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Als Fiskalgeltung der Grundrechte bezeichnet man die Bindung des Staates an die Grundrechte im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung Der Staat ist auch im nicht hoheitlichen Handeln gegenuber Einzelnen ubermachtig weswegen er auch in der Privatwirtschaftsverwaltung an die Grundrechte gebunden ist Dadurch soll verhindert werden dass der Staat sich diesen durch die Wahl von nicht hoheitlichen Vollzugsformen entzieht Der Staat muss nicht hoheitlich so handeln dass der Einzelne sich gegen Grundrechtseingriffe zur Wehr setzen kann Selbstbindungsgesetze von Gebietskorperschaften konnen dadurch jedermann ein subjektives Recht gewahren unter den bei bestimmten Voraussetzungen eine klagbarer Anspruch besteht Beispielsweise trifft den Staat bei einer vertraglichen Vergabe von Subventionen die Gleichbehandlungspflicht Dies fuhrt auch zum Verwaltungsprivatrecht das nicht in Form von Positivem Recht sondern als allgemeine privatrechtliche Normen dem Einzelnen Rechtsschutz im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung gewahrleistet und den de facto ubermachtigen Staat bei Handlungen in denen er dem Einzelnen formal gleichgeordnet gegenubersteht in seiner Macht begrenzt Schlagwort Keine Flucht ins Privatrecht Belege BearbeitenArno Kahl Karl Weber Allgemeines Verwaltungsrecht facultas wuv Universitatsverlag Wien 2007 ISBN 978 3 7089 0004 9 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Fiskalgeltung der Grundrechte amp oldid 159844900