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Exspektanz ist ein Begriff aus der Rechtssprache und bedeutet tatsachliche Anwartschaft also bloss faktische Aussichten auf zukunftige Mehrung des Vermogens die sich allerdings noch nicht in einem Anwartschaftsrecht verdichtet haben Im Strafrecht zahlen Exspektanzen nach herrschender Meinung nur dann zum Vermogen wenn diese zumindest soweit konkretisiert sind dass der Eintritt einer Vermogensmehrung mit einiger Wahrscheinlichkeit eintreten wird und ihnen die Verkehrsauffassung daher bereits einen wirtschaftlichen Wert zuschreibt 1 Im kanonischen Recht bezeichnen Exspektanzen Anwartschaften auf noch unbesetzte Kirchenstellen Literatur BearbeitenHelmut Satzger Probleme des Schadens beim Betrug In Jura Bd 31 Heft 7 2009 ISSN 0170 1452 S 518 528 doi 10 1515 JURA 2009 518 Weblinks BearbeitenEintrag bei zeno orgBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Einzelnachweise Bearbeiten Rudolf Rengier Strafrecht Besonderer Teil Band 1 21 Aufl 2019 13 Rn 124 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Exspektanz amp oldid 189037337