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Die Eventualmaxime auch Haufungs oder Konzentrationsgrundsatz ist die Bezeichnung fur die zivilprozessuale Maxime nach der alle gleichartigen Angriffs und Verteidigungsmittel in einem bestimmten Prozessstadium vorzubringen sind Diese Praklusionsvorschrift soll das Verfahren beschleunigen und auf das Wesentliche konzentrieren Inhaltsverzeichnis 1 Auswirkungen 2 Auspragung 2 1 Reinform 2 2 Gelockerte Form 3 Rechtslage 3 1 Deutschland 3 2 Schweiz 4 EinzelnachweiseAuswirkungen BearbeitenDie Eventualmaxime zieht es nach sich dass Vorbringen eventualiter formuliert und Beweismittel auch fur den subsidiaren Fall eingereicht werden mussen Wird vor Gericht beispielsweise eine Schuld des Beklagten bestritten und existiert gleichzeitig eine Gegenforderung so sind gleichzeitig der Nichtbestand der Forderung und eventualiter die Verrechnung unter Einreichung der Belege der Gegenforderung von Anfang an geltend zu machen Auspragung BearbeitenReinform Bearbeiten In der reinen Form beschreibt die Eventualmaxime dass eine an einem Prozess teilnehmende Partei ihr gesamtes Vorbringen bzw Einreden wie z B Verteidigungsmittel innerhalb eines bestimmten Verfahrensabschnittes vornehmen soll Nach diesem Grundsatz sind Prozesshandlungen auf bestimmte Verfahrensstadien beschrankt und ihre spatere Geltendmachung ware unzulassig Die Eventualmaxime in dieser Reinform kann zu ungerechten Ergebnissen fuhren wenn beispielsweise Beweise erst entstehen nachdem die Verfahrensstufe bereits vorbei ist in der Beweise vorgebracht werden konnen so genanntes novum In den Rechtsordnung Deutschlands oder der Schweiz gilt die reine Eventualmaxime deshalb nur noch punktuell so z B in Deutschland im Rechtsmittelverfahren im mietrechtlichen Kundigungsverfahren oder bei Gegen bzw Bekampfungsklagen im Exekutionsrecht Gelockerte Form Bearbeiten Die haufig anzutreffende gelockerte Eventualmaxime verpflichtet die Parteien grundsatzlich ebenfalls wie die Reinform Sie lasst es aber unter gewissen Umstanden zu Vorbringen auch spater noch zu tatigen Rechtslage BearbeitenDeutschland Bearbeiten Die deutsche Zivilprozessordnung folgt niemals der reinen Eventualmaxime es gilt vielmehr der dazu in Widerspruch stehende Grundsatz der Einheit der mundlichen Verhandlung aus dem grundsatzlich folgt dass die Parteien bis zum Schluss der mundlichen Verhandlung neue Antrage vorbringen konnen Allerdings enthalt die ZPO auch Bestimmungen die eine Praklusion vorsehen Sie sieht etwa bei 296 ZPO eine Zuruckweisung verspateten Vorbringens vor Schweiz Bearbeiten Die schweizerische Zivilprozessordnung sieht vor dass neue Tatsachen und Beweismittel nur bis vor der Hauptverhandlung vorgebracht werden Danach werden sie nur noch bis zum Abschluss des Schriftenwechsels oder der letzten Instruktionsverhandlung berucksichtigt sofern sie erst dann entstanden sind oder gefunden wurden 1 In der Berufung sind die Anforderungen an neue Tatsachen und Beweismittel abermals strenger 2 bei der Beschwerde sind sie ganzlich ausgeschlossen 3 Ist ein Entscheid bereits rechtskraftig geworden bevor neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel auftauchen steht der betroffenen Partei das Rechtsmittel der Revision offen 4 Einzelnachweise Bearbeiten Art 229 ZPO In Systematische Gesetzessammlung des Bundes Abgerufen am 15 Februar 2012 Art 317 ZPO In Systematische Gesetzessammlung des Bundes Abgerufen am 15 Februar 2012 Art 326 ZPO In Systematische Gesetzessammlung des Bundes Abgerufen am 15 Februar 2012 Art 328 ff ZPO In Systematische Gesetzessammlung des Bundes Abgerufen am 15 Februar 2012 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Eventualmaxime amp oldid 216445788