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Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar Bitte hilf uns dabei die Situation in anderen Staaten zu schildern Ein Finanzdienstleistungsinstitut FDI ist laut deutschem Kreditwesengesetz KWG ein Unternehmen das Finanzdienstleistungen fur andere gewerbsmassig oder in einem Umfang erbringt der einen kaufmannischen Geschaftsbetrieb erfordert und das kein Kreditinstitut ist 1 Die Abgrenzung zu Kreditinstituten wird gewahlt um fur diese Institutsgruppe etwas geringere Anforderungen durch die Finanzmarktaufsicht definieren zu konnen Inhaltsverzeichnis 1 Erlaubnis 2 Osterreich 3 Weblinks 4 EinzelnachweiseErlaubnis BearbeitenDie Tatigkeit als Finanzdienstleistungsinstitut ist an eine Erlaubnis der Bundesanstalt fur Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin nach 32 KWG geknupft Fur diese Erlaubnis sind insbesondere folgende Nachweise zu erbringen 2 Eigenkapital bei Anlageberatern Anlagevermittlern Abschlussvermittlern Finanzportfolioverwaltern Betreibern multilateraler Handelssysteme Unternehmen die das Platzierungsgeschaft betreiben oder Anlageverwaltern die nicht befugt sind sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln in Hohe von mindestens 50 000 Euro bei Finanzdienstleistungsinstituten die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln in Hohe von mindestens 125 000 Euro bei Finanzdienstleistungsinstituten die auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln in Hohe von mindestens 730 000 Euro Zuverlassigkeit und fachliche Eignung der Geschaftsleiter und Inhaber bzw Antragsteller ein tragfahiger Geschaftsplan Vor Erteilung der Erlaubnis hat die BaFin die fur das Institut in Betracht kommende Sicherungseinrichtung zu horen Osterreich BearbeitenIn Osterreich ist die Bezeichnung Wertpapierfirma ublich Weblinks BearbeitenFinanzdienstleistungsinstitute auf der Website der Deutschen Bundesbank 13 Marz 2018 mit Merkblattern und Meldevorschriften Einzelnachweise Bearbeiten Institutssystematik nach 1 KWG Memento vom 9 Oktober 2007 im Internet Archive PDF Merkblatt uber die Erteilung einer Erlaubnis zum Erbringen von Finanzdienstleistungen gemass 32 Absatz 1 KWG Stand 28 November 2013 PDF Deutsche Bundesbank abgerufen am 9 April 2014 Normdaten Sachbegriff GND 4535644 0 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Finanzdienstleistungsinstitut amp oldid 192000364