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Die Finanzkontrolle des Furstentums Liechtenstein als staatliche Einrichtung soll eine grundliche und unabhangige Kontrolle der Haushaltsfuhrung Gebarung des Landes garantieren 1 Finanzkontrolle des Furstentums LiechtensteinAufsichts behorde n Landtag Finanzkontrolle externe RevisionsstelleHauptsitz VaduzMitarbeiter 5Die Finanzkontrolle ist eine den Landtag bei seinen Aufgaben Kontrollfunktion unterstutzende unabhangige und selbstandige Einrichtung 2 Die Finanzkontrolle des Furstentums Liechtenstein hat den Sitz in Vaduz und wird von Cornelia Lang geleitet Eine Besonderheit ist dass von der Geschaftsprufungskommission nach Bedarf mindestens jedoch alle funf Jahre eine externe Revisionsstelle fur die periodische Prufung der Finanzkontrolle bestellt werden muss welche das Finanzgebaren und die Rechnungslegung der Finanzkontrolle pruft 3 Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 2 Rechtsgrundlagen 2 1 Organisationsreglement 3 Ziel der Finanzkontrolle 4 Organisation 4 1 Aufbau 4 2 Aufgaben 4 2 1 Prufungsaufgaben 4 2 2 Prufungsberichte Beanstandungen und Berichterstattung 4 2 3 Personal 4 3 Interessenskonflikt Befangenheit Ausstand 5 Mitgliedschaft 6 Literatur 7 Weblinks 8 Siehe auch 9 EinzelnachweiseGeschichte BearbeitenNach Art 63 Abs 1 der Verfassung steht dem Landtag das Recht der Kontrolle uber die gesamte Staatsverwaltung zu Diese parlamentarischen Oberaufsicht uber die Geschaftstatigkeit von Regierung und Verwaltung wird durch eine Geschaftsprufungskommission GPK unterstutzt Als standiges Fachorgan der Finanzaufsicht wurde eine Finanzkontrolle geschaffen bei welcher jedoch die fehlende Unabhangigkeit von den Staatsgewalten insbesondere der Regierung bemangelt wurde 4 Die Finanzkontrolle war organisatorisch der Regierung angegliedert Mit 21 von 25 Stimmen verabschiedete der Landtag 2009 das Gesetz uber die Finanzkontrolle FinKG 5 welches am 1 Januar 2010 in Kraft trat Dadurch soll die Unabhangigkeit und Neutralitat der neu strukturierten Finanzkontrolle als Organisation und bei Erfullung ihrer Kontrollaufgaben verstarkt werden Insbesondere ist ab 2010 die umfassende Revision des Landes durch die Finanzkontrolle organisatorisch kunftig nicht mehr der Regierung sondern dem Landtag beigeordnet Auch die Auswahl des Leiters der Finanzkontrolle wird nun durch den Landtag erfolgen nicht mehr durch die Regierung 6 Rechtsgrundlagen BearbeitenPrimare Rechtsgrundlage fur die Finanzkontrolle des Furstentums Liechtenstein bildet das Gesetz uber die Finanzkontrolle Finanzkontrollgesetz FinKG Auf Grundlage dieses Gesetzes 7 erlasst der Leiter der Finanzkontrolle ein Organisationsreglement nach Anhorung der Geschaftsprufungskommission des Landtages und der Regierung Fur das Personal der Finanzkontrolle ist das Staatspersonalgesetz das Besoldungsgesetz und das Gesetz uber die Pensionsversicherung fur das Staatspersonal sinngemass anzuwenden 8 Organisationsreglement Bearbeiten Mit einem Organisationsreglement kann die Finanzkontrolle ihre interne Organisation festlegen in welchem unter anderem die Aufgabenbereiche und deren Zuteilungen festgehalten sind und auch die Stellvertretung geregelt wird Ein Organisationsreglement wurde am 15 Marz 2012 erlassen Es ist spatestens alle funf Jahre zu uberprufen bzw uberarbeiten 9 Ziel der Finanzkontrolle BearbeitenZiel und Kriterien der Finanzkontrolle ist den offentlichen Haushalt auf Richtigkeit Ordnungsmassigkeit und Wirtschaftlichkeit zu prufen und dabei etwaige Mangel in der Haushalts oder Wirtschaftsfuhrung aufzudecken 10 Organisation BearbeitenAufbau Bearbeiten Die Finanzkontrolle besteht aus einem Leiter stellvertretenden Leiter den Wirtschaftsprufern einem Revisor Sachbearbeitern und oder Sekretariat und Assistenten Organisatorisch ist die Finanzkontrolle dem Landtag zugeordnet nimmt uber Leistungsvereinbarungen aber auch Leistungen der Regierung in Anspruch Aufgaben Bearbeiten Prufungsaufgaben Bearbeiten Die Finanzkontrolle pruft gemass Art 11 FinKG den gesamten Finanzhaushalt Ihr obliegen insbesondere die Prufung der Landesrechnung die Prufung des Finanzgebarens und der Rechnungslegung der Amtsstellen der Datenschutzstelle des Parlamentsdienstes der Gerichte soweit sich die Finanzaufsicht ausschliesslich auf die Justizverwaltung bezieht der offentlichen Unternehmen sofern dies spezialgesetzlich vorgesehen ist z B kann die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein gemass Art 19 FMAG 11 oder kann die Universitat Liechtenstein nach Art 25 LUG 12 von der Finanzkontrolle gepruft werden aber auch von einer externen Revisionsgesellschaft Die Rechnungslegung der Datenschutzstelle im Auftrag der Geschaftsprufungskommission nach Art 28c DSG 13 hingegen darf nur von der Finanzkontrolle im Sinne ihrer gesetzlichen Befugnisse gepruft werden und nicht von einer externen Revisionsstelle die Prufung von staatlichen Finanzhilfen Subventionen und Abgeltungen einschliesslich Leistungsvereinbarungen die Finanzkontrolle ist befugt zur Kontrolle der Rechtmassigkeit von Finanzhilfen und Abgeltungen Stichproben bei Empfangern durchzufuhren die Prufung des offentlichen Beschaffungswesens die Prufung der internen Kontrollsysteme auf ihre Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit die Prufung von IT Systemen hinsichtlich ihrer Sicherheit Wirtschaftlichkeit und Funktionalitat und kann besondere Auftrage Prufungen und Abklarungen von der Geschaftsprufungskommission und der Regierung erhalten Dabei kann die Finanzkontrolle selbst daruber entscheiden ob sie nach Massgabe ihres ordentlichen Revisionsprogrammes den Auftrag ausfuhrt oder ablehnt 14 Prufungsberichte Beanstandungen und Berichterstattung Bearbeiten Die Finanzkontrolle erstattet nach Abschluss einer Prufung einen Prufbefund mit Feststellungen Beanstandungen und Empfehlungen 15 Zwischenberichte 16 Tatigkeitsberichte Jahresberichte 17 Stellt die Finanzkontrolle Mangel oder Missstande von erheblicher finanzieller oder grundsatzlicher Bedeutung fest informiert sie unverzuglich nach Abschluss der Prufung die Regierung und die Geschaftsprufungskommission Soweit die Justizverwaltung betroffen ist benachrichtigt sie die Konferenz der Gerichtsprasidenten oder soweit der Parlamentsdienst oder die Datenschutzstelle betroffen ist das Landtagsprasidium In dringenden Fallen informiert der Leiter der Finanzkontrolle den Regierungschef und den Vorsitzenden der Geschaftsprufungskommission mundlich und halt dies auch protokollarisch fest 18 Personal Bearbeiten Der Leiter der Finanzkontrolle ist zustandig fur 19 die Fuhrung samtlicher Geschafte der Finanzkontrolle einschliesslich die Vertretung der Finanzkontrolle nach aussen die dienstrechtlichen Entscheidungen der Finanzkontrolle den Erlass eines Organisationsreglements nach Anhorung der Geschaftsprufungskommission und der Regierung Der Leiter wird vom Landtag fur eine Amtsdauer von acht Jahren gewahlt wobei eine einmalige Wiederwahl zulassig ist 20 Im Fall der Verhinderung wir der Leiter vom stellvertretenden Leiter vollumfanglich vertreten Vor der Einstellung von Personal muss der Leiter die Geschaftsprufungskommission des Landtags anhoren Die Wirtschaftsprufer leiten die Mandate und Prufungen gemass Finanzkontrollgesetz Der Revisor fuhrt Schluss und Zwischenrevisionen und Prufungen im Rahmen des Finanzkontrollgesetzes durch oder arbeitet bei diesen mit Das Sekretariat und die Assistenten haben unterstutzende Aufgaben fur alle Mitarbeiter Interessenskonflikt Befangenheit Ausstand Bearbeiten Der Leiter der Finanzkontrolle darf weder dem Landtag der Regierung einem Gericht oder einer Verwaltungsbehorde angehoren noch die Funktion eines Gemeindevorstehers oder eines Gemeinderates einer liechtensteinischen Gemeinde ausuben Ehemalige Mitglieder der Regierung mussen mindestens vier Jahre zuvor aus der Regierung ausgeschieden sein Dies gilt sinngemass fur Fachexperten der Wahlkommission 21 Mitarbeitende der Finanzkontrolle mussen mogliche Interessenkonflikte dem Leiter melden Dieser entscheidet uber einen allfalligen Ausstand Der Leiter der Finanzkontrolle selbst informiert bei einem Interessenskonflikt der ihn betrifft die Geschaftsprufungskommission Im Falle eines Ausstandsgrunds darf der Betroffene weder an den entsprechenden Prufungstatigkeiten teilnehmen noch an den Beratungen der Geschaftsprufungskommission 22 Mitgliedschaft BearbeitenDie Finanzkontrolle des Furstentums Liechtenstein ist Mitglied der schweizerischen Fachvereinigung der Finanzkontrollen Mitglieder der Fachvereinigung der Finanzkontrollen sind daneben noch die Finanzkontrollen aller Deutschschweizer Kantone und einiger Stadte mit eigener Finanzaufsicht sowie die eidgenossische Finanzkontrolle Der Verein bezweckt unter anderem den Informations und Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet der Revision offentlichen Verwaltungen aber auch die Weiterbildung seiner Mitglieder 23 Literatur BearbeitenAnton Schafer Anstalten offentlichen Rechts in Liechtenstein Edition Europa Dornbirn 2007 ISBN 978 3 901924 26 2 Google books Weblinks BearbeitenFinanzkontrolle allgemein Eidgenossische Finanzkontrolle Webseite Finanzkontrolle des Furstentums Liechtenstein Organisationsreglement der Finanzkontrolle des Furstentums Liechtenstein Tatigkeitsberichte der Finanzkontrolle ab 2011 2002 86 Bericht und Antrag der Regierung uber die Abanderung des Finanzhaushaltsgesetzes vom 1 Oktober 2002 2002 128 Stellungnahme der Regierung uber die Abanderung des Finanzhaushaltsgesetzes vom 26 November 2002 Siehe auch BearbeitenListe der Mitglieder der Internationalen Organisation der Obersten RechnungskontrollbehordenEinzelnachweise Bearbeiten Rede seiner Durchlaucht Erbprinz Alois von und zu Liechtenstein anlasslich der Eroffnung des Landtages am 21 Februar 2008 S 5 ff noch vor der Installierung dieser Einrichtung und Trennung von der Regierung in Liechtenstein PDF Memento des Originals vom 12 Januar 2014 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www fuerstenhaus li Dies ist eine der wichtigsten Voraussetzungen fur eine funktionierende Finanzkontrolle insbesondere die Trennung der Finanzkontrolle von der Exekutivgewalt Art 18 FinKG Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Furstentums Liechtenstein uber die Abanderung des Finanzhaushaltsgesetzes Stellung der Finanzkontrolle vom 1 Oktober 2002 BuA 2002 86 Stellungnahme der Regierung an den Landtag vom 6 November 2002 BuA 2002 128 Gesetz vom 22 Oktober 2009 uber die Finanzkontrolle Finanzkontrollgesetz FinKG LGBl 324 2009 Durch eine mit unabhangigen Experten besetzte Wahlkommission Art 4 Abs 1 FinKG Art 5 Abs 1 Bst c FinKG Siehe Art 4 Abs 6 und Art 6 Abs 2 FinKG Pkt 4 Organisationsreglement Art 9 FinKG Gesetz vom 18 Juni 2004 uber die Finanzmarktaufsicht Finanzmarktaufsichtsgesetz FMAG LGBl 175 2004 Gesetz vom 25 November 2004 uber die Universitat Liechtenstein LUG LGBl 3 2005 Datenschutzgesetz DSG vom 14 Marz 2002 LGBl 55 2002 Art 12 FinKG Art 14 16 FinKG Art 16 Abs 1 FinKG Art 16 FinKG Art 14 Abs 4 FinKG Art 5 FinKG Art 4 Abs 2 FinKG Art 4 Abs 4 FinKG Pkt 3 Organisationsreglement Zitiert nach Geschaftsbericht 2011 der Kantonalen Finanzkontrolle Basel Landschaft S 4 Pkt 1 Tatigkeitsbericht 2012 der Finanzkontrolle des Kantons Zurich S 21 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Finanzkontrolle des Furstentums Liechtenstein amp oldid 206600387