 9 Wenn ein Christ einen Juden verwundet zahlt er an die herzogliche Kammer eine Geldstrafe von 12 Mark Gold dem Juden 12 Mark Silber und die Heilkosten 10 Welcher Christ einen Juden totet soll mit dem Tode bestraft werden und sein Vermogen kommt an den Herzog 12 Juden durfen sich frei uber die Grenzen hinaus bewegen 13 Verstorbene Juden durfen aus einer Stadt Provinz oder Herrschaft in die andere ubertragen werden ohne an den Zollstatten dafur einen Preis entrichten zu mussen 14 Auf Grabschandung judischer Friedhofe steht die Todesstrafe 15 Der Gottesdienst in den Synagogen darf nicht gestort werden 21 Welcher Christ an eine Judin gewaltsame Hand anlegt dem soll die Hand abgeschlagen werden 22 Der christliche Judenwachter ist bei innerjudischen Streitigkeiten nur dann zustandig wenn er ausdrucklich angerufen wird 23 Pfand und Zins mussen vom Christen bezahlt werden 24 Keine Zwangseinquartierung in Judenhauser 27 Wenn ein Pfand uber Jahr und Tag bei dem Juden geblieben ist so ist er niemand daruber verantwortlich 28 Pfandeinlosung darf nicht an judischen Feiertagen verlangt werden 29 Gewalttatigkeit von Christen in judischen Hausern ist untersagt 30 Prozess gegen Juden nur coram suis scolis oder vor dem Herzog 31 Der Zinsfuss betragt 8 Pfennige auf ein Pfund pro Woche 1 Das Privileg regelte vor allem wirtschaftliche Dinge besonders im Pfand und Kreditgeschaft wo die Juden zahlreiche Sonderrechte erhielten Gerichtsort war ausschliesslich die Synagoge oder direkt beim Herzog Mit diesem Gesetz eignete sich Friedrich II weiter das Judenregal an 2 Einzelnachweise Bearbeiten Kurt Schubert Die Geschichte des osterreichischen Judentums Bohlau Verlag Wien 2008 ISBN 978 3 205 77700 7 S 23 24 Zwischen Privilegierung und Verfolgung Abgerufen am 20 Mai 2019 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Fridericianum 1244 amp oldid 200586259