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Dieser Artikel erlautert die kirchenrechtliche Bedeutung von Fakultaten Fur andere Bedeutungen siehe Fakultat Fakultaten lat facultates Vollmachten bezeichnen allgemein im katholischen Kirchenrecht die Ubertragung von Rechten durch eine ubergeordnete an eine untergeordnete Institution Allgemeines BearbeitenInsbesondere gilt dies fur Vollmachten die vom Papst auf Bischofe ubertragen werden Dispensationsbefugnis dies kann auf Dauer oder aber haufiger zeitlich begrenzt geschehen z B Quinquennal Fakultaten Decennal Fakultaten Dieses Fakultatenrecht betrifft also dem Papst vorbehaltene Rechte wie zum Beispiel die Ausubung von Weihen Heutzutage wird allerdings auch im Kirchenrecht unter Fakultatenrecht eher die kirchen und staatskirchenrechtliche Stellung der Katholisch Theologischen Fakultaten an staatlichen Universitaten verstanden Quinquennalfakultaten BearbeitenQuinquennalfakultaten waren seit dem 17 Jahrhundert vom Heiligen Stuhl auf funf Jahre quinquennium beschrankte Vollmachten die vornehmlich an deutsche Bischofe verliehen wurden Bei diesen Vollmachten handelte es sich uberwiegend um die papstliche Zusage Dispensen zu erteilen die eigentlich in der Zustandigkeit des Papstes lagen Bei diesen Dispensen stand die Thematik der Mischehen und Ablassregeln im Vordergrund Aus diesen Privilegien entstanden ebenfalls Auseinandersetzungen zwischen den Bischofen und den Nuntien Quellen BearbeitenCarl Andresen Georg Denzler Worterbuch der Kirchengeschichte Deutscher Taschenbuch Verlag Munchen Mai 1982 ISBN 3 423 03245 6 Leo Mergentheim Die Quinquennalfakultaten pro foro externo ihre Entstehung und Einfuhrung in deutschen Bistumern zugleich ein Beitrag zur Technik der Gegenreformation und zur Vorgeschichte des Febronianismus 2 Bande Stuttgart 1908 Nachdruck Amsterdam 1965 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Fakultaten amp oldid 221538741