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Unter Forenhaftung wird die Haftung fur in Internetforen eingestellten Beitrage verstanden Da es in Internetforen seit deren Bestehen immer wieder auch zu Beleidigungen Verleumdungen Bedrohungen und anderen rechtlich relevanten Ausserungen kommt und die tatsachlichen Autoren solcher Beitrage oft schwer oder gar nicht zu ermitteln sind stellt sich die Frage ob stellvertretend der Betreiber eines Internetforums fur die dort eingestellten Inhalte verantwortlich gemacht werden kann Inhaltsverzeichnis 1 Rechtliche Situation in Deutschland 1 1 Heise Forenurteil 1 2 Bundesligaforen Urteil 2 Rechtliche Situation in anderen Landern 3 Weblinks 4 EinzelnachweiseRechtliche Situation in Deutschland BearbeitenUnstrittig ist dass der tatsachliche Autor fur seinen Beitrag uneingeschrankt haftet Grundvoraussetzung dafur ist naturlich dass uberhaupt ein Haftungstatbestand vorliegt Sobald eine Strafvorschrift verletzt ist besteht auch ein zivilrechtlicher Anspruch nach 823 Abs 2 BGB Im Zivilrecht stellt sich vor allem die Frage ob Teilnehmer eines Forums fur Ratschlage und Empfehlungen haften die sie im Laufe einer Diskussion geben Aufgrund 675 Abs 2 BGB kann eine solche Haftung ausnahmsweise uberhaupt nur dann bestehen wenn der Fragende die Ratschlage bzw die Auskunfte erkennbar wunscht um damit wesentliche Entscheidungen zu treffen z B betreffend grosserer Vermogensdispositionen und wenn der Antwortende fur sich eine besondere Sachkunde in Anspruch nimmt 1 Nach einer strengen Auslegung des Gesetzes genugt es dazu wenn die Antwort nach Form oder Inhalt als besonders sachkundig erscheinen muss Antwortender gibt einschlagigen Beruf an oder seine Antwort lasst einschlagige berufstypische Sachkunde zumindest vermuten 2 spatestens wird sie aber dann gegeben sein wenn der Antwortende sich durch den Rat auch einen eigenen Vorteil versprechen darf Anbahnung einer Vertrags oder gar Geschaftsbeziehung Bei der Frage der Verantwortlichkeit von Forenbetreibern fur von Dritten erstellte Inhalte muss zwischen der eigentlichen Haftung und dem Unterlassungsanspruch unterschieden werden Betreffend der Haftung gibt es eine eindeutige gesetzliche Regelung In 10 des Telemediengesetzes steht Diensteanbieter sind fur fremde Informationen die sie fur einen Nutzer speichern nicht verantwortlich sofern 1 sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzanspruchen auch keine Tatsachen oder Umstande bekannt sind aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird oder 2 sie unverzuglich tatig geworden sind um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren sobald sie diese Kenntnis erlangt haben 3 Ein potentieller Unterlassungsanspruch ist hiervon jedoch unberuhrt Ob ein solcher gegen einen Forenbetreiber besteht oder nicht war in den letzten Jahren stark umstritten Dies ist insbesondere deswegen relevant da ein Unterlassungsanspruch oft mit einer Abmahnung und oder einer Einstweiligen Verfugung durchgesetzt wird und die dadurch entstehenden Anwalts und Gerichtskosten von demjenigen zu tragen sind gegen den er besteht Dies wird auch als Storerhaftung bezeichnet Verschiedene Land und Oberlandesgerichte haben zu dieser Frage unterschiedlich geurteilt Die meisten Gerichte 4 kamen dabei zu der Auffassung dass kein Unterlassungsanspruch besteht sofern der Forenbetreiber die fragwurdigen Inhalte sofort nach Kenntniserlangung geloscht hat Da keine allgemeine Prufungspflicht besteht tritt die Kenntniserlangung im Zweifelsfall spatestens erst durch eine Beschwerde o a ein So urteilte beispielsweise das OLG Dusseldorf am 7 Juni 2006 5 Um zu vermeiden dass uber die Storerhaftung Dritte in zu grossem Umfang in Anspruch genommen werden konnen setzt die Haftung indes weiter voraus dass der Storer ihm obliegende Prufungspflichten verletzt hat BGH BGHZ Bundesgerichtshof Entscheid in Zivilsachen 148 13 17 Dabei ist zu beachten dass dem Diensteanbieter gemass 8 Abs 2 Satz 1 TDG keine allgemeinen Uberwachungs oder Forschungspflichten dahingehend obliegen ob rechtswidrige Inhalte uberhaupt vorhanden sind 6 Auch wenn sich diese Rechtsauffassung weitestgehend durchgesetzt hat so ist dennoch das Oberlandesgericht Hamburg hervorzuheben welches als einziges Gericht in letzter Zeit einen Unterlassungsanspruch auch dann bejaht hat wenn der Forenbetreiber nach Kenntniserlangung sofort tatig geworden ist 7 Dies fuhrte zu Protesten von Journalistenverbanden und Computer und Rechtsexperten siehe Heise Forenurteil Mittlerweile scheint die Frage ob ein Unterlassungsanspruch gegen Forenbetreiber besteht durch ein hochstinstanzliches Urteil des Bundesgerichtshofes BGH vom 27 Marz 2007 entschieden Dieser wies in der Urteilsbegrundung darauf hin dass ein Anspruch auf Unterlassung fur Internetforenbetreiber nur gelte sofern dem Betreiber die erfolgte Rechtsverletzung bekannt ist In dem Unterlassen einen als unzulassig erkannten Beitrag zu entfernen liegt eine Perpetuierung der Verletzung des Personlichkeitsrechts des Betroffenen 8 Die Frage innerhalb welcher Zeit ein Forenbetreiber auf Beschwerden reagieren muss um nicht doch haftbar zu werden ist von den Gerichten fast nie konkretisiert worden Einzig das Amtsgericht Winsen Luhe hat 2005 hierzu entschieden dass eine Frist von 24 Stunden verlangt werden kann 9 Dies gilt allgemein als anerkannt Inwiefern die Regelung auch fur Wochenenden oder Feiertage gilt ist jedoch rechtlich zweifelhaft Man kann also davon ausgehen dass ein Forenbetreiber weder haftet noch ein Unterlassungsanspruch gegen ihn besteht sofern er fragwurdige Inhalte innerhalb von 24 Stunden nachdem ihn eine Beschwerde erreicht hat loscht Tut er dies nicht kann er in jedem Fall haftbar gemacht werden und es besteht ein Unterlassungsanspruch sogar dann wenn der eigentliche Autor des Beitrages belangt werden konnte 8 Heise Forenurteil Bearbeiten 2005 erlangte das sogenannte Heise Forenurteil in den Medien grosse Aufmerksamkeit insbesondere da der Heise Verlag selbst offensiv uber den Fall berichtete und da es im Anschluss zu Protesten von Journalistenverbanden und Internetexperten kam Im Internetforum des Verlages war dazu aufgerufen worden eine andere Internetseite uber eine DoS Attacke lahmzulegen Der Verlag loschte diesen Aufruf sofort nach Kenntniserlangung verweigerte jedoch die Abgabe einer Unterlassungserklarung Sowohl das Landgericht Hamburg 10 als auch das Oberlandesgericht Hamburg bejahten diesen Unterlassungsanspruch 11 12 Der Deutsche Journalistenverband DJV protestierte gegen dieses Urteil und vertrat die Ansicht dass es den Tod der offenen Internetforen bedeute 13 Die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichtes Hamburg gilt durch das Urteil des BGH vom Marz 2007 s oben als uberholt Da es sich bei dem konkreten Fall um ein Verfugungsverfahren handelte war der Rechtsweg mit der Instanz des Oberlandesgerichtes jedoch beendet und das Urteil des Oberlandesgerichtes Hamburg ist weiterhin rechtskraftig Der Heise Verlag hat keine Hauptsacheklage in dieser Sache angestrebt Bundesligaforen Urteil Bearbeiten Im Januar 2009 kippte das OLG Hamburg zwei Urteile des Landgerichts Hamburg von 2007 gegen bundesligaforen de und webkoch de Wahrend das Landgericht 2007 noch der Ansicht war dass es sich bei Webforen generell um eine gefahrliche Einrichtung handle und der Forenbetreiber in jedem Fall ein Storer sei drehte das Oberlandesgericht dieses Urteil komplett um und gab den Forenbetreibern recht Ein Forenbetreiber ist zunachst kein Storer Er kann zu einem Storer werden wenn er auf Hinweise dass durch anonyme Dritte eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde nicht reagiert Reagiert er jedoch in einem angemessenen Zeitraum so ist er seinen Pflichten nachgekommen Eine kostenpflichtige Abmahnung ist in diesem Fall sofern es zuvor keinen Warnhinweis gab erst einmal hinfallig und wie ein kostenfreier Ersthinweis zu bewerten Rechtliche Situation in anderen Landern BearbeitenIn den Vereinigten Staaten ist die rechtliche Lage eindeutig Section 230 des Communications Decency Act von 1996 konstatiert No provider or user of an interactive computer service shall be treated as the publisher or speaker of any information provided by another information content provider Kein Provider oder Nutzer eines interaktiven Computerdienstes kann fur Inhalte eines anderen Inhaltslieferanten verantwortlich gemacht werden In der Praxis haben US amerikanische Gerichte in den letzten Jahren konsequent eine zu Deutschland vergleichbare Rechtsauffassung vertreten dass Betreiber zwar zunachst nicht fur Inhalte ihrer Nutzer haftbar sind dass sie jedoch auf Beschwerden o a schnell reagieren mussen Weblinks BearbeitenFrank Patalong Forenhaftung Jeder Blogger ein Zensor In Spiegel Online 6 Dezember 2007 abgerufen am 9 Januar 2015 Hamburger Landgericht Forenbetreiber sind fur Beitrage haftbar Update In heise de 14 April 2006 abgerufen am 9 Januar 2015 Forenhaftung Ein Guide fur Webmaster Memento vom 22 August 2009 im Internet Archive Storerhaftung Schluss mit den Forumsabmahnungen In Spiegel Online 22 Januar 2009 abgerufen am 9 Januar 2015 Tanja Muthig OLG Hamburg watscht Kochbuch Abmahner ab In heise de 21 Januar 2009 abgerufen am 9 Januar 2015 Einzelnachweise Bearbeiten Volker Emmerich Emmerich BGB Schuldrecht Besonderer Teil Huthig Jehle Rehm 2009 ISBN 978 3 8114 9707 8 S 175 eingeschrankte Vorschau in der Google Buchsuche Oliver Ebert Selbsthilfegruppe Haftung fur Auskunfte In Diabetes Journal Heft 9 2007 S 52 55 10 des Telemediengesetzes OLG Dusseldorf v 7 Juni 2006 AZ I 15 U21 06 OLG Munchen v 9 November 2006 AZ 6 U 1675 06 OLG Koblenz v 12 Juli 2007 AZ 2 U 862 06 AG Frankfurt Main v 16 Juli 2008 AZ 31 C 2575 07 17 etc I 15 U21 06 BGHZ 148 13 17 Spindler Rdn 19 Az 324 O 721 05 a b Grundsatzurteil des BGH zur Forenhaftung BGH Urteil vom 27 Marz 2007 VI ZR 101 06 AZ 23 C 155 05 JurPC Web Dok 70 2006 Abs 1 55 LG Hamburg Urteil vom 02 12 2005 324 O 721 05 Haftung fur Forenbeitrage doi 10 7328 jurpcb 200621669 JurPC Web Dok 98 2006 Abs 1 11 Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg Urteil vom 22 08 2006 7 U 50 06 Storerhaftung des Betreibers eines Internetforums fur im Forum eingestellte Beitrage mit rechtsverletzendem Inhalt doi 10 7328 jurpcb 200621996 Holger Bleich OLG Hamburg legt Begrundung zum Heise Forenurteil vor heise de Bericht 28 August 2006 DJV kritisiert Medien konnen nicht fur Internetforen haften In djv de 8 Dezember 2005 abgerufen am 9 Januar 2015 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Forenhaftung amp oldid 230097742